Anfechtbare Beschlüsse: Zustandekommen – Wirksamkeit – Wirkungen
Gespeichert in:
1. Verfasser: | |
---|---|
Format: | Abschlussarbeit Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Baden-Baden
Nomos
2022
|
Ausgabe: | 1. Auflage |
Schriftenreihe: | Düsseldorfer rechtswissenschaftliche Schriften
Band 176 |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltstext Inhaltsverzeichnis |
Beschreibung: | 584 Seiten 22.7 cm x 15.3 cm |
ISBN: | 9783848787852 |
Internformat
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KAPITEL
1:
EINFUEHRUNG
27
A.
PROBLEMAUFRISS
27
B.
GEGENSTAND,
ERKENNTNISZIELE
UND
EINGRENZUNG DER
VORLIEGENDEN
UNTERSUCHUNG
38
C.
GANG
DER
ARBEIT
UND
THESENHAFTER
AUSBLICK
39
KAPITEL
2:
REGELUNGSGEFUEGE
UND
TELEOLOGISCHER
GEHALT
42
A.
DER
TELEOLOGISCHE
GEHALT
DER
ANFECHTBARKEIT
NACH
DEN
§§
243
ABS.
1
AKTG,
51
ABS.
1
S.
1
GENG,
23
ABS.
4
S.
2
WEG,
110
ABS.
1
HGB-MOPEG
43
I.
DER
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
DIE
FEHLENDE
EINHALTUNG
DER
RECHTLICHEN
VORGABEN
NICHT
DULDEN
ZU
MUESSEN
UND
GEGEN
RECHTSWIDRIGE
BESCHLUESSE
VORGEHEN
ZU
KOENNEN
45
1.
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
45
2.
DIE
OBJEKTIVE
WERTUNG
DURCH
DIE
EIGENTUMSFREIHEIT
NACH
ART.
14
GG
50
A)
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DAS
VERFASSUNGSRECHTLICH
GESCHUETZTE
ANTEILSEIGENTUM
VON
AKTIONAEREN,
GENOSSENSCHAFTSMITGLIEDERN
UND
GMBH-GESELLSCHAFTERN
50
B)
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DAS
VERFASSUNGSRECHTLICH
GESCHUETZTE
WOHNUNGSEIGENTUM
57
C)
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DIE
VERFASSUNGSRECHTLICH
GESCHUETZTE
MITGLIEDSCHAFTLICHE
STELLUNG
DES
GESELLSCHAFTERS
EINER
RECHTSFAEHIGEN
PERSONENGESELLSCHAFT
63
II.
DER
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
AUF
DIE
EINHALTUNG
DER
RECHTLICHEN
VORGABEN
VERZICHTEN
ZU
KOENNEN
66
1.
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
67
2.
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DIE
GRUNDRECHTLICHE
WERTEORDNUNG
70
7
B.
DER
TELEOLOGISCHE
GEHALT
DER
ANFECHTUNGSFRIST
NACH
DEN
§§
246
ABS.
1
AKTG,
51
ABS.
1
S.
2
GENG,
45
S.
1
FALL
1
WEG,
112
ABS.
1,
2
HGB-MOPEG
72
I.
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
77
II.
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DIE
GRUNDRECHTLICHE
WERTEORDNUNG
78
C.
ERGEBNIS
ZU
DEN
TELEOLOGISCHEN
GEHALTEN
DER
ANFECHTBARKEIT
UND
DER
ANFECHTUNGSFRIST
79
KAPITEL
3:
DAS
ZUSTANDEKOMMEN
VON
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
81
A.
DAS
GESETZ
VERWENDET
DEN
BEGRIFF
BESCHLUSS
MEHRDEUTIG
81
B.
ES
FEHLEN
HINREICHENDE
HISTORISCHE
HINWEISE
AUF
EINE
DEFINITION
83
I.
KEINE
HINWEISE
IN
DER
AKTIENRECHTLICHEN
HISTORIE
84
II.
KEINE
HINWEISE
IN
DER
GENOSSENSCHAFTSRECHTLICHEN
HISTORIE
86
III.
KEINE
HINWEISE
IN
DER
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTLICHEN
HISTORIE
86
IV.
UNKLARE
HINWEISE
IN
DER
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHTLICHEN
HISTORIE
87
V.
ERGEBNIS:
ES
FEHLT
AN
HINREICHENDEN
HISTORISCHEN
HINWEISEN
AUF
EINE
DEFINITION
88
C.
ZWISCHENBEFUND
UND
WEITERER
GANG
DER
UNTERSUCHUNG
88
D.DIE
ZIVILRECHTLICHE
UNTERSCHEIDUNG
VON
TATBESTAND
UND
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
BEIM
RECHTSGESCHAEFT
91
I.
ENTWICKLUNG
VOR
1900
91
1.
DIE
GEISTESGESCHICHTLICHEN
GRUNDLAGEN
DES
BEGRIFFS
RECHTSGESCHAEFT
WURZELN
IM
17.
JAHRHUNDERT
91
2.
DER
WANDEL
DES
RECHTSGESCHAEFTSBEGRIFFS
ZUM
ORDNUNGSBEGRIFF
IM
18.
JAHRHUNDERT
94
3.
DIE
METHODE
DER
BEGRIFFSBILDUNG
AB
MITTE
DES
17.
JAHRHUNDERTS
95
4.
MIT
DER
HISTORISCHEN
RECHTSSCHULE
WANDELTE
SICH
DIE
METHODE
DER
BEGRIFFSBILDUNG,
ABER
DER
BEGRIFF
RECHTSGESCHAEFT
WURDE
UEBERNOMMEN
96
5.
DER
WANDEL
DES
RECHTSGESCHAEFTSBEGRIFFS
DURCH
DEN
TATBESTANDSBEGRIFF
IN
DER
PANDEKTENWISSENSCHAFT
98
6.
ZWISCHENBEFUND
ZUR
ENTWICKLUNG
VOR
1900
100
II.
DIE
ENTWICKLUNG
KURZ
VOR
UND
NACH
INKRAFTTRETEN
DES
BGB
101
1.
DIE
RUECKKEHR
DES
VOLUNTARISTISCHEN
RECHTSBEGRIFFS
101
8
2.
METHODENWANDEL:
VON
DER
INTERESSEN
ZUR
WERTUNGSJURISPRUDENZ
103
3.
DER
WEG
ZUR
METHODE
DER
TELEOLOGISCHEN
BEGRIFFSBILDUNG
107
4.
ZUM
RECHTSGESCHAEFTSBEGRIFF:
VON
DER
AUFLOESUNG
DES
KAUSALEN
DENKSCHEMAS
ZUR
WERTENDEN
BERUECKSICHTIGUNG
DES
GESETZLICHEN
SYSTEMS
109
5.
STELLUNGNAHME:
UEBERZEUGEND
IST
ES,
DEN
BEGRIFF
RECHTSGESCHAEFT
TELEOLOGISCH
ZU
DEFINIEREN
115
III.
ERGEBNIS
ZUR
ZIVILRECHTLICHEN
UNTERSCHEIDUNG
VON
TATBESTAND
UND
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
BEIM
RECHTSGESCHAEFT
119
E.
UEBERTRAGUNG
DER
ERKENNTNISSE:
DER
TATBESTAND
DES
TATBESTANDSMERKMALS
YYBESCHLUSS
IST
TELEOLOGISCH
ZU
ERMITTELN
120
I.
UNZULAESSIG
IST
DAHER
EINE
WOERTERBUCHDEFINITION
121
II.
UNZULAESSIG
SIND
ZUDEM
EINE
ONTOLOGISCHE
ODER
SYSTEMBILDENDE
DEFINITION
121
III.
DIE
BISHERIGEN
ANSAETZE
IM
VERBANDSRECHTLICHEN
SCHRIFTTUM,
DIE
AN
AELTERE
ANSAETZE
IN
DER
RECHTSGESCHAEFTSLEHRE
ANKNUEPFEN,
SIND
ZU
VERWERFEN
123
IV.
EIGENER
ANSATZ:
DIE
TELEOLOGISCHE
ERMITTLUNG
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
124
1.
DAS
PROGRAMM
DER
TELEOLOGISCHEN
ERMITTLUNG
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
124
2.
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IST
DER
GEMEINSAME
NENNER
ALLER
AKTSTYPEN
ALLER
KODIFIZIERTEN
BESCHLUSSMAENGELSYSTEME
127
A)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IN
DER
ZEITLICH-OERTLICHEN
PRAESENZVERSAMMLUNG
DER
AKTIENGESELLSCHAFT
127
B)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IN
DER
ZEITLICH
OERTLICHEN
PRAESENZVERSAMMLUNG
DER
GENOSSENSCHAFT
131
C)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
BEI
DEN
AKTSTYPEN
DES
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTS
132
D)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
BEI
DEN
AKTSTYPEN
DES
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHTS
135
E)
ERKENNTNIS:
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IST
DER
GEMEINSAME
NENNER
ALLER
AKTSTYPEN
ALLER
KODIFIZIERTEN
BESCHLUSSMAENGELSYSTEME
136
9
3.
DIE
BEDEUTUNG
DES
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNISSES
FUER
DAS
TATBESTANDSMERKMAL
YYBESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
136
A)
DIE
SOGENANNTE
YYKONSTITUTIVE
WIRKUNG
DER
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
UND
IHRE
UNKLAREN
BEZUGSPUNKTE
137
B)
DIE
ERKLAERUNGSANSAETZE
IM
SCHRIFTTUM
FUER
DIE
EINORDNUNG
ALS
TATBESTANDSMERKMAL
ODER
ALS
WIRKSAMKEITSERFORDERNIS
140
AA)
DAS
ABSTELLEN
AUF
DIE
BEGRIFFLICH-DOGMATISCHE
TRENNUNG
BEIM
BEGRIFF
RECHTSGESCHAEFT
140
BB)
DAS
ABSTELLEN
AUF
NATURALISTISCHE
METAPHERN
141
CC)
DER
DOGMATISCHE
STREIT
UEBER
DIE
RECHTLICHE
GELTUNG
DES
BESCHLUSSES
VOR
EINER
FESTSTELLUNG
DES
ERGEBNISSES
143
C)
DIE
TELEOLOGISCHE
BEDEUTUNG
DES
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNISSES
FUER
DEN
TATBESTAND
DES
MERKMALS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
146
AA)
DIE
FUNKTION
DER
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
146
BB)
DER
FRISTLAUF
VERLANGT
EIN
FESTGESTELLTES
BESCHLUSSERGEBNIS
148
CC)
ERGEBNIS:
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IST
EIN
MERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
151
D)
AUCH
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHT
DER
GMBH
IST
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
EIN
MERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
151
E)
BESONDERE
CHARAKTERISTIK DER
BESCHLUSSFESTSTELLUNG:
SIE
IST
NOTWENDIGERWEISE
SUMMARISCH
UND
VERFUEGT
DESWEGEN
UEBER
EINE
EINGESCHRAENKTE
RICHTIGKEITSGEWAEHR
154
F)
ZWISCHENERGEBNIS
ZUR
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
UND
WEITERER
GANG
DER
UNTERSUCHUNG
156
10
4.
DIE
EINBERUFUNG
IST
KEIN
MERKMAL
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
156
A)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER EINBERUFUNG
IM AKTIENRECHT
156
B)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
GENOSSENSCHAFTSRECHT
158
C)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
159
D)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
GMBH-RECHT
159
E)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHT
160
F)
ERKENNTNISSE
ZU
DEN
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
161
5.
ANTRAG
UND
ABSTIMMUNG
SIND
KEINE
BEGRIFFSBILDENDEN
MERKMALE
161
A)
ENTSCHEIDUNGSTHEORETISCHER
AUSGANGSPUNKT:
JEDE
KOLLEKTIVE
ENTSCHEIDUNG
LAESST
SICH
IN
ANTRAG
UND
ABSTIMMUNG
DENKEN
163
B)
ANTRAG
UND
STIMMABGABEN
KOENNEN
TATSAECHLICH
VORLIEGEN
ODER
FEHLEN
UND
RECHTLICHE
ANFORDERUNGEN
ERFUELLEN
ODER
NICHT
ERFUELLEN
165
C)
FALSCHES
ZAEHLEN
ODER
DIE
ANWENDUNG
DER
FALSCHEN
MEHRHEITSREGEL
FUHREN
ZUR
ANFECHTBARKEIT
166
D)
DURCH
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
GESETZLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
EINEN
ANTRAG
FEHLT
ES
NICHT
AN
DEM
MERKMAL
BESCHLUSS
167
AA)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
AKTIENRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
168
BB)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
GENOSSENSCHAFTSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
172
11
CC)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
174
DD)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
GMBH-RECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
179
EE)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
182
FF)
ERKENNTNISSE
ZUM
ABWEICHEN
VON
DEN
GESETZLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
EINEN
ANTRAG
183
E)
TROTZ
DER
UNWIRKSAMKEIT
EINIGER
ODER
ALLER
STIMMEN
LIEGT
EIN
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
VOR
184
F)
TROTZ
DES
TATSAECHLICHEN
FEHLENS
ALLER
STIMMEN
LIEGT
EIN
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
VOR
187
G)
FEHLENDER
BEDARF
FUER
DIE
KATEGORIEN
SCHEINBESCHLUSS
UND
NICHTBESCHLUSS
190
H)
ERKENNTNISSE
ZU
DEN
BEGRIFFSBILDENDEN
EIGENSCHAFTEN
VON
ANTRAG
UND
ABSTIMMUNG
194
6.
DAS
ERREICHEN
VON
STIMMENMEHRHEIT
ODER
EINSTIMMIGKEIT
IST
KEIN
MERKMAL
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
195
7.
ZUSAETZLICHE
ERFORDERNISSE
DES
GESETZES
SIND
KEINE
MERKMALE
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
199
8.
ZUSAETZLICHE
GEWILLKUERTE
ERFORDERNISSE
SIND
KEINE
MERKMALE
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
201
9.
FORMERFORDERNISSE
SIND
KEINE
MERKMALE
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
204
10.
DIE
EINTRAGUNG
IST
KEIN
MERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
206
12
11.
ERGEBNIS:
DAS
EINZIGE
TATBESTANDSMERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
IST
DIE
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
209
V.
ERGEBNIS
ZUM
ZUSTANDEKOMMEN
DES
BESCHLUSSES
UND
KONSEQUENZEN
210
1.
DAS
TATBESTANDLICHE
ZUSTANDEKOMMEN
EINES
BESCHLUSSES
IST
VON
DESSEN
WIRKSAMKEIT
ZU
TRENNEN
211
2.
DIE
ANFECHTUNGSKLAGE
IST
EINE
ERGEBNISRICHTIGSTELLUNGSKLAGE
212
3.
DER
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
IST
DAS
SUMMARISCH
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
MIT
EINGESCHRAENKTER
RICHTIGKEITSGEWAEHR
213
KAPITEL
4:
DIE
WIRKSAMKEIT
VON
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
214
A.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
214
I.
DER
HISTORISCHE
URSPRUNG
DES
DOGMAS
VON
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
215
II.
DAS
HERKOEMMLICHE
VERSTAENDNIS:
GLEICHSETZUNG
VON
WIRKSAMKEIT
UND
WIRKUNGEN
217
III.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
FINDET
KEINE
STUETZE
IN
EINEM
YYWESEN
DER
ANFECHTUNG
219
1.
METHODISCHE
ZWEIFEL
AM
WESENSARGUMENT
219
2.
SUCHE
NACH
EINEM
HISTORISCH-DOGMATISCHEN
WESEN
DER
ANFECHTUNG
220
A)
DIE
HISTORISCH-DOGMATISCHEN
WURZELN
DES
BEGRIFFS
ANFECHTUNG
IN
DER
VON
SAVIGNY
SCHEN
UNWIRKSAMKEITSLEHRE
220
B)
DIE
UEBERNAHME
DES
UNSICHEREN
DISKUSSIONSSTANDES
IN
DAS
BGB
UND
DIE
SCHWIERIGKEITEN
BEI
DER
DOGMATISCHEN
ERFASSUNG
DER
STRUKTUR
DER
UNWIRKSAMKEIT
222
C)
DER
WANDEL
DER
UNWIRKSAMKEITSLEHRE
DURCH
DEN
METHODENWANDEL
HIN
ZUR
INTERESSENJURISPRUDENZ
224
D)
DIE
ALLGEMEINE
UNWIRKSAMKEITSLEHRE
IM
LICHTE
DER
WERTUNGSJURISPRUDENZ
227
E)
ZWISCHENERGEBNIS:
KEIN
HISTORISCH-DOGMATISCHES
WESEN
DER
ANFECHTUNG
230
13
3.
SUCHE
NACH
EINEM
RECHTLICH-STRUKTURELLEN
WESEN
DER
ANFECHTUNG
231
A)
DIE
ANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
119
FF.,
142
BGB
231
B)
DIE
ERBRECHTLICHE
ANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
2078
FF.
BGB
232
C)
DIE
ANFECHTUNG
DER
VATERSCHAFT
NACH
DEN
§§
1599
FF.
BGB,
169
FF.
FAMFG
232
D)
DIE
VERWALTUNGSRECHTLICHE
ANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
42
ABS.
1
FALL
1,
ABS.
2,
79,
113
VWGO
233
E)
DIE
ANFECHTUNG
IM
ZIVIL
UND
STRAFPROZESSRECHT
234
F)
DIE
INSOLVENZANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
129
FF.
INSO
UND
DIE
GLAEUBIGERANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
1
FF.
ANFG
235
G)
DIE
ANFECHTUNG
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHT
NACH
DEN
§§
243
FF.
AKTG,
51
ABS.
1
S.
1
GENG,
23
ABS.
4
S.2WEG
236
H)
ZWISCHENERGEBNIS:
KEIN
RECHTLICH-STRUKTURELLES
YYWESEN
DER
ANFECHTUNG
237
4.
ERGEBNIS:
KEINE
VORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
AUFGRUND
EINES
WESENS
DER
ANFECHTUNG
237
IV.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
FINDET
KEINE
STUETZE
IN
DER
VERGLEICHBARKEIT
MIT
DER
RECHTSGESCHAEFTLICHEN
ANFECHTUNG
NACH
§
142
ABS.
1
BGB
238
1.
DAS
FEHLERHAFTE
SCHLIESSEN
AUS
DER
RECHTSFOLGE
DES
§
142
ABS.
1
BGB
239
2.
KEINE
YYVORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
DES
RECHTSGESCHAEFTS
NACH
DER
WERTUNG
DES
GESETZES
240
A)
KEINE
STUETZE
IM
WORTLAUT
DES
§
142
ABS.
1
BGB
240
B)
KEINE
STUETZE
IM
REGELUNGSZUSAMMENHANG
DER
SS
142
ABS.
2,
770
ABS.
1,
1137
ABS.
1,
1211
ABS.
1
BGB
240
AA)
FUER
DEN ANFECHTUNGSBERECHTIGTEN
UND
FUER
DEN
ANFECHTUNGSGEGNER
IST
DIE
VERWERTUNG
DER
LEISTUNGSGEGENSTAENDE
WEGEN
§
142
ABS.
2
BGB
ERSCHWERT
241
BB)
DRITTE
KOENNEN
NACH
§
142
ABS.
2
BGB
NICHT
GUTGLAEUBIG
ERWERBEN
243
CC)
AUCH
FUER
EINEN
STELLVERTRETER
KANN
§
142
ABS.
2
BGB
RELEVANT
SEIN
244
14
DD)
BESTIMMTEN
DRITTEN
STEHT
AUFGRUND
DER
ANFECHTBARKEIT
EIN
LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT
ZU
245
EE)
ZWISCHENERGEBNIS
ZUM
REGELUNGSZUSAMMENHANG
246
C)
KEINE
STUETZE
IN
DEN
GESETZGEBUNGSMATERIALIEN
246
D)
ERGEBNIS
ZUR
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
EINES
RECHTSGESCHAEFTS
247
3.
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
ZUR
ANFECHTBARKEIT
VON
BESCHLUESSEN
247
A)
DIE
UNTERSCHIEDLICHEN
ANFECHTUNGSGEGENSTAENDE
IN
TATSAECHLICHER
HINSICHT
248
AA)
DER STREIT
UEBER
DEN
SACHVERHALT,
DEN
DIE
§§
119,
120,123,
142
BGB
ERFASSEN
248
BB)
DER STREIT
UEBER
DEN
TATBESTAND
DER
WILLENSERKLAERUNG
251
CC)
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
DER
WILLENSERKLAERUNG
MIT
DEM
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNIS
256
B)
DIE
UNTERSCHIEDLICHE
TELEOLOGIE
IN
ABHAENGIGKEIT
ZU
DEN
ANFECHTUNGSGRUENDEN
257
AA)
DIE
BEWERTUNG
DER
INTERESSENKONFLIKTE
BEIM
AUSEINANDERFALLEN
VON
KONKRET
GEWOLLTEN
RECHTSFOLGEN
UND
DEM
ERKENNBAREN
INHALT
DER
ERKLAERUNG
258
BB)
DIE
BEWERTUNG
DER
INTERESSENKONFLIKTE
BEIM
MOTIVIRRTUM
259
CC)
DIE
BEWERTUNG
DER
INTERESSENKONFLIKTE
BEI
HETERONOMER
EINFLUSSNAHME
AUF
DIE
WILLENSBILDUNG
262
DD)
KEINE
TELEOLOGISCHE
VERGLEICHBARKEIT
DER
RECHTSGESCHAEFTLICHEN
ANFECHTUNG
MIT
DER
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
ANFECHTUNG
263
4.
ERGEBNIS:
DER
VERWEIS
AUF
§
142
ABS.
1
BGB
VERMAG
DIE
YYVORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
NICHT
ZU
STUETZEN
264
V.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
FINDET
KEINE
STUETZE
IN
DER
VERGLEICHBARKEIT
MIT
DER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN
ANFECHTUNG
265
1.
DAS
FEHLERHAFTE
SCHLIESSEN
AUS
DER
GESTALTUNGSWIRKUNG
DER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN
ANFECHTUNGSKLAGE
266
15
2.
KEINE
VORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
VON
VERWALTUNGSAKTEN
IM
SINNE
DES
VOLLSTAENDIGEN
EINTRITTS
DER
BEABSICHTIGTEN
WIRKUNGEN
FUER
UND
GEGEN
JEDERMANN
266
3.
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
ZUR
ANFECHTBARKEIT
VON
BESCHLUESSEN
271
A)
DIE
UNTERSCHIEDLICHEN
ANFECHTUNGSGEGENSTAENDE
IN
TATSAECHLICHER
HINSICHT
272
AA)
DAS
TELEOLOGISCHE
VERSTAENDNIS
VOM
SACHVERHALT
YYVERWALTUNGSAKT
AUS
PROZESSUALER
SICHT
272
BB)
DIE
ERHOEHTE
RICHTIGKEITSGEWAEHR
DES
VERWALTUNGSAKTS
273
CC)
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
DES
VERWALTUNGSAKTS
MIT
DEM
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNIS
277
B)
DIE
UNTERSCHIEDLICHE
TELEOLOGIE
IN
ABHAENGIGKEIT
ZU
DEN
ANFECHTUNGSGRUENDEN
278
AA)
DIE
AUSRICHTUNG
DES
VORVERFAHRENS
AM
SUBJEKTIVEN
RECHTSSCHUTZ
280
BB)
DIE
AUSRICHTUNG
DER
ANFECHTUNGSKLAGE
AM
SUBJEKTIVEN
RECHTSSCHUTZ
281
CC)
DIE
AUSRICHTUNG
DES
VORLAEUFIGEN
RECHTSSCHUTZES
AM
SUBJEKTIVEN
RECHTSSCHUTZ
282
DD)
KEINE
TELEOLOGISCHE
VERGLEICHBARKEIT
DER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN ANFECHTUNG
MIT
DER
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN ANFECHTUNG
283
4.
ERGEBNIS:
DER
VERWEIS
AUF
DIE
VERWALTUNGSRECHTLICHE
ANFECHTUNG
VERMAG
DIE
YYVORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
NICHT
ZU
BEGRUENDEN
286
VI.
ERGEBNIS
ZUM
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
287
B.
VORSCHLAG
ZUR
DOGMATISCHEN
ERFASSUNG
DER
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE:
DER
YYSPRUCH
DER
RECHTSORDNUNG
IST
NOCH
NICHT
BEENDET
288
I.
ANHALTSPUNKTE
FUER
DIE
TRENNUNG
VON
WIRKSAMKEIT
UND
WIRKUNGEN
IN
DEN
MOTIVEN
ZUM
BGB
289
II.
NACH
DER
GESETZLICHEN
WERTUNG
SIND
WIRKSAMKEIT
UND
WIRKUNGEN
AUSEINANDERZUHALTEN
291
1.
DAS
GESETZ
ENTSCHEIDET
MIT
WIRKSAMKEITSERFORDERNISSEN
UND
WIRKSAMKEITSHINDERNISSEN
UEBER
DEN
EINTRITT
DER
BEABSICHTIGTEN
WIRKUNGEN
291
16
2.
BEDINGUNGEN
UND
BEFRISTUNGEN
NACH
DEN
§§
158
FF.,
163
BGB
BETREFFEN
NICHT
DIE
WIRKSAMKEIT,
SONDERN
DIE
WIRKUNGEN
294
III.
DIE
NOTWENDIGKEIT
EINER
GETRENNTEN
BEURTEILUNG
DER
WIRKSAMKEIT
UND
DER
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
HAT
ZUR
FOLGE:
BEI
DER
ANFECHTBARKEIT
IST
DER
EINTRITT
DER
WIRKUNGEN
WEDER
ANERKANNT
NOCH
ABGELEHNT
296
IV.
DIE
ANFECHTBARKEIT
ALS
ABSTIMMUNGSBEDUERFTIGER
ZUSTAND
HINSICHTLICH
DER
BEABSICHTIGTEN
WIRKUNGEN
298
V.
KONZEPTIONELLE
GESCHLOSSENHEIT
DES
HIER
VERTRETENEN
VORSCHLAGS
301
C.
ERGEBNIS
UND
KONSEQUENZEN
301
KAPITEL
5:
DIE
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
303
A.
DIE
WIRKUNGEN
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGER
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
303
I.
DIE
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGKEIT
VON
BESCHLUESSEN
UND
IHRE
ADRESSATEN
304
II.
DIE
LAGE
IM
AKTIENRECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
305
1.
RECHTLICHER
RAHMEN:
KEINE
WIDERSPRUCHSFREIEN
REGELUNGEN
ZUM
UMGANG
DES
VORSTANDS
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
305
2.
RECHTSHISTORISCHE
ENTWICKLUNG
DES
UNEINHEITLICHEN
REGELUNGSZUSAMMENHANGS
UND
DER
DISKUSSION
UEBER
DEN
UMGANG
MIT
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGEN
BESCHLUESSEN
309
A)
DIE
§§
93
ABS.
5
S.
1,
245
NR.
4,
5
AKTG
HABEN
IHRE
GRUNDLAGE
IN
DEM
KOMPETENZGEFUEGE VOR
DEM
AKTIENGESETZ
1937
UND
ES
BESTAND
BEREITS
STREIT
UEBER
DEN
UMGANG
MIT
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGEN
BESCHLUESSEN
309
AA)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1884
STAERKTE
DIE
GENERALVERSAMMLUNG
ALS
DAS
OBERSTE
ORGAN
DER
AKTIENGESELLSCHAFT
312
BB)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1884
AENDERTE
DIE
HAFTUNG
DES
VORSTANDS
GEGENUEBER
DER
GESELLSCHAFT
UND
GEGENUEBER
DEN
GLAEUBIGERN
UND
NORMIERTE
DIE
VORGAENGERVORSCHRIFT
DES
§
93
ABS.
5
S.
1,
3
AKTG
313
17
CC)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1884
SCHUF
DIE
ANFECHTUNGSBEFUGNIS
DES
VORSTANDS
ALS
AUSGLEICH
FUER
DIE
HAFTUNG
GEGENUEBER
DEN
GLAEUBIGERN
UND
ZUR
WAHRUNG
VON
GESETZ
UND
SATZUNG
UND
DAMIT
DIE
VORGAENGERVORSCHRIFT
DES
§245
NR.
4
AKTG
316
DD)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1897
SCHUF
DIE
VORGAENGERVORSCHRIFT
ZUM
HEUTIGEN
§
245
NR.
5
AKTG
316
EE)
STREIT
UEBER
DIE
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
TROTZ
DES
KOMPETENZGEFUEGES
MIT
DER
GENERALVERSAMMLUNG
ALS
OBERSTEM
ORGAN
DER
AKTIENGESELLSCHAFT
319
(1)
FEHLENDE
ANHALTSPUNKTE
IN
DEN
GESETZESBEGRUENDUNGEN
1884
UND
1897
319
(2)
UNKLARES
MEINUNGSBILD
IN
RECHTSPRECHUNG
UND
SCHRIFTTUM
321
F)
ZWISCHENBEFUND
ZUR
HISTORIE
DER
§§
93
ABS.
5
S.
1,245
NR.
4,
5
AKTG
325
B)
DIE
GRUNDLAGE
DER
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
IST
DAS
KOMPETENZGEFUEGE
NACH
DEM
AKTIENGESETZ
1937
326
AA)
DER
GRUNDLEGENDE WANDEL
DES
KOMPETENZGEFUEGES
DURCH
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1937
327
BB)
MIT
DEM
WANDEL
DES
KOMPETENZGEFUEGES
AENDERTE
SICH
AUCH
DAS
HAFTUNGSKONZEPT
329
CC)
STREIT
UEBER
DIE
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
AUF
DER
GRUNDLAGE
DES
AKTIENGESETZES
1937
330
DD)
DIE
NORMIERUNG
DER
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
NACH
§
83
ABS.
2
AKTG
DURCH
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1965
332
EE)
ZWISCHENBEFUND
ZUR
HISTORIE
DER
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
334
C)
ERKENNTNISSE
AUS
DER
RECHTSHISTORISCHEN
ENTWICKLUNG
DES
UNEINHEITLICHEN
REGELUNGSZUSAMMENHANGS
UND
DER
DISKUSSION
UEBER
DEN
UMGANG
MIT
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGEN
BESCHLUESSEN
334
18
3.
DAS
HEUTIGE
MEINUNGSBILD
AUF
DER GRUNDLAGE
DER
§§
83
ABS.
2,93
ABS.
4
S.
1,
ABS.
5
S.
1,
245
NR.
4,
5
AKTG
335
A)
DIE
BEURTEILUNG
DER
RECHTSLAGE
IST
IRRELEVANT
FUER
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
336
AA)
DAS
VERMENGEN
VON
OBJEKTIVER
RECHTSLAGE
UND
SUBJEKTIVER
VORWERFBARKEIT
IM
SCHRIFTTUM
336
BB)
KRITIK:
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
IST
VON
DER
SUBJEKTIVEN
VORWERFBARKEIT
ZU
TRENNEN
339
CC)
ERGEBNIS:
DIE
BEURTEILUNG
DER
RECHTSLAGE
HAT
FUER
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
KEINE
RELEVANZ
345
B)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUHREN
345
AA)
DIE
ANNAHME
EINER
ABSOLUTEN
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
IN
RECHTSPRECHUNG
UND
SCHRIFTTUM
346
BB)
KRITIK:
EINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
HAELT
EINER
NORMATIVEN
UEBERPRUEFUNG
NICHT
STAND
347
CC)
ERGEBNIS
ZUR
THESE
DER
ABSOLUTEN
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
352
C)
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUEHREN
352
AA)
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT
AUF
GRUNDLAGE
DER
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
353
(1)
DIE
SCHLUSSFOLGERUNG
AUS
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
IST
LUECKENHAFT
354
(2)
DER
UMKEHRSCHLUSS
AUS
§
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
TRAEGT
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT
354
BB)
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT
AUFGRUND
EINES
VERWEISES
AUF
DIE
LEGALITAETSPFLICHT
DES
VORSTANDS
361
CC)
EIN
ABSOLUTES
VERBOT
IST
UNVEREINBAR
MIT
DEN
ORGANSCHAFTLICHEN
PFLICHTEN
DES
VORSTANDS
363
DD)
ERGEBNIS
ZUM
ABSOLUTEN
VERBOT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUEHREN
364
D)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
DES
VORSTANDS
AUS
§
245
NR.
4
AKTG,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
ANZUFECHTEN
364
AA)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
NUR
AUFGRUND
DER
ANFECHTBARKEIT
365
BB)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
BEI
EINEM
PFLICHTWIDRIGEN
VERHALTEN
DES
VORSTANDS
372
19
CC)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
BEI
JEDER
SCHAEDLICHKEIT
DES
BESCHLUSSES
373
DD)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
BEI
EINER
GEWISSEN
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
375
EE)
ERGEBNIS
ZUR
THESE
DER
ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
377
E)
MANGELS
ABSOLUTER
PFLICHTEN
ODER
VERBOTE
LIEGT
KEIN
INDIFFERENTER
VERHALTENSRAUM VOR
377
4.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
AKTIENRECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
380
III.
DIE
LAGE
IM
GENOSSENSCHAFTSRECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
381
1.
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
381
2.
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUEHREN
386
3.
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
DES
VORSTANDS,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
ANZUFECHTEN
388
4.
KEIN
INDIFFERENTER
VERHALTENSRAUM
MANGELS
ABSOLUTER
PFLICHTEN
ODER
VERBOTE
389
5.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
GENOSSENSCHAFTSRECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
392
IV.
DIE
LAGE
IM
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
392
1.
KRITIK
AN
EINER
ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
394
A)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
AUFGRUND
DER
GUELTIGKEITSREGELUNG
DES
§
23
ABS.
4
S.
2
WEG
399
AA)
KEINE
STUETZE
IM
REGELUNGSZUSAMMENHANG
399
BB)
KEINE
STUETZE
IN
DER
ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
UND
IN
DER
VORGESCHICHTE
401
(1)
KEINE
STUETZE
IN
DER
ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
402
(2)
KEINE
STUETZE
IN
DER
VORGESCHICHTE
404
(3)
ZWISCHENERGEBNIS
410
CC)
KEINE
STUETZE
IM
TELEOLOGISCHEN
GEHALT
DES
§
23
ABS.
4
S.
2
WEG
410
DD)
ERGEBNIS
ZU
§
23
ABS.
4
S.
2
WEG
413
B)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
AUS
§
27
ABS.
1
NR.
1
WEG
ODER
AUS
EINER
ORGANSCHAFTLICHEN
PFLICHT
414
AA)
KEINE
STUETZE
IM
WORTLAUT
414
20
BB)
KEINE
STUETZE
IN
DEN
GESETZESMATERIALIEN
415
(1)
KEINE
STUETZE
IM
REGIERUNGSENTWURF
IN
BT
DRS.
19/18791
415
(2)
KEINE
STUETZE
IN
DER
BESCHLUSSEMPFEHLUNG
IN
BT-DRS.
19/22634
416
(A)
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
SPRECHEN
GEGEN
EINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
AUS
§
27
ABS.
1
NR.
1
FALL
1
WEG
A.
F.
417
(B)
AUCH
DER
REGELUNGSZUSAMMENHANG
SPRACH
GEGEN
EINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
AUS
§
27
ABS.
1
NR.
1
FALL
1
WEG
A.
F.
421
(C)
ERGEBNIS
ZUM
VERWEIS
AUF
DIE
BESCHLUSSEMPFEHLUNG
IN
BT
DRS.
19/22634
422
CC)
WIDERSPRUCH
ZUM
PRINZIP
DER
ORDNUNGSMAESSIGEN
VERWALTUNG
423
DD)
DIE
EIGENVERANTWORTLICHE
BESCHLUSSDURCHFUEHRUNG
ENTSPRICHT
DER
EIGENART
DER WOHNUNGSEIGENTUEMERGEMEINSCHAFT
424
EE)
ERGEBNIS
ZUR
ANNAHME
EINER ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
AUF
DER
GRUNDLAGE
VON
§
27
ABS.
1
NR.
1
WEG
ODER
EINER
UNGESCHRIEBENEN
ORGANSCHAFTLICHEN
PFLICHT
425
C)
ZWISCHENBEFUND
ZUR
ANNAHME
EINER ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
426
2.
KEIN
INDIFFERENTES
VERHALTEN
DES
VERWALTERS
426
3.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
430
V.
DIE
LAGE
IM
GMBH-RECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
430
1.
DIE
AUSSAGEN
DES
BGH
ZUM
UMGANG
MIT
RECHTSWIDRIGEN
BESCHLUESSEN
431
A)
BGHZ
31,
258:
DER
GESCHAEFTSFUEHRER
EINER
GMBH
IST
DEN
IM
RAHMEN
VON
GESETZ,
SATZUNG
UND
GUTEN
SITTEN
BLEIBENDEN
WEISUNGEN
DER
GESELLSCHAFTER
UNTERWORFEN
431
21
B)
BGH,
URT.
V.
18.
MAERZ
1974
-
II
ZR
2/72:
KEINE
HAFTUNG
DES
GESCHAEFTSFUEHRERS,
WENN
ER
EINEN
(UNANFECHTBAR
GEWORDENEN)
GESELLSCHAFTERBESCHLUSS
ODER
EINE
WEISUNG
BEFOLGT
432
C)
BGHZ
76,
154:
EINEN
BESTANDSKRAEFTIGEN
BESCHLUSS
MUSS
DER
GESCHAEFTSFUEHRER
AUSFUEHREN
434
D)
BGHZ
125,
366;
UNGEKLAERT,
OB
EINE
RECHTSWIDRIGE
WEISUNG
ANGEFOCHTEN WERDEN
MUSS
435
E)
ERGEBNIS
ZUR
HOECHSTRICHTERLICHEN
RECHTSPRECHUNG
436
2.
MEINUNGSBILD
IM
SCHRIFTTUM
UND
KRITIK
436
A)
DIE
BEURTEILUNG
DER
RECHTSLAGE
IST
IRRELEVANT
FUER
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
437
B)
WEDER
EIN
ABSOLUTES
VERBOT
NOCH
EIN
ABSOLUTES
GEBOT
ZUR
AUSFUEHRUNG
EINES
ANFECHTBAREN
BESCHLUSSES
VERMAG
ZU
UEBERZEUGEN
441
C)
MANGELS
ABSOLUTEN
VERBOTS
ODER
GEBOTS
LIEGT
ABER
KEIN
INDIFFERENTER
VERHALTENSRAUM
VOR
444
D)
DAS
SCHRIFTTUM
GIBT
UNEINHEITLICHE
KRITERIEN
FUER
DIE
OBJEKTIVE
PFLICHTENLAGE
WIEDER
445
3.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
GMBH-RECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
448
VI.
DIE
LAGE
IM
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHT
NACH
DEM
MOPEG
448
VII.
ZWISCHENBEFUND
ZU
DEN
LAGEN
IM
AKTIEN-,
GENOSSENSCHAFTS-,
WOHNUNGSEIGENTUMS-,
GMBH
UND
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHT
452
VIII.
VORSCHLAG
ZUR
DOGMATISCHEN
BEGRUENDUNG
DER
ORGANSCHAFTLICHEN
VERANTWORTUNG
FUER
BESCHLUESSE
453
1.
DIE
HERKUNFT
DES
RECHTSINSTITUTS
DER
ORGANSCHAFT
455
2.
DAS
RECHTSINSTITUT
DER
ORGANSCHAFT
ALS
VORGANG
WERTENDER
ZURECHNUNG
45
8
3.
ZWISCHENBEFUND
FUER
DIE
AUSGANGSFRAGE
460
4.
DIE
UNTERSCHEIDUNG
ZWISCHEN
ORGAN
UND
ORGANWALTER
460
5.
DER
MECHANISMUS
DER
ZWEISTUFIGEN
ZURECHNUNG
462
6.
DIE
PERSPEKTIVE
DES
VERBANDSINNENRECHTS
UND
DAS
ZUSAMMENSPIEL
VERSCHIEDENER
FUNKTIONSTRAEGER
INNERHALB
EINES
VERBANDS
ALS
ZUSTAENDIGKEITSKOMPLEXE
463
7.
DER
UMGANG
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
AUFGRUND
DES
ZUSAMMENSPIELS
DER
ORGANE
ALS
AUSGLEICHENDES
GEGENSTUECK
ZUR
EINGESCHRAENKTEN
RICHTIGKEITSGEWAEHR
DES
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNISSES
465
22
8.
OFFENE
FRAGEN
467
IX.
VORSCHLAG
FUER
DEN
UMGANG
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN:
AUSRICHTUNG
AN
DER
GESETZLICHEN
WERTUNG
MIT
BLICK
AUF
DEN
SCHUTZ
DER
INTERESSEN
468
1.
AUS
DEM
GESETZLICHEN
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
GEGEN
DIE
FEHLENDE
EINHALTUNG
DER RECHTLICHEN
VORGABEN
VORGEHEN
ZU
KOENNEN,
FOLGT
EIN
VORRANG
EINSTWEILIGER
VERFUEGUNGEN
469
2.
AUS
DEM
GESETZLICHEN
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
AUF
DIE
EINHALTUNG
DER
RECHTLICHEN
VORGABEN
VERZICHTEN
ZU
KOENNEN,
FOLGT
DIE
BEACHTLICHKEIT
EINES
HINREICHENDEN
VERZICHTS
DURCH
ALLE
ANFECHTUNGSBEFUGTEN
VERBANDSMITGLIEDER
472
3.
AUFLOESUNG
DES
KONFLIKTS
ZWISCHEN
DEM
AUSSETZUNGS
UND
AUSFUEHRUNGSINTERESSE
ENTSPRECHEND
DER
GESETZLICHEN
WERTUNG
IN
DEN
§§
246A
NR.
1
UND
3,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
UND
3
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
UND
3
UMWG
476
A)
ZULAESSIGKEIT
DES
WERTUNGSTRANSFERS
478
B)
VERHALTENSPFLICHTEN
BEI
UNZULAESSIGER
ANFECHTUNG
ENTSPRECHEND
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
1,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
1
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
1
UMWG
479
AA)
REGELUNGSGEHALT
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
1,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
1
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
1
UMWG
480
BB)
WERTUNGSTRANSFER
AUF
DAS
VERHALTEN
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
481
C)
VERHALTENSPFLICHTEN
BEI
OFFENSICHTLICH
UNBEGRUENDETER
ANFECHTUNG ENTSPRECHEND
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
2,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
2
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
2
UMWG
481
AA)
REGELUNGSGEHALT
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
2,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
2
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
2
UMWG
481
BB)
WERTUNGSTRANSFER
AUF
DAS
VERHALTEN
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
489
23
D)
VERHALTENSPFLICHTEN
AUFGRUND
DES
VORRANGIGEN
INTERESSES
AM
ALSBALDIGEN
WIRKSAMWERDEN
DER
MASSNAHME
ENTSPRECHEND
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
3,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
3
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
3
UMWG
490
AA)
REGELUNGSGEHALT
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
3,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
3
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
3
UMWG
490
(1)
DIE
ABWAEGUNG
DER
NACHTEILE
NACH
FREIER
UEBERZEUGUNG
DES
GERICHTS
492
(A)
WESENTLICHE
NACHTEILE
FUER
DIE
GESELLSCHAFT
UND
IHRE
AKTIONAERE
492
(B)
NACHTEILE
FUER
DEN
ANTRAGSGEGNER
496
(C)
ABWAEGUNGSENTSCHEIDUNG
UND
NACHTEILSGEWICHTUNG
497
(2)
DIE
BESONDERE
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
UND
DIE
DREISCHRITTIGE
PRUEFUNG
FUER
DIE
FESTSTELLUNG
DER
BESONDEREN
SCHWERE
499
BB)
WERTUNGSTRANSFER
AUF
DAS
VERHALTEN
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
506
(1)
DIE
INTERESSENABWAEGUNG
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
NACH
PFLICHTGEMAESSEM
ERMESSEN
507
(A)
WESENTLICHE
NACHTEILE
FUER
DEN
VERBAND
UND
SEINE
VERBANDSMITGLIEDER
AUFGRUND
DER
NICHTAUSFUEHRUNG
DES
BESCHLUSSES
507
(B)
WESENTLICHE
NACHTEILE
FUER
DEN
VERBAND
UND
SEINE
VERBANDSMITGLIEDER AUFGRUND
DER
AUSFUEHRUNG
DES
BESCHLUSSES
508
(C)
NACHTEILSGEWICHTUNG
UND
ABWAEGUNGSENTSCHEIDUNG
509
(2)
DIE
BESONDERE
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
512
(3)
KONKRETISIERTE
VERHALTENSPFLICHTEN
IN
ABHAENGIGKEIT
VON
DER
ABWAEGUNGSENTSCHEIDUNG
UND
DER
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
513
4.
ZUSAMMENFASSUNG
UND
ERGEBNIS
ZUM
VORSCHLAG
FUER
DEN
UMGANG
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
515
X.
VALIDITAET
DER
VORSCHLAEGE
516
1.
WENIGER
INNERE
MAENGEL
ALS
DIE
BISHERIGEN
ANSAETZE
517
24
2.
BESSERES
POTENTIAL
ZUR
PROBLEMLOESUNG
519
XL
ERGEBNIS
ZU
DEN
WIRKUNGEN
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGER
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
520
B.
VERALLGEMEINERUNGSFAEHIGE
ERKENNTNISSE
ZU
DEN
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
521
KAPITEL
6:
SCHLUSSBETRACHTUNG
523
A.
ZU
DEM
TELEOLOGISCHEN
GEHALT
DER
MASSGEBLICHEN
VORSCHRIFTEN
523
B.
ZU
DEM
ZUSTANDEKOMMEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
525
C.
ZU
DER
WIRKSAMKEIT ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
528
D.
ZU
DEN
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
530
E.
AUSBLICK
533
LITERATURVERZEICHNIS
535
25
|
adam_txt |
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL
1:
EINFUEHRUNG
27
A.
PROBLEMAUFRISS
27
B.
GEGENSTAND,
ERKENNTNISZIELE
UND
EINGRENZUNG DER
VORLIEGENDEN
UNTERSUCHUNG
38
C.
GANG
DER
ARBEIT
UND
THESENHAFTER
AUSBLICK
39
KAPITEL
2:
REGELUNGSGEFUEGE
UND
TELEOLOGISCHER
GEHALT
42
A.
DER
TELEOLOGISCHE
GEHALT
DER
ANFECHTBARKEIT
NACH
DEN
§§
243
ABS.
1
AKTG,
51
ABS.
1
S.
1
GENG,
23
ABS.
4
S.
2
WEG,
110
ABS.
1
HGB-MOPEG
43
I.
DER
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
DIE
FEHLENDE
EINHALTUNG
DER
RECHTLICHEN
VORGABEN
NICHT
DULDEN
ZU
MUESSEN
UND
GEGEN
RECHTSWIDRIGE
BESCHLUESSE
VORGEHEN
ZU
KOENNEN
45
1.
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
45
2.
DIE
OBJEKTIVE
WERTUNG
DURCH
DIE
EIGENTUMSFREIHEIT
NACH
ART.
14
GG
50
A)
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DAS
VERFASSUNGSRECHTLICH
GESCHUETZTE
ANTEILSEIGENTUM
VON
AKTIONAEREN,
GENOSSENSCHAFTSMITGLIEDERN
UND
GMBH-GESELLSCHAFTERN
50
B)
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DAS
VERFASSUNGSRECHTLICH
GESCHUETZTE
WOHNUNGSEIGENTUM
57
C)
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DIE
VERFASSUNGSRECHTLICH
GESCHUETZTE
MITGLIEDSCHAFTLICHE
STELLUNG
DES
GESELLSCHAFTERS
EINER
RECHTSFAEHIGEN
PERSONENGESELLSCHAFT
63
II.
DER
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
AUF
DIE
EINHALTUNG
DER
RECHTLICHEN
VORGABEN
VERZICHTEN
ZU
KOENNEN
66
1.
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
67
2.
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DIE
GRUNDRECHTLICHE
WERTEORDNUNG
70
7
B.
DER
TELEOLOGISCHE
GEHALT
DER
ANFECHTUNGSFRIST
NACH
DEN
§§
246
ABS.
1
AKTG,
51
ABS.
1
S.
2
GENG,
45
S.
1
FALL
1
WEG,
112
ABS.
1,
2
HGB-MOPEG
72
I.
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
77
II.
DIE
ZWECKANNAHME
MIT
BLICK
AUF
DIE
GRUNDRECHTLICHE
WERTEORDNUNG
78
C.
ERGEBNIS
ZU
DEN
TELEOLOGISCHEN
GEHALTEN
DER
ANFECHTBARKEIT
UND
DER
ANFECHTUNGSFRIST
79
KAPITEL
3:
DAS
ZUSTANDEKOMMEN
VON
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
81
A.
DAS
GESETZ
VERWENDET
DEN
BEGRIFF
BESCHLUSS
MEHRDEUTIG
81
B.
ES
FEHLEN
HINREICHENDE
HISTORISCHE
HINWEISE
AUF
EINE
DEFINITION
83
I.
KEINE
HINWEISE
IN
DER
AKTIENRECHTLICHEN
HISTORIE
84
II.
KEINE
HINWEISE
IN
DER
GENOSSENSCHAFTSRECHTLICHEN
HISTORIE
86
III.
KEINE
HINWEISE
IN
DER
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTLICHEN
HISTORIE
86
IV.
UNKLARE
HINWEISE
IN
DER
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHTLICHEN
HISTORIE
87
V.
ERGEBNIS:
ES
FEHLT
AN
HINREICHENDEN
HISTORISCHEN
HINWEISEN
AUF
EINE
DEFINITION
88
C.
ZWISCHENBEFUND
UND
WEITERER
GANG
DER
UNTERSUCHUNG
88
D.DIE
ZIVILRECHTLICHE
UNTERSCHEIDUNG
VON
TATBESTAND
UND
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
BEIM
RECHTSGESCHAEFT
91
I.
ENTWICKLUNG
VOR
1900
91
1.
DIE
GEISTESGESCHICHTLICHEN
GRUNDLAGEN
DES
BEGRIFFS
RECHTSGESCHAEFT
WURZELN
IM
17.
JAHRHUNDERT
91
2.
DER
WANDEL
DES
RECHTSGESCHAEFTSBEGRIFFS
ZUM
ORDNUNGSBEGRIFF
IM
18.
JAHRHUNDERT
94
3.
DIE
METHODE
DER
BEGRIFFSBILDUNG
AB
MITTE
DES
17.
JAHRHUNDERTS
95
4.
MIT
DER
HISTORISCHEN
RECHTSSCHULE
WANDELTE
SICH
DIE
METHODE
DER
BEGRIFFSBILDUNG,
ABER
DER
BEGRIFF
RECHTSGESCHAEFT
WURDE
UEBERNOMMEN
96
5.
DER
WANDEL
DES
RECHTSGESCHAEFTSBEGRIFFS
DURCH
DEN
TATBESTANDSBEGRIFF
IN
DER
PANDEKTENWISSENSCHAFT
98
6.
ZWISCHENBEFUND
ZUR
ENTWICKLUNG
VOR
1900
100
II.
DIE
ENTWICKLUNG
KURZ
VOR
UND
NACH
INKRAFTTRETEN
DES
BGB
101
1.
DIE
RUECKKEHR
DES
VOLUNTARISTISCHEN
RECHTSBEGRIFFS
101
8
2.
METHODENWANDEL:
VON
DER
INTERESSEN
ZUR
WERTUNGSJURISPRUDENZ
103
3.
DER
WEG
ZUR
METHODE
DER
TELEOLOGISCHEN
BEGRIFFSBILDUNG
107
4.
ZUM
RECHTSGESCHAEFTSBEGRIFF:
VON
DER
AUFLOESUNG
DES
KAUSALEN
DENKSCHEMAS
ZUR
WERTENDEN
BERUECKSICHTIGUNG
DES
GESETZLICHEN
SYSTEMS
109
5.
STELLUNGNAHME:
UEBERZEUGEND
IST
ES,
DEN
BEGRIFF
RECHTSGESCHAEFT
TELEOLOGISCH
ZU
DEFINIEREN
115
III.
ERGEBNIS
ZUR
ZIVILRECHTLICHEN
UNTERSCHEIDUNG
VON
TATBESTAND
UND
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
BEIM
RECHTSGESCHAEFT
119
E.
UEBERTRAGUNG
DER
ERKENNTNISSE:
DER
TATBESTAND
DES
TATBESTANDSMERKMALS
YYBESCHLUSS
"
IST
TELEOLOGISCH
ZU
ERMITTELN
120
I.
UNZULAESSIG
IST
DAHER
EINE
WOERTERBUCHDEFINITION
121
II.
UNZULAESSIG
SIND
ZUDEM
EINE
ONTOLOGISCHE
ODER
SYSTEMBILDENDE
DEFINITION
121
III.
DIE
BISHERIGEN
ANSAETZE
IM
VERBANDSRECHTLICHEN
SCHRIFTTUM,
DIE
AN
AELTERE
ANSAETZE
IN
DER
RECHTSGESCHAEFTSLEHRE
ANKNUEPFEN,
SIND
ZU
VERWERFEN
123
IV.
EIGENER
ANSATZ:
DIE
TELEOLOGISCHE
ERMITTLUNG
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
124
1.
DAS
PROGRAMM
DER
TELEOLOGISCHEN
ERMITTLUNG
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
124
2.
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IST
DER
GEMEINSAME
NENNER
ALLER
AKTSTYPEN
ALLER
KODIFIZIERTEN
BESCHLUSSMAENGELSYSTEME
127
A)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IN
DER
ZEITLICH-OERTLICHEN
PRAESENZVERSAMMLUNG
DER
AKTIENGESELLSCHAFT
127
B)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IN
DER
ZEITLICH
OERTLICHEN
PRAESENZVERSAMMLUNG
DER
GENOSSENSCHAFT
131
C)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
BEI
DEN
AKTSTYPEN
DES
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTS
132
D)
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
BEI
DEN
AKTSTYPEN
DES
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHTS
135
E)
ERKENNTNIS:
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IST
DER
GEMEINSAME
NENNER
ALLER
AKTSTYPEN
ALLER
KODIFIZIERTEN
BESCHLUSSMAENGELSYSTEME
136
9
3.
DIE
BEDEUTUNG
DES
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNISSES
FUER
DAS
TATBESTANDSMERKMAL
YYBESCHLUSS"
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
136
A)
DIE
SOGENANNTE
YYKONSTITUTIVE
WIRKUNG
"
DER
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
UND
IHRE
UNKLAREN
BEZUGSPUNKTE
137
B)
DIE
ERKLAERUNGSANSAETZE
IM
SCHRIFTTUM
FUER
DIE
EINORDNUNG
ALS
TATBESTANDSMERKMAL
ODER
ALS
WIRKSAMKEITSERFORDERNIS
140
AA)
DAS
ABSTELLEN
AUF
DIE
BEGRIFFLICH-DOGMATISCHE
TRENNUNG
BEIM
BEGRIFF
RECHTSGESCHAEFT
140
BB)
DAS
ABSTELLEN
AUF
NATURALISTISCHE
METAPHERN
141
CC)
DER
DOGMATISCHE
STREIT
UEBER
DIE
RECHTLICHE
GELTUNG
DES
BESCHLUSSES
VOR
EINER
FESTSTELLUNG
DES
ERGEBNISSES
143
C)
DIE
TELEOLOGISCHE
BEDEUTUNG
DES
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNISSES
FUER
DEN
TATBESTAND
DES
MERKMALS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
146
AA)
DIE
FUNKTION
DER
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
146
BB)
DER
FRISTLAUF
VERLANGT
EIN
FESTGESTELLTES
BESCHLUSSERGEBNIS
148
CC)
ERGEBNIS:
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
IST
EIN
MERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
151
D)
AUCH
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHT
DER
GMBH
IST
DAS
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
EIN
MERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
151
E)
BESONDERE
CHARAKTERISTIK DER
BESCHLUSSFESTSTELLUNG:
SIE
IST
NOTWENDIGERWEISE
SUMMARISCH
UND
VERFUEGT
DESWEGEN
UEBER
EINE
EINGESCHRAENKTE
RICHTIGKEITSGEWAEHR
154
F)
ZWISCHENERGEBNIS
ZUR
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
UND
WEITERER
GANG
DER
UNTERSUCHUNG
156
10
4.
DIE
EINBERUFUNG
IST
KEIN
MERKMAL
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
156
A)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER EINBERUFUNG
IM AKTIENRECHT
156
B)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
GENOSSENSCHAFTSRECHT
158
C)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
159
D)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
GMBH-RECHT
159
E)
DIE
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
IM
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHT
160
F)
ERKENNTNISSE
ZU
DEN
AUSWIRKUNGEN
VON
FEHLERN
BEI
DER
EINBERUFUNG
161
5.
ANTRAG
UND
ABSTIMMUNG
SIND
KEINE
BEGRIFFSBILDENDEN
MERKMALE
161
A)
ENTSCHEIDUNGSTHEORETISCHER
AUSGANGSPUNKT:
JEDE
KOLLEKTIVE
ENTSCHEIDUNG
LAESST
SICH
IN
ANTRAG
UND
ABSTIMMUNG
DENKEN
163
B)
ANTRAG
UND
STIMMABGABEN
KOENNEN
TATSAECHLICH
VORLIEGEN
ODER
FEHLEN
UND
RECHTLICHE
ANFORDERUNGEN
ERFUELLEN
ODER
NICHT
ERFUELLEN
165
C)
FALSCHES
ZAEHLEN
ODER
DIE
ANWENDUNG
DER
FALSCHEN
MEHRHEITSREGEL
FUHREN
ZUR
ANFECHTBARKEIT
166
D)
DURCH
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
GESETZLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
EINEN
ANTRAG
FEHLT
ES
NICHT
AN
DEM
MERKMAL
BESCHLUSS
167
AA)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
AKTIENRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
168
BB)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
GENOSSENSCHAFTSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
172
11
CC)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
174
DD)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
GMBH-RECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
179
EE)
DAS
ABWEICHEN
VON
DEN
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
DEN
BESCHLUSSANTRAG
LAESST
NICHT
DAS
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHE
TATBESTANDSMERKMAL
BESCHLUSS
ENTFALLEN
182
FF)
ERKENNTNISSE
ZUM
ABWEICHEN
VON
DEN
GESETZLICHEN
ANFORDERUNGEN
AN
EINEN
ANTRAG
183
E)
TROTZ
DER
UNWIRKSAMKEIT
EINIGER
ODER
ALLER
STIMMEN
LIEGT
EIN
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
VOR
184
F)
TROTZ
DES
TATSAECHLICHEN
FEHLENS
ALLER
STIMMEN
LIEGT
EIN
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
VOR
187
G)
FEHLENDER
BEDARF
FUER
DIE
KATEGORIEN
SCHEINBESCHLUSS
UND
NICHTBESCHLUSS
190
H)
ERKENNTNISSE
ZU
DEN
BEGRIFFSBILDENDEN
EIGENSCHAFTEN
VON
ANTRAG
UND
ABSTIMMUNG
194
6.
DAS
ERREICHEN
VON
STIMMENMEHRHEIT
ODER
EINSTIMMIGKEIT
IST
KEIN
MERKMAL
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
195
7.
ZUSAETZLICHE
ERFORDERNISSE
DES
GESETZES
SIND
KEINE
MERKMALE
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
199
8.
ZUSAETZLICHE
GEWILLKUERTE
ERFORDERNISSE
SIND
KEINE
MERKMALE
DES
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
BESCHLUSSBEGRIFFS
201
9.
FORMERFORDERNISSE
SIND
KEINE
MERKMALE
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
204
10.
DIE
EINTRAGUNG
IST
KEIN
MERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
206
12
11.
ERGEBNIS:
DAS
EINZIGE
TATBESTANDSMERKMAL
DES
BEGRIFFS
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
IST
DIE
FESTSTELLUNG
DES
BESCHLUSSERGEBNISSES
209
V.
ERGEBNIS
ZUM
ZUSTANDEKOMMEN
DES
BESCHLUSSES
UND
KONSEQUENZEN
210
1.
DAS
TATBESTANDLICHE
ZUSTANDEKOMMEN
EINES
BESCHLUSSES
IST
VON
DESSEN
WIRKSAMKEIT
ZU
TRENNEN
211
2.
DIE
ANFECHTUNGSKLAGE
IST
EINE
ERGEBNISRICHTIGSTELLUNGSKLAGE
212
3.
DER
BESCHLUSS
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
SINN
IST
DAS
SUMMARISCH
FESTGESTELLTE
BESCHLUSSERGEBNIS
MIT
EINGESCHRAENKTER
RICHTIGKEITSGEWAEHR
213
KAPITEL
4:
DIE
WIRKSAMKEIT
VON
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
214
A.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
214
I.
DER
HISTORISCHE
URSPRUNG
DES
DOGMAS
VON
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
215
II.
DAS
HERKOEMMLICHE
VERSTAENDNIS:
GLEICHSETZUNG
VON
WIRKSAMKEIT
UND
WIRKUNGEN
217
III.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
FINDET
KEINE
STUETZE
IN
EINEM
YYWESEN
DER
ANFECHTUNG
"
219
1.
METHODISCHE
ZWEIFEL
AM
WESENSARGUMENT
219
2.
SUCHE
NACH
EINEM
HISTORISCH-DOGMATISCHEN
WESEN
DER
ANFECHTUNG
220
A)
DIE
HISTORISCH-DOGMATISCHEN
WURZELN
DES
BEGRIFFS
ANFECHTUNG
IN
DER
VON
SAVIGNY
'
SCHEN
UNWIRKSAMKEITSLEHRE
220
B)
DIE
UEBERNAHME
DES
UNSICHEREN
DISKUSSIONSSTANDES
IN
DAS
BGB
UND
DIE
SCHWIERIGKEITEN
BEI
DER
DOGMATISCHEN
ERFASSUNG
DER
STRUKTUR
DER
UNWIRKSAMKEIT
222
C)
DER
WANDEL
DER
UNWIRKSAMKEITSLEHRE
DURCH
DEN
METHODENWANDEL
HIN
ZUR
INTERESSENJURISPRUDENZ
224
D)
DIE
ALLGEMEINE
UNWIRKSAMKEITSLEHRE
IM
LICHTE
DER
WERTUNGSJURISPRUDENZ
227
E)
ZWISCHENERGEBNIS:
KEIN
HISTORISCH-DOGMATISCHES
WESEN
DER
ANFECHTUNG
230
13
3.
SUCHE
NACH
EINEM
RECHTLICH-STRUKTURELLEN
WESEN
DER
ANFECHTUNG
231
A)
DIE
ANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
119
FF.,
142
BGB
231
B)
DIE
ERBRECHTLICHE
ANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
2078
FF.
BGB
232
C)
DIE
ANFECHTUNG
DER
VATERSCHAFT
NACH
DEN
§§
1599
FF.
BGB,
169
FF.
FAMFG
232
D)
DIE
VERWALTUNGSRECHTLICHE
ANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
42
ABS.
1
FALL
1,
ABS.
2,
79,
113
VWGO
233
E)
DIE
ANFECHTUNG
IM
ZIVIL
UND
STRAFPROZESSRECHT
234
F)
DIE
INSOLVENZANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
129
FF.
INSO
UND
DIE
GLAEUBIGERANFECHTUNG
NACH
DEN
§§
1
FF.
ANFG
235
G)
DIE
ANFECHTUNG
IM
BESCHLUSSMAENGELRECHT
NACH
DEN
§§
243
FF.
AKTG,
51
ABS.
1
S.
1
GENG,
23
ABS.
4
S.2WEG
236
H)
ZWISCHENERGEBNIS:
KEIN
RECHTLICH-STRUKTURELLES
YYWESEN
DER
ANFECHTUNG
"
237
4.
ERGEBNIS:
KEINE
VORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
AUFGRUND
EINES
WESENS
DER
ANFECHTUNG
237
IV.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
FINDET
KEINE
STUETZE
IN
DER
VERGLEICHBARKEIT
MIT
DER
RECHTSGESCHAEFTLICHEN
ANFECHTUNG
NACH
§
142
ABS.
1
BGB
238
1.
DAS
FEHLERHAFTE
SCHLIESSEN
AUS
DER
RECHTSFOLGE
DES
§
142
ABS.
1
BGB
239
2.
KEINE
YYVORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
"
DES
RECHTSGESCHAEFTS
NACH
DER
WERTUNG
DES
GESETZES
240
A)
KEINE
STUETZE
IM
WORTLAUT
DES
§
142
ABS.
1
BGB
240
B)
KEINE
STUETZE
IM
REGELUNGSZUSAMMENHANG
DER
SS
142
ABS.
2,
770
ABS.
1,
1137
ABS.
1,
1211
ABS.
1
BGB
240
AA)
FUER
DEN ANFECHTUNGSBERECHTIGTEN
UND
FUER
DEN
ANFECHTUNGSGEGNER
IST
DIE
VERWERTUNG
DER
LEISTUNGSGEGENSTAENDE
WEGEN
§
142
ABS.
2
BGB
ERSCHWERT
241
BB)
DRITTE
KOENNEN
NACH
§
142
ABS.
2
BGB
NICHT
GUTGLAEUBIG
ERWERBEN
243
CC)
AUCH
FUER
EINEN
STELLVERTRETER
KANN
§
142
ABS.
2
BGB
RELEVANT
SEIN
244
14
DD)
BESTIMMTEN
DRITTEN
STEHT
AUFGRUND
DER
ANFECHTBARKEIT
EIN
LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT
ZU
245
EE)
ZWISCHENERGEBNIS
ZUM
REGELUNGSZUSAMMENHANG
246
C)
KEINE
STUETZE
IN
DEN
GESETZGEBUNGSMATERIALIEN
246
D)
ERGEBNIS
ZUR
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
EINES
RECHTSGESCHAEFTS
247
3.
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
ZUR
ANFECHTBARKEIT
VON
BESCHLUESSEN
247
A)
DIE
UNTERSCHIEDLICHEN
ANFECHTUNGSGEGENSTAENDE
IN
TATSAECHLICHER
HINSICHT
248
AA)
DER STREIT
UEBER
DEN
SACHVERHALT,
DEN
DIE
§§
119,
120,123,
142
BGB
ERFASSEN
248
BB)
DER STREIT
UEBER
DEN
TATBESTAND
DER
WILLENSERKLAERUNG
251
CC)
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
DER
WILLENSERKLAERUNG
MIT
DEM
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNIS
256
B)
DIE
UNTERSCHIEDLICHE
TELEOLOGIE
IN
ABHAENGIGKEIT
ZU
DEN
ANFECHTUNGSGRUENDEN
257
AA)
DIE
BEWERTUNG
DER
INTERESSENKONFLIKTE
BEIM
AUSEINANDERFALLEN
VON
KONKRET
GEWOLLTEN
RECHTSFOLGEN
UND
DEM
ERKENNBAREN
INHALT
DER
ERKLAERUNG
258
BB)
DIE
BEWERTUNG
DER
INTERESSENKONFLIKTE
BEIM
MOTIVIRRTUM
259
CC)
DIE
BEWERTUNG
DER
INTERESSENKONFLIKTE
BEI
HETERONOMER
EINFLUSSNAHME
AUF
DIE
WILLENSBILDUNG
262
DD)
KEINE
TELEOLOGISCHE
VERGLEICHBARKEIT
DER
RECHTSGESCHAEFTLICHEN
ANFECHTUNG
MIT
DER
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN
ANFECHTUNG
263
4.
ERGEBNIS:
DER
VERWEIS
AUF
§
142
ABS.
1
BGB
VERMAG
DIE
YYVORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
"
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
NICHT
ZU
STUETZEN
264
V.
DAS
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
FINDET
KEINE
STUETZE
IN
DER
VERGLEICHBARKEIT
MIT
DER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN
ANFECHTUNG
265
1.
DAS
FEHLERHAFTE
SCHLIESSEN
AUS
DER
GESTALTUNGSWIRKUNG
DER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN
ANFECHTUNGSKLAGE
266
15
2.
KEINE
VORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
VON
VERWALTUNGSAKTEN
IM
SINNE
DES
VOLLSTAENDIGEN
EINTRITTS
DER
BEABSICHTIGTEN
WIRKUNGEN
FUER
UND
GEGEN
JEDERMANN
266
3.
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
ZUR
ANFECHTBARKEIT
VON
BESCHLUESSEN
271
A)
DIE
UNTERSCHIEDLICHEN
ANFECHTUNGSGEGENSTAENDE
IN
TATSAECHLICHER
HINSICHT
272
AA)
DAS
TELEOLOGISCHE
VERSTAENDNIS
VOM
SACHVERHALT
YYVERWALTUNGSAKT
"
AUS
PROZESSUALER
SICHT
272
BB)
DIE
ERHOEHTE
RICHTIGKEITSGEWAEHR
DES
VERWALTUNGSAKTS
273
CC)
KEINE
VERGLEICHBARKEIT
DES
VERWALTUNGSAKTS
MIT
DEM
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNIS
277
B)
DIE
UNTERSCHIEDLICHE
TELEOLOGIE
IN
ABHAENGIGKEIT
ZU
DEN
ANFECHTUNGSGRUENDEN
278
AA)
DIE
AUSRICHTUNG
DES
VORVERFAHRENS
AM
SUBJEKTIVEN
RECHTSSCHUTZ
280
BB)
DIE
AUSRICHTUNG
DER
ANFECHTUNGSKLAGE
AM
SUBJEKTIVEN
RECHTSSCHUTZ
281
CC)
DIE
AUSRICHTUNG
DES
VORLAEUFIGEN
RECHTSSCHUTZES
AM
SUBJEKTIVEN
RECHTSSCHUTZ
282
DD)
KEINE
TELEOLOGISCHE
VERGLEICHBARKEIT
DER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN ANFECHTUNG
MIT
DER
BESCHLUSSMAENGELRECHTLICHEN ANFECHTUNG
283
4.
ERGEBNIS:
DER
VERWEIS
AUF
DIE
VERWALTUNGSRECHTLICHE
ANFECHTUNG
VERMAG
DIE
YYVORLAEUFIGE
WIRKSAMKEIT
"
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
NICHT
ZU
BEGRUENDEN
286
VI.
ERGEBNIS
ZUM
DOGMA
DER
VORLAEUFIGEN
WIRKSAMKEIT
287
B.
VORSCHLAG
ZUR
DOGMATISCHEN
ERFASSUNG
DER
WIRKSAMKEIT
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE:
DER
YYSPRUCH
DER
RECHTSORDNUNG
"
IST
NOCH
NICHT
BEENDET
288
I.
ANHALTSPUNKTE
FUER
DIE
TRENNUNG
VON
WIRKSAMKEIT
UND
WIRKUNGEN
IN
DEN
MOTIVEN
ZUM
BGB
289
II.
NACH
DER
GESETZLICHEN
WERTUNG
SIND
WIRKSAMKEIT
UND
WIRKUNGEN
AUSEINANDERZUHALTEN
291
1.
DAS
GESETZ
ENTSCHEIDET
MIT
WIRKSAMKEITSERFORDERNISSEN
UND
WIRKSAMKEITSHINDERNISSEN
UEBER
DEN
EINTRITT
DER
BEABSICHTIGTEN
WIRKUNGEN
291
16
2.
BEDINGUNGEN
UND
BEFRISTUNGEN
NACH
DEN
§§
158
FF.,
163
BGB
BETREFFEN
NICHT
DIE
WIRKSAMKEIT,
SONDERN
DIE
WIRKUNGEN
294
III.
DIE
NOTWENDIGKEIT
EINER
GETRENNTEN
BEURTEILUNG
DER
WIRKSAMKEIT
UND
DER
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
HAT
ZUR
FOLGE:
BEI
DER
ANFECHTBARKEIT
IST
DER
EINTRITT
DER
WIRKUNGEN
WEDER
ANERKANNT
NOCH
ABGELEHNT
296
IV.
DIE
ANFECHTBARKEIT
ALS
ABSTIMMUNGSBEDUERFTIGER
ZUSTAND
HINSICHTLICH
DER
BEABSICHTIGTEN
WIRKUNGEN
298
V.
KONZEPTIONELLE
GESCHLOSSENHEIT
DES
HIER
VERTRETENEN
VORSCHLAGS
301
C.
ERGEBNIS
UND
KONSEQUENZEN
301
KAPITEL
5:
DIE
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
303
A.
DIE
WIRKUNGEN
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGER
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
303
I.
DIE
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGKEIT
VON
BESCHLUESSEN
UND
IHRE
ADRESSATEN
304
II.
DIE
LAGE
IM
AKTIENRECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
305
1.
RECHTLICHER
RAHMEN:
KEINE
WIDERSPRUCHSFREIEN
REGELUNGEN
ZUM
UMGANG
DES
VORSTANDS
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
305
2.
RECHTSHISTORISCHE
ENTWICKLUNG
DES
UNEINHEITLICHEN
REGELUNGSZUSAMMENHANGS
UND
DER
DISKUSSION
UEBER
DEN
UMGANG
MIT
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGEN
BESCHLUESSEN
309
A)
DIE
§§
93
ABS.
5
S.
1,
245
NR.
4,
5
AKTG
HABEN
IHRE
GRUNDLAGE
IN
DEM
KOMPETENZGEFUEGE VOR
DEM
AKTIENGESETZ
1937
UND
ES
BESTAND
BEREITS
STREIT
UEBER
DEN
UMGANG
MIT
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGEN
BESCHLUESSEN
309
AA)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1884
STAERKTE
DIE
GENERALVERSAMMLUNG
ALS
DAS
OBERSTE
ORGAN
DER
AKTIENGESELLSCHAFT
312
BB)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1884
AENDERTE
DIE
HAFTUNG
DES
VORSTANDS
GEGENUEBER
DER
GESELLSCHAFT
UND
GEGENUEBER
DEN
GLAEUBIGERN
UND
NORMIERTE
DIE
VORGAENGERVORSCHRIFT
DES
§
93
ABS.
5
S.
1,
3
AKTG
313
17
CC)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1884
SCHUF
DIE
ANFECHTUNGSBEFUGNIS
DES
VORSTANDS
ALS
AUSGLEICH
FUER
DIE
HAFTUNG
GEGENUEBER
DEN
GLAEUBIGERN
UND
ZUR
WAHRUNG
VON
GESETZ
UND
SATZUNG
UND
DAMIT
DIE
VORGAENGERVORSCHRIFT
DES
§245
NR.
4
AKTG
316
DD)
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1897
SCHUF
DIE
VORGAENGERVORSCHRIFT
ZUM
HEUTIGEN
§
245
NR.
5
AKTG
316
EE)
STREIT
UEBER
DIE
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
TROTZ
DES
KOMPETENZGEFUEGES
MIT
DER
GENERALVERSAMMLUNG
ALS
OBERSTEM
ORGAN
DER
AKTIENGESELLSCHAFT
319
(1)
FEHLENDE
ANHALTSPUNKTE
IN
DEN
GESETZESBEGRUENDUNGEN
1884
UND
1897
319
(2)
UNKLARES
MEINUNGSBILD
IN
RECHTSPRECHUNG
UND
SCHRIFTTUM
321
F)
ZWISCHENBEFUND
ZUR
HISTORIE
DER
§§
93
ABS.
5
S.
1,245
NR.
4,
5
AKTG
325
B)
DIE
GRUNDLAGE
DER
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
IST
DAS
KOMPETENZGEFUEGE
NACH
DEM
AKTIENGESETZ
1937
326
AA)
DER
GRUNDLEGENDE WANDEL
DES
KOMPETENZGEFUEGES
DURCH
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1937
327
BB)
MIT
DEM
WANDEL
DES
KOMPETENZGEFUEGES
AENDERTE
SICH
AUCH
DAS
HAFTUNGSKONZEPT
329
CC)
STREIT
UEBER
DIE
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
AUF
DER
GRUNDLAGE
DES
AKTIENGESETZES
1937
330
DD)
DIE
NORMIERUNG
DER
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
NACH
§
83
ABS.
2
AKTG
DURCH
DIE
AKTIENRECHTSREFORM
1965
332
EE)
ZWISCHENBEFUND
ZUR
HISTORIE
DER
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
334
C)
ERKENNTNISSE
AUS
DER
RECHTSHISTORISCHEN
ENTWICKLUNG
DES
UNEINHEITLICHEN
REGELUNGSZUSAMMENHANGS
UND
DER
DISKUSSION
UEBER
DEN
UMGANG
MIT
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGEN
BESCHLUESSEN
334
18
3.
DAS
HEUTIGE
MEINUNGSBILD
AUF
DER GRUNDLAGE
DER
§§
83
ABS.
2,93
ABS.
4
S.
1,
ABS.
5
S.
1,
245
NR.
4,
5
AKTG
335
A)
DIE
BEURTEILUNG
DER
RECHTSLAGE
IST
IRRELEVANT
FUER
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
336
AA)
DAS
VERMENGEN
VON
OBJEKTIVER
RECHTSLAGE
UND
SUBJEKTIVER
VORWERFBARKEIT
IM
SCHRIFTTUM
336
BB)
KRITIK:
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
IST
VON
DER
SUBJEKTIVEN
VORWERFBARKEIT
ZU
TRENNEN
339
CC)
ERGEBNIS:
DIE
BEURTEILUNG
DER
RECHTSLAGE
HAT
FUER
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
KEINE
RELEVANZ
345
B)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUHREN
345
AA)
DIE
ANNAHME
EINER
ABSOLUTEN
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
IN
RECHTSPRECHUNG
UND
SCHRIFTTUM
346
BB)
KRITIK:
EINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
HAELT
EINER
NORMATIVEN
UEBERPRUEFUNG
NICHT
STAND
347
CC)
ERGEBNIS
ZUR
THESE
DER
ABSOLUTEN
AUSFUEHRUNGSPFLICHT
352
C)
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUEHREN
352
AA)
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT
AUF
GRUNDLAGE
DER
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
353
(1)
DIE
SCHLUSSFOLGERUNG
AUS
§§
83
ABS.
2,
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
IST
LUECKENHAFT
354
(2)
DER
UMKEHRSCHLUSS
AUS
§
93
ABS.
4
S.
1
AKTG
TRAEGT
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT
354
BB)
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT
AUFGRUND
EINES
VERWEISES
AUF
DIE
LEGALITAETSPFLICHT
DES
VORSTANDS
361
CC)
EIN
ABSOLUTES
VERBOT
IST
UNVEREINBAR
MIT
DEN
ORGANSCHAFTLICHEN
PFLICHTEN
DES
VORSTANDS
363
DD)
ERGEBNIS
ZUM
ABSOLUTEN
VERBOT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUEHREN
364
D)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
DES
VORSTANDS
AUS
§
245
NR.
4
AKTG,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
ANZUFECHTEN
364
AA)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
NUR
AUFGRUND
DER
ANFECHTBARKEIT
365
BB)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
BEI
EINEM
PFLICHTWIDRIGEN
VERHALTEN
DES
VORSTANDS
372
19
CC)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
BEI
JEDER
SCHAEDLICHKEIT
DES
BESCHLUSSES
373
DD)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
BEI
EINER
GEWISSEN
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
375
EE)
ERGEBNIS
ZUR
THESE
DER
ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
ANFECHTUNG
377
E)
MANGELS
ABSOLUTER
PFLICHTEN
ODER
VERBOTE
LIEGT
KEIN
INDIFFERENTER
VERHALTENSRAUM VOR
377
4.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
AKTIENRECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
380
III.
DIE
LAGE
IM
GENOSSENSCHAFTSRECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
381
1.
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
381
2.
KEIN
ABSOLUTES
VERBOT,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
AUSZUFUEHREN
386
3.
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
DES
VORSTANDS,
EINEN
ANFECHTBAREN
BESCHLUSS
ANZUFECHTEN
388
4.
KEIN
INDIFFERENTER
VERHALTENSRAUM
MANGELS
ABSOLUTER
PFLICHTEN
ODER
VERBOTE
389
5.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
GENOSSENSCHAFTSRECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
392
IV.
DIE
LAGE
IM
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
392
1.
KRITIK
AN
EINER
ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
394
A)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
AUFGRUND
DER
GUELTIGKEITSREGELUNG
DES
§
23
ABS.
4
S.
2
WEG
399
AA)
KEINE
STUETZE
IM
REGELUNGSZUSAMMENHANG
399
BB)
KEINE
STUETZE
IN
DER
ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
UND
IN
DER
VORGESCHICHTE
401
(1)
KEINE
STUETZE
IN
DER
ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
402
(2)
KEINE
STUETZE
IN
DER
VORGESCHICHTE
404
(3)
ZWISCHENERGEBNIS
410
CC)
KEINE
STUETZE
IM
TELEOLOGISCHEN
GEHALT
DES
§
23
ABS.
4
S.
2
WEG
410
DD)
ERGEBNIS
ZU
§
23
ABS.
4
S.
2
WEG
413
B)
KEINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
AUS
§
27
ABS.
1
NR.
1
WEG
ODER
AUS
EINER
ORGANSCHAFTLICHEN
PFLICHT
414
AA)
KEINE
STUETZE
IM
WORTLAUT
414
20
BB)
KEINE
STUETZE
IN
DEN
GESETZESMATERIALIEN
415
(1)
KEINE
STUETZE
IM
REGIERUNGSENTWURF
IN
BT
DRS.
19/18791
415
(2)
KEINE
STUETZE
IN
DER
BESCHLUSSEMPFEHLUNG
IN
BT-DRS.
19/22634
416
(A)
DIE
ZWECKVORSTELLUNGEN
DES
GESETZGEBERS
SPRECHEN
GEGEN
EINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
AUS
§
27
ABS.
1
NR.
1
FALL
1
WEG
A.
F.
417
(B)
AUCH
DER
REGELUNGSZUSAMMENHANG
SPRACH
GEGEN
EINE
ABSOLUTE
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
AUS
§
27
ABS.
1
NR.
1
FALL
1
WEG
A.
F.
421
(C)
ERGEBNIS
ZUM
VERWEIS
AUF
DIE
BESCHLUSSEMPFEHLUNG
IN
BT
DRS.
19/22634
422
CC)
WIDERSPRUCH
ZUM
PRINZIP
DER
ORDNUNGSMAESSIGEN
VERWALTUNG
423
DD)
DIE
EIGENVERANTWORTLICHE
BESCHLUSSDURCHFUEHRUNG
ENTSPRICHT
DER
EIGENART
DER WOHNUNGSEIGENTUEMERGEMEINSCHAFT
424
EE)
ERGEBNIS
ZUR
ANNAHME
EINER ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
AUF
DER
GRUNDLAGE
VON
§
27
ABS.
1
NR.
1
WEG
ODER
EINER
UNGESCHRIEBENEN
ORGANSCHAFTLICHEN
PFLICHT
425
C)
ZWISCHENBEFUND
ZUR
ANNAHME
EINER ABSOLUTEN
PFLICHT
ZUR
AUSFUEHRUNG
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
426
2.
KEIN
INDIFFERENTES
VERHALTEN
DES
VERWALTERS
426
3.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
430
V.
DIE
LAGE
IM
GMBH-RECHT:
RECHTLICHER
RAHMEN,
MEINUNGSBILD
UND
KRITIK
430
1.
DIE
AUSSAGEN
DES
BGH
ZUM
UMGANG
MIT
RECHTSWIDRIGEN
BESCHLUESSEN
431
A)
BGHZ
31,
258:
DER
GESCHAEFTSFUEHRER
EINER
GMBH
IST
DEN
IM
RAHMEN
VON
GESETZ,
SATZUNG
UND
GUTEN
SITTEN
BLEIBENDEN
WEISUNGEN
DER
GESELLSCHAFTER
UNTERWORFEN
431
21
B)
BGH,
URT.
V.
18.
MAERZ
1974
-
II
ZR
2/72:
KEINE
HAFTUNG
DES
GESCHAEFTSFUEHRERS,
WENN
ER
EINEN
(UNANFECHTBAR
GEWORDENEN)
GESELLSCHAFTERBESCHLUSS
ODER
EINE
WEISUNG
BEFOLGT
432
C)
BGHZ
76,
154:
EINEN
BESTANDSKRAEFTIGEN
BESCHLUSS
MUSS
DER
GESCHAEFTSFUEHRER
AUSFUEHREN
434
D)
BGHZ
125,
366;
UNGEKLAERT,
OB
EINE
RECHTSWIDRIGE
WEISUNG
ANGEFOCHTEN WERDEN
MUSS
435
E)
ERGEBNIS
ZUR
HOECHSTRICHTERLICHEN
RECHTSPRECHUNG
436
2.
MEINUNGSBILD
IM
SCHRIFTTUM
UND
KRITIK
436
A)
DIE
BEURTEILUNG
DER
RECHTSLAGE
IST
IRRELEVANT
FUER
DIE
OBJEKTIVE
RECHTSLAGE
437
B)
WEDER
EIN
ABSOLUTES
VERBOT
NOCH
EIN
ABSOLUTES
GEBOT
ZUR
AUSFUEHRUNG
EINES
ANFECHTBAREN
BESCHLUSSES
VERMAG
ZU
UEBERZEUGEN
441
C)
MANGELS
ABSOLUTEN
VERBOTS
ODER
GEBOTS
LIEGT
ABER
KEIN
INDIFFERENTER
VERHALTENSRAUM
VOR
444
D)
DAS
SCHRIFTTUM
GIBT
UNEINHEITLICHE
KRITERIEN
FUER
DIE
OBJEKTIVE
PFLICHTENLAGE
WIEDER
445
3.
ERGEBNIS
ZUR
LAGE
IM
GMBH-RECHT
UND
OFFENE
FRAGEN
448
VI.
DIE
LAGE
IM
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHT
NACH
DEM
MOPEG
448
VII.
ZWISCHENBEFUND
ZU
DEN
LAGEN
IM
AKTIEN-,
GENOSSENSCHAFTS-,
WOHNUNGSEIGENTUMS-,
GMBH
UND
PERSONENHANDELSGESELLSCHAFTSRECHT
452
VIII.
VORSCHLAG
ZUR
DOGMATISCHEN
BEGRUENDUNG
DER
ORGANSCHAFTLICHEN
VERANTWORTUNG
FUER
BESCHLUESSE
453
1.
DIE
HERKUNFT
DES
RECHTSINSTITUTS
DER
ORGANSCHAFT
455
2.
DAS
RECHTSINSTITUT
DER
ORGANSCHAFT
ALS
VORGANG
WERTENDER
ZURECHNUNG
45
8
3.
ZWISCHENBEFUND
FUER
DIE
AUSGANGSFRAGE
460
4.
DIE
UNTERSCHEIDUNG
ZWISCHEN
ORGAN
UND
ORGANWALTER
460
5.
DER
MECHANISMUS
DER
ZWEISTUFIGEN
ZURECHNUNG
462
6.
DIE
PERSPEKTIVE
DES
VERBANDSINNENRECHTS
UND
DAS
ZUSAMMENSPIEL
VERSCHIEDENER
FUNKTIONSTRAEGER
INNERHALB
EINES
VERBANDS
ALS
ZUSTAENDIGKEITSKOMPLEXE
463
7.
DER
UMGANG
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
AUFGRUND
DES
ZUSAMMENSPIELS
DER
ORGANE
ALS
AUSGLEICHENDES
GEGENSTUECK
ZUR
EINGESCHRAENKTEN
RICHTIGKEITSGEWAEHR
DES
FESTGESTELLTEN
BESCHLUSSERGEBNISSES
465
22
8.
OFFENE
FRAGEN
467
IX.
VORSCHLAG
FUER
DEN
UMGANG
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN:
AUSRICHTUNG
AN
DER
GESETZLICHEN
WERTUNG
MIT
BLICK
AUF
DEN
SCHUTZ
DER
INTERESSEN
468
1.
AUS
DEM
GESETZLICHEN
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
GEGEN
DIE
FEHLENDE
EINHALTUNG
DER RECHTLICHEN
VORGABEN
VORGEHEN
ZU
KOENNEN,
FOLGT
EIN
VORRANG
EINSTWEILIGER
VERFUEGUNGEN
469
2.
AUS
DEM
GESETZLICHEN
SCHUTZ
DES
INTERESSES,
AUF
DIE
EINHALTUNG
DER
RECHTLICHEN
VORGABEN
VERZICHTEN
ZU
KOENNEN,
FOLGT
DIE
BEACHTLICHKEIT
EINES
HINREICHENDEN
VERZICHTS
DURCH
ALLE
ANFECHTUNGSBEFUGTEN
VERBANDSMITGLIEDER
472
3.
AUFLOESUNG
DES
KONFLIKTS
ZWISCHEN
DEM
AUSSETZUNGS
UND
AUSFUEHRUNGSINTERESSE
ENTSPRECHEND
DER
GESETZLICHEN
WERTUNG
IN
DEN
§§
246A
NR.
1
UND
3,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
UND
3
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
UND
3
UMWG
476
A)
ZULAESSIGKEIT
DES
WERTUNGSTRANSFERS
478
B)
VERHALTENSPFLICHTEN
BEI
UNZULAESSIGER
ANFECHTUNG
ENTSPRECHEND
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
1,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
1
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
1
UMWG
479
AA)
REGELUNGSGEHALT
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
1,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
1
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
1
UMWG
480
BB)
WERTUNGSTRANSFER
AUF
DAS
VERHALTEN
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
481
C)
VERHALTENSPFLICHTEN
BEI
OFFENSICHTLICH
UNBEGRUENDETER
ANFECHTUNG ENTSPRECHEND
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
2,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
2
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
2
UMWG
481
AA)
REGELUNGSGEHALT
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
1
FALL
2,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
1
FALL
2
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
1
FALL
2
UMWG
481
BB)
WERTUNGSTRANSFER
AUF
DAS
VERHALTEN
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
489
23
D)
VERHALTENSPFLICHTEN
AUFGRUND
DES
VORRANGIGEN
INTERESSES
AM
ALSBALDIGEN
WIRKSAMWERDEN
DER
MASSNAHME
ENTSPRECHEND
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
3,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
3
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
3
UMWG
490
AA)
REGELUNGSGEHALT
DER
§§
246A
ABS.
2
NR.
3,
319
ABS.
6
S.
3
NR.
3
AKTG,
16
ABS.
3
S.
3
NR.
3
UMWG
490
(1)
DIE
ABWAEGUNG
DER
NACHTEILE
NACH
FREIER
UEBERZEUGUNG
DES
GERICHTS
492
(A)
WESENTLICHE
NACHTEILE
FUER
DIE
GESELLSCHAFT
UND
IHRE
AKTIONAERE
492
(B)
NACHTEILE
FUER
DEN
ANTRAGSGEGNER
496
(C)
ABWAEGUNGSENTSCHEIDUNG
UND
NACHTEILSGEWICHTUNG
497
(2)
DIE
BESONDERE
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
UND
DIE
DREISCHRITTIGE
PRUEFUNG
FUER
DIE
FESTSTELLUNG
DER
BESONDEREN
SCHWERE
499
BB)
WERTUNGSTRANSFER
AUF
DAS
VERHALTEN
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
506
(1)
DIE
INTERESSENABWAEGUNG
DES
AUSFUEHRUNGSORGANS
NACH
PFLICHTGEMAESSEM
ERMESSEN
507
(A)
WESENTLICHE
NACHTEILE
FUER
DEN
VERBAND
UND
SEINE
VERBANDSMITGLIEDER
AUFGRUND
DER
NICHTAUSFUEHRUNG
DES
BESCHLUSSES
507
(B)
WESENTLICHE
NACHTEILE
FUER
DEN
VERBAND
UND
SEINE
VERBANDSMITGLIEDER AUFGRUND
DER
AUSFUEHRUNG
DES
BESCHLUSSES
508
(C)
NACHTEILSGEWICHTUNG
UND
ABWAEGUNGSENTSCHEIDUNG
509
(2)
DIE
BESONDERE
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
512
(3)
KONKRETISIERTE
VERHALTENSPFLICHTEN
IN
ABHAENGIGKEIT
VON
DER
ABWAEGUNGSENTSCHEIDUNG
UND
DER
SCHWERE
DES
RECHTSVERSTOSSES
513
4.
ZUSAMMENFASSUNG
UND
ERGEBNIS
ZUM
VORSCHLAG
FUER
DEN
UMGANG
MIT
ANFECHTBAREN
BESCHLUESSEN
515
X.
VALIDITAET
DER
VORSCHLAEGE
516
1.
WENIGER
INNERE
MAENGEL
ALS
DIE
BISHERIGEN
ANSAETZE
517
24
2.
BESSERES
POTENTIAL
ZUR
PROBLEMLOESUNG
519
XL
ERGEBNIS
ZU
DEN
WIRKUNGEN
AUSFUEHRUNGSBEDUERFTIGER
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
520
B.
VERALLGEMEINERUNGSFAEHIGE
ERKENNTNISSE
ZU
DEN
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
521
KAPITEL
6:
SCHLUSSBETRACHTUNG
523
A.
ZU
DEM
TELEOLOGISCHEN
GEHALT
DER
MASSGEBLICHEN
VORSCHRIFTEN
523
B.
ZU
DEM
ZUSTANDEKOMMEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
525
C.
ZU
DER
WIRKSAMKEIT ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
528
D.
ZU
DEN
WIRKUNGEN
ANFECHTBARER
BESCHLUESSE
530
E.
AUSBLICK
533
LITERATURVERZEICHNIS
535
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