Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht: Zugleich ein Beitrag zur Enstehungsgeschichte des BGB.

Das Grundbuch gewährleistet, daß die in ihm verzeichneten Rechte mit der Zeit nicht ungewiß werden. § 902 knüpft daher an die Eintragung des Berechtigten die Folge, daß seine Ansprüche nicht verjähren. Ist der Eigentümer jedoch nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Hier...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Finkenauer, Thomas (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Berlin Duncker & Humblot GmbH 2000
Ausgabe:1. Auflage
Schriftenreihe:Schriften zum Bürgerlichen Recht
Schlagworte:
Online-Zugang:DE-12
DE-521
DE-1043
DE-1102
DE-858
DE-Aug4
DE-1050
DE-573
DE-92
DE-1051
DE-898
DE-860
DE-1049
DE-861
DE-863
DE-862
DE-523
DE-2070s
DE-91
DE-384
DE-473
DE-19
DE-355
DE-703
DE-20
DE-706
DE-824
DE-29
DE-739
DE-634
DE-B768
DE-859
Zusammenfassung:Das Grundbuch gewährleistet, daß die in ihm verzeichneten Rechte mit der Zeit nicht ungewiß werden. § 902 knüpft daher an die Eintragung des Berechtigten die Folge, daß seine Ansprüche nicht verjähren. Ist der Eigentümer jedoch nicht eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch nach 30 Jahren. Hiernach kann er zudem den Berichtigungsanspruch entgegen § 898 nicht mehr geltend machen, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. Nach 30 Jahren wird das Eigentumsrecht also dauerhaft von den Rechtsverwirklichungsansprüchen getrennt, es kommt zu einem "dominium sine re": Der Besitzer ist gegen Herausgabeansprüche auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers geschützt, darf die Nutzungen behalten und ist schadensersatzberechtigt. Ihm fehlt allein die formale Stellung als Eigentümer. --
Der Gesetzgeber suchte, eine solche rechtlich wie wirtschaftlich sinnlose Erscheinung mittels der Tabularersitzung gemäß § 900 zu verhindern, was jedoch nicht umfassend gelang. Zudem versagt das in § 927 vorgesehene Aufgebotsverfahren gerade in seinem Hauptanwendungsfall, in welchem dem Käufer das Grundstück zwar übergeben, aber nicht übereignet wurde. Denn auch nach Verjährung des Verschaffungsanspruchs besteht sein Besitzrecht fort, so daß weder er Eigentum noch der Eigentümer Besitz erlangen kann. Dennoch soll der Eigentümer sein "Eigentumsrecht" anmelden und so den Eigentumserwerb des Besitzers hindern können. Um die vom Gesetz nicht geregelten Fälle eines "dominium sine re" zu lösen, wird von einem Aneignungsrecht des Besitzers ausgegangen, das dieser mit der Entstehung einer solchen Erscheinung erhält. Von da an ist er umfassend, auch gegenüber dem Eigentümer, geschützt.
Er kann analog § 927 dessen Ausschluß betreiben, ohne Rücksicht darauf, ob jener noch eingetragen ist oder sein "Recht" anmeldet. -- Eine Verwirkung von Herausgabe- und Berichtigungsanspruch ist abzulehnen. Sie hat das sinnlose "dominium sine re" erst zur Folge, das der Gesetzgeber mit guten Gründen vermeiden wollte. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind auf andere, gesetzeskonforme Art zu lösen
Beschreibung:1 Online-Ressource (263 Seiten)
ISBN:9783428501380