Verschmelzungen und Spaltungen als nachteilige Rechtsgeschäfte im Sinne von § 311 Abs. 1 AktG?: Konzern, Konzernrecht und Konzernfinanzierung, Teil XV. Hrsg. von Mathias Habersack - Peter O. Mülbert - Uwe H. Schneider
Die Beziehung zwischen abhängigen und herrschenden Unternehmen ist in §§ 311 - 318 AktG unvollkommen geregelt. Trotz zahlreicher Abhandlungen ist unklar, welche Risiken ein Einfluss auf eine abhängige Gesellschaft birgt. Vom herrschenden Unternehmen initiierte Umwandlungen sind bisher nur am Rande a...
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Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Berlin
Duncker & Humblot
2011, c2006
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Ausgabe: | 1st ed |
Schriftenreihe: | Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen. Abteilung B: Rechtswissenschaft
|
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Volltext |
Zusammenfassung: | Die Beziehung zwischen abhängigen und herrschenden Unternehmen ist in §§ 311 - 318 AktG unvollkommen geregelt. Trotz zahlreicher Abhandlungen ist unklar, welche Risiken ein Einfluss auf eine abhängige Gesellschaft birgt. Vom herrschenden Unternehmen initiierte Umwandlungen sind bisher nur am Rande auf ihre Vereinbarkeit mit §§ 311 ff. AktG untersucht worden. Da derlei Vorgänge häufig sind, widmet sich Frank Pfeuffer in der vorliegenden Arbeit diesem Spannungsfeld zwischen den Schutzvorschriften des AktG und den Regelungen des UmwG. -- Nach Darstellung der Grundlagen von Umwandlungen und der Anwendbarkeit der §§ 311 ff. AktG untersucht er Verschmelzungen und Spaltungen auf ihre Nachteiligkeit. Zunächst wird davon ausgegangen, dass neben dem herrschenden Unternehmen Minderheitsaktionäre vorhanden sind, ehe die Situation der 100-prozentigen Abhängigkeit betrachtet wird. Abschließend werden Schlussfolgerungen für die Praxis gezogen. -- Kernthese der Arbeit ist, dass die Verschmelzung oder Spaltung als solche schon aufgrund der grundsätzlichen Kompetenz der Hauptversammlung und des Erfordernisses eines veranlassten Handelns des Vorstands der abhängigen Gesellschaft keine nachteilige Maßnahme i. S. d. § 311 AktG darstellen kann. Ein Nachteil ist aber denkbar, wenn und soweit der Vorstand der abhängigen Gesellschaft zur Ausarbeitung und zum Abschluss eines Umwandlungsvertrags mit unangemessenem Umtauschverhältnis veranlasst wird. Nachteilsausgleich und Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses stehen dann nebeneinander |
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