1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylblG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Repsektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis. 2. Allein aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Kirche bzw. das Kloster, das Kirchenasyl gewährt.: §§ 1 Abs. 1, 1a Abs. 3 .8 Abs. 1 AsylblG - Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. November 2016 - L 8 AY 28/16 B ER-
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Muckel, Stefan 1961- (HerausgeberIn), Baldus, Manfred 1935- (HerausgeberIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2020
Schlagworte:
ISSN:0340-8760

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