Die deutsche Rechtsordnung enthält keine Grundlage für die Anerkennung des Kirchenasyls. Die im Rechtsstaat vom demokratischen Gesetzgeber erlassenen Gesetze haben Geltungsanspruch gegenüber jedermann, auch gegenüber den Kirchen. Gleichwohl wird in Fällen von Kirchenasyl mit Rücksicht auf die besondere Stellung der Kirchen von Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt. Für die Ausländerbehörde besteht kein Grund, vom Instrument der Aufenthaltsbeschränkung gerade in Fällen des Kirchenasyls Abstand zu nehmen: §§ 59b Abs. 1, 71 Abs. 7 AsylVFG - VG München, Urteil vom 28. Juli 2016 - M 24 K 16.2246
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Muckel, Stefan 1961- (HerausgeberIn), Baldus, Manfred 1935- (HerausgeberIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2020
Schlagworte:
ISSN:0340-8760

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