1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen. 2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.: Art. 2 Abs 1, 4 Abs. 1 u. 2, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 140 GG, 129 WRV, 95 Abs. 3 BVerfGG, .Art 3 Abs. 2, 5 BY.FTG - BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 -1 BvR 458/10-
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Muckel, Stefan 1961- (HerausgeberIn), Baldus, Manfred 1935- (HerausgeberIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2020
Schlagworte:
ISSN:0340-8760

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