Der Anspruch behinderter Schülerinnen und Schüler auf Unterricht in der Regelschule: Zugleich ein Beitrag zur Interpretation des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.
Die Entwicklung des Unterrichts für behinderte Kinder und Jugendliche ist von zahlreichen Kontinuitäten und Brüchen gekennzeichnet. Betrachtete man es bis in die 1970er Jahre hinein noch als eine besondere Wohltat, daß der Staat sich dieser Schülergruppe überhaupt annahm, kam - zunächst in der Sonde...
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Veröffentlicht: |
Berlin
Duncker & Humblot
2021, c2001
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Ausgabe: | 1st ed |
Schriftenreihe: | Abhandlungen zu Bildungsforschung und Bildungsrecht
|
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | URL des Erstveröffentlichers |
Zusammenfassung: | Die Entwicklung des Unterrichts für behinderte Kinder und Jugendliche ist von zahlreichen Kontinuitäten und Brüchen gekennzeichnet. Betrachtete man es bis in die 1970er Jahre hinein noch als eine besondere Wohltat, daß der Staat sich dieser Schülergruppe überhaupt annahm, kam - zunächst in der Sonderpädagogik - allmählich der Gedanke auf, daß es fortan nicht nur um das »ob«, sondern vor allem um das »wie« ihrer schulischen Förderung gehen mußte. Der Schwerpunkt dieser Diskussion lag insbesondere auf der Frage, inwieweit behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet werden können. -- Peter Reichenbach versucht, diese Problematik anhand des Art. 3 III 2 GG aus rechtswissenschaftlicher Perspektive aufzuarbeiten. Insofern geht es zunächst darum, dem verfassungsrechtlichen Behinderungsbegriff eigenständige Konturen zu verleihen. Dieser wird ganz vorrangig dahingehend verstanden, daß eine Behinderung die Betroffenen daran hindern kann, ein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu führen. Die zentrale These der Arbeit geht dementsprechend dahin, den Gleichheitsbegriff des Art. 3 III 2 GG im Sinne von Chancengleichheit zu interpretieren. Für behinderte Kinder und Jugendliche bedeutet dies, daß sie jedenfalls grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, ihren individuellen Begabungen entsprechend optimal gefördert zu werden. Daß dies praktisch möglich ist, wird anhand der einschlägigen Vorschriften der Schulgesetze Niedersachsens und Bayerns aufgezeigt |
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