DSGVO im Praxistest: Ermittlungen, Bußgelder, Verfahren
Gespeichert in:
Hauptverfasser: | , |
---|---|
Format: | Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Köln
Otto Schmidt
2020
|
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltstext Inhaltsverzeichnis |
Beschreibung: | Weiterer Titelzusatz auf dem Einband: 249 Fragen und Antworten |
Beschreibung: | XXI, 130 Seiten 24 cm x 16 cm |
ISBN: | 9783504560782 3504560789 |
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adam_text | INHALTSUEBERSICHT
SEITE
PROLOG
V
INHALTSVERZEICHNIS
IX
A.
ERSTER
AKT:
PRUEFUNG
UND
ERMITTLUNG
RZ.
SEITE
I.
ERSTER
TEIL:
AUSKUNFTSERSUCHEN
DER
AUFSICHTSBEHOERDE
2
1
II.
ZWEITER
TEIL:
VOR-ORT-PRUEFUNG
128
29
III.
DRITTER
TEIL:
BUSSGELDVERFAHREN
174
41
B.
ZWEITER
AKT:
MASSNAHMEN
UND
ENTSCHEIDUNGEN
I.
ERSTER
TEIL:
VERBOTE
UND
ANDERE
ANORDNUNGEN
209
49
II.
ZWEITER
TEIL:
BUSSGELDER
284
67
III.
DRITTER
TEIL:
OEFFENTLICHKEITSARBEIT
399
96
C.
DRITTER
AKT:
GERICHTLICHE
VERFAHREN
I.
ERSTER
TEIL:
KLAGEN
WEGEN
UNTAETIGKEIT
409
99
II.
ZWEITER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
VERWALTUNGSAKTE
443
108
III.
DRITTER
TEIL:
EINSPRUCH
GEGEN
BUSSGELDBESCHEIDE
518
121
IV.
VIERTER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
OEFFENTLICHE
AEUSSERUNGEN
552
127
STICHWORTVERZEICHNIS
129
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
PROLOG
......................................................................................................
Y
INHALTSUEBERSICHT
......................................................................................
VII
A.
ERSTER
AKT:
PRUEFUNG
UND
ERMITTLUNG
RZ.
SEITE
I.
ERSTER
TEIL:
AUSKUNFTSERSUCHEN
DER
AUFSICHTSBEHOERDE
..............
2
1
1.
KANN
EINE
AUFSICHTSBEHOERDE
VOM
DATEN
VERARBEITER
AUSKUENFTE
VERLANGEN?
.....................................................................................
5
I
2.
WIE
VERHAELT
SICH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
A
DSGVO
ZU
§
40
ABS.
4
SATZ
1
BDSG?
...............................................................................
8
2
3.
WER
IST
ZUR
AUSKUNFT
VERPFLICHTET:
NUR
DAS
UNTERNEHMEN
ODER
AUCH
DIE
UNTERNEHMENSLEITUNG
UND/ODER
DER DATENSCHUTZBEAUF
TRAGTE?
..........................................................................................
10
2
4.
WIE
SIND
AUSKUNFTSVERPFLICHTUNGEN
GEGENUEBER
BEHOERDEN
IN
AN
DEREN
RECHTSGEBIETEN
GEREGELT?
...............................................
13
3
5.
BEDARF
ES
FUER
EIN
BEHOERDLICHES
AUSKUNFTSERSUCHEN
EINES
KONKRE
TEN
ANLASSES?
............................................................................
17
3
6.
WANN
HANDELT
ES
SICH
BEI
EINEM
BEHOERDLICHEN
AUSKUNFTSERSU
CHEN
UM
EINEN
VERWALTUNGSAKT?
..............................................
18
4
7.
IST
EIN
AUSKUNFTSERSUCHEN
IM
ZWEIFEL
EIN
VERWALTUNGSAKT?
........
25
6
8.
WAS
IST
DEM
EMPFAENGER
EINES
UNKLAREN
AUSKUNFTSERSUCHENS
ZU
RATEN?
............................................................................................
27
6
9.
KANN
DER
DATENVERARBEITER
AKTENEINSICHT
VERLANGEN,
BEVOR
ER
DIE
AUSKUNFT
ERTEILT?
.....................................................................
29
7
10.
IST
EINE
AKTENEINSICHT
STETS
RATSAM?
.............................................
31
7
11.
WELCHEN
VERFASSUNGSRECHTLICHEN
HINTERGRUND
HAT
DAS
AKTENEIN
SICHTSRECHT?
.............................................................................
34
8
12.
WAS
VERSTEHT
MAN
EIGENTLICH
UNTER
*DEN
AKTEN
*
?
.......................
36
8
13.
WANN
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
AKTENEINSICHT
-
GANZ
ODER
TEILWEISE
-
VERWEIGERN?
.................................................................
38
9
14.
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
NAMEN
VON
PERSONEN
PREIS
GEBEN,
DIE
SICH
MIT
EINER
BESCHWERDE
AN
DIE
BEHOERDE GEWANDT
HABEN?
..........................................................................................
41
10
15.
GIBT
ES
RECHTSBEHELFE
GEGEN
EINE
VOLLSTAENDIGE
ODER
TEILWEISE
VER
WEIGERUNG
DER
AKTENEINSICHT?
................................................
43
10
16.
GIBT
ES
GRENZEN
DER
AUSKUNFTSVERPFLICHTUNG?
.............................
45
10
IX
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
17.
WELCHE
GRENZEN
SETZT
DAS
BESTIMMTHEITSGEBOT?
.........................
46
11
18.
WELCHE
AUSKUENFTE
SIND
FUER
DIE
ERFUELLUNG
DER
BEHOERDLICHEN
AUF
GABEN
*ERFORDERLICH
*
?
..............................................................
50
12
19.
BEZIEHEN
SICH
AUSKUNFTSPFLICHTEN
STETS
AUF
TATSACHEN?
................
52
12
20.
WANN
SIND
AUSKUENFTE
ERFORDERLICH
UND
VERHAELTNISMAESSIG?
..........
57
14
21.
MUSS
DER
DATENVERARBEITER
ZUR
ERFUELLUNG
SEINER
AUSKUNFTSPFLICH
TEN
AUCH
GEHEIMNISSE
PREISGEBEN?
...............................................
60
14
22.
ERGEBEN
SICH
AUS
§
29
BDSG
EINSCHRAENKUNGEN
BEI
DEN
AUS
KUNFTSPFLICHTEN
DER
BERUFSGEHEIMNISTRAEGER
GEGENUEBER
DER
AUF
SICHTSBEHOERDE?
...............................................................................
61
14
23.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
ART.
31
DSGVO
FUER
DIE
AUSKUNFTSERSU
CHEN?
.......................................................................................
63
15
24.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
DIE
RECHENSCHAFTSPFLICHT
FUER
AUSKUNFTS
ERSUCHEN?
.................................................................................
67
15
25.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
SOFORTIGE
VOLLZIEHUNG
EINES
AUS
KUNFTSERSUCHENS
ANORDNEN?
....................................................
70
16
26.
WANN
BESTEHT
EIN AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
AUS
GRUENDEN
DER
SELBSTBELASTUNGSFREIHEIT?
........................................................
73
17
27.
SIND
AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHTE
VERFASSUNGSRECHTLICH
VOR
GEGEBEN?
.................................................................................
76
17
28.
IST
ES
RATSAM,
VON
DEM
AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
NACH
H
40
ABS.
4
SATZ
2
BDSG
GEBRAUCH
ZU
MACHEN?
...............................
79
18
29.
IN
WELCHEM
VERHAELTNIS
STEHT
DAS
AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
ZU
DEN
VERWENDUNGSVERBOTEN
NACH
§
42
ABS.
4
UND
§
43
ABS.
4
BDSG?
................................................................................
82
19
30.
GILT
DAS
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
AUCH
FUER
JURISTISCHEN
PER
SONEN?
.....................................................................................
84
19
31.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
DAS
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
FUER
UN
TERNEHMEN?
.............................................................................
87
20
32.
DUERFEN
FRAGEN
AUCH
ZUSAMMENHAENGEND
BEANTWORTET
WERDEN?
..
90
21
33.
BEDARF
ES
EINER
BEGRUENDUNG,
WENN
FRAGEN
NICHT
BEANTWORTET
WERDEN?
.........................................................................................
91
21
34.
REICHEN
MUENDLICHE
AUSKUENFTE
AUS?
.............................................
93
21
35.
KANN
ES
NOTWENDIG
SEIN,
DIE
BERECHTIGUNG
VON
FRAGEN
GERICHT
LICH
UEBERPRUEFEN
ZU
LASSEN?
......................................................
95
21
36.
MUSS
DER
DATENVERARBEITER
DAMIT
RECHNEN,
DASS
EIN
BESCHWERDE
FUEHRER
KENNTNIS VON
SEINER
AUSKUNFT
ERLANGT?
........................
97
22
37.
WIE
KANN DER
DATENVERARBEITER
VERHINDERN,
DASS
EIN
BESCHWER
DEFUEHRER
UEBER
DIE
AKTENEINSICHT
KENNTNIS
VON
GESCHAEFTSGEHEIM
NISSEN
ERLANGT?
................................................................................
99
22
X
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
38.
WELCHE
MASSNAHMEN
KANN
DIE
BEHOERDE
ERGREIFEN,
WENN
DER
DA
TENVERARBEITER
EINEM AUSKUNFTSERSUCHEN
NICHT
NACHKOMMT?
...
100
22
39.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
NACH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
A
DSGVO
UND
§
40
ABS.
4
SATZ
1
BDSG
AUCH
DIE
HERAUSGABE
VON
UNTER
LAGEN,
DOKUMENTEN
UND
NACHWEISEN
VERLANGEN?
.................
104
23
40.
ERGIBT
SICH
AUS
ART.
58
ABS.
1
LIT.
E
DSGVO
UND
§
40
ABS.
5
SATZ
1
BDSG
EINE
BEFUGNIS
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN
ZU
HERAUS
GABEANORDNUNGEN?
.................................................................
HO
24
41.
IST
EIN
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
STETS
MIT
EINEM
RECHT
VER
BUNDEN,
DIE
HERAUSGABE
VON
UNTERLAGEN
ZU
VERWEIGERN?
.....
112
25
42.
MUSS
MAN
DEM
DATENVERARBEITER
STETS
EMPFEHLEN,
EINE
HERAUS
GABE
VON
UNTERLAGEN
ZU
VERWEIGERN,
DA
ES
AN
EINER
ENTSPRECHEN
DEN
EINGRIFFSNORM
FEHLT?
.......................................................
115
25
43.
MUSS
DER
DATENVERARBEITER
AUSKUNFTSERSUCHEN
PERSOENLICH
BE
ANTWORTEN?
..............................................................................
117
26
44.
WAS
MUSS
DIE
BEHOERDE
BEACHTEN, WENN
SICH
DER
DATENVERARBEI
TER
ANWALTLICH
VERTRETEN
LAESST?
...............................................
118
26
45.
IST
EINE
SCHRIFTLICHE
VOLLMACHTSERTEILUNG
VORGESCHRIEBEN?
..........
119
26
46.
DARF
EIN
ANWALT,
DER
EXTERNER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
EINES
UNTERNEHMENS
IST,
FUER
DAS
UNTERNEHMEN
ALS
BEVOLLMAECHTIGTER
IM
VERWALTUNGSVERFAHREN
AUFTRETEN?
......................................
120
26
47.
DARF
EIN
EXTERNER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
EINES
UNTERNEHMENS,
DER
KEIN
ANWALT
IST,
FUER
DAS
UNTERNEHMEN
ALS
BEVOLLMAECHTIGTER
IM
VERWALTUNGSVERFAHREN
AUFTRETEN?
......................................
126
27
II.
ZWEITER
TEIL:
VOR-ORT-PRIIFUNG
......................................................
128
29
1.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
FRAGEN,
DIE
DIE
BEHOERDE
BEI
EINEM
VOR-ORT-TERMIN
STELLT?
.............................................................
129
29
2.
IST
DIE
BEHOERDE
BERECHTIGT,
MITARBEITER
ZU
BEFRAGEN?
...................
130
29
3.
SIND
MITARBEITER
ZU
AUSSAGEN
VERPFLICHTET?
.................................
131
29
4.
IST
DER
BETRIEBLICHE
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
ZU
AUSSAGEN
VER
PFLICHTET?
..................................................................................
132
30
5.
BESTEHT
EINE
VERPFLICHTUNG,
DIE
MITARBEITER
DER
DATENSCHUTZ
BEHOERDE
AN
DEM
GEWUENSCHTEN
TERMIN
ZU
EINER
VOR-ORT-PRUEFTING
ZU
EMPFANGEN?
........................................................................
133
30
6.
HAT
DIE
BEHOERDE
DAS
RECHT,
GESCHAEFTSRAEUME
AUCH
GEGEN
DEN
WILLEN
DES
BETRIEBSINHABERS
ZU
BETRETEN?
................................
134
31
7.
WIE
VERHAELT
SICH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
F
DSGVO
ZU
§
40
ABS.
5
SATZ
1
BDSG?
...............................................................................
135
31
XI
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
8.
UNTER
WELCHEN
VORAUSSETZUNGEN
DUERFEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDEN
NACH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
F
DSGVO
UND
§
40
ABS.
5
SATZ
1
BDSG
VON
IHREN
ZUGANGSBEFUGNISSEN
GEBRAUCH
MACHEN?
..........
137
31
9.
WIE
SIND
*NACHSCHAURECHTE
*
VON
BEHOERDEN
IN
ANDEREN
RECHTS
GEBIETEN
GEREGELT?
.....................................................................
139
32
10.
WELCHE
VERFASSUNGSRECHTLICHEN
RAHMENBEDINGUNGEN
GELTEN
FUER
DIE
*NACHSCHAURECHTE
*
?
................................................................
146
33
11.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
*NACHSCHAURECHTE
*
ERGEBEN
SICH
AUS
DEM
VERHAELTNISMAESSIGKEITSPRINZIP?
..............................................
149
34
12.
LAESST
SICH
AUS
DEM
VERHAELTNISMAESSIGKEITSPRINZIP
EIN
*PRIMAT
DES
AUSKUNFTSERSUCHENS
*
ABLEITEN?
....................................................
152
35
13.
IST
DAS
*NACHSCHAURECHT
*
AN
UEBLICHE
BETRIEBS-
UND
GESCHAEFTSZEI
TEN
GEBUNDEN?
.........................................................................
156
35
14.
BEDARF
ES
FUER
EINE
*NACHSCHAU
*
EINES
RICHTERLICHEN
BESCHLUSSES?
.
157
36
15.
MUSS
EINE
*VOR-ORT-PRUEFUNG
*
VORAB
ANGEKUENDIGT
WERDEN?
........
158
36
16.
WIE
SOLLTE
DER
BETRIEBSINHABER
BEI
EINEM
UNANGEKUENDIGTEN
BE
SUCH
DER
AUFSICHTSBEHOERDE
REAGIEREN?
..................................
159
36
17.
WELCHEN
RECHTSSCHUTZ
GIBT
ES
GEGEN
EINE
*NACHSCHAU
*
?
............
161
36
18.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DEN
ZUTRITT
ERZWINGEN?
...................
162
36
19.
GIBT
ES
AUSNAHMEN
VON
DEM
ZUTRITTSRECHT?
...............................
164
37
20.
KANN
DIE
BEHOERDE
ZUGANG
ZU
DATEN
VERLANGEN,
DIE
SICH
AUF
BE
TRIEBLICHEN
RECHNERN
BEFINDEN?
..............................................
166
37
21.
GILT
DAS
ZUGANGSRECHT
AUCH
FUER
DATEN,
DIE
AUSSERHALB
DER
BE
TRIEBSRAEUME
-
ETWA
IN
EINEM
CLOUD-DIENST
-
GESPEICHERT
SIND?
..
168
38
22.
GILT
DAS
ZUGANGSRECHT
AUCH
FUER
ENDGERAETE
DER
MITARBEITER, WENN
DIESE
GERAETE
(AUCH)
DIENSTLICH
GENUTZT
WERDEN?
...........................
169
38
23.
WIE
LASSEN
SICH
GESCHAEFTSGEHEIMNISSE
GEGEN
BEHOERDLICHEN
ZU
GRIFF
SCHUETZEN?
.........................................................................
170
39
24.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DEN
ZUGANG
ERZWINGEN?
...................
171
39
25.
GIBT
ES
AUSNAHMEN
VON
DEM
ZUGANGSRECHT?
...............................
173
39
III.
DRITTER
TEIL:
BUSSGELDVERFAHREN
....................................................
174
41
1.
WIE
UNTERSCHEIDET
SICH
DAS
BUSSGELDVERFAHREN
VOM
VERWALTUNGS
VERFAHREN?
.................................................................................
176
41
2.
WIE
BEGINNT
EIN
BUSSGELDVERFAHREN?
............................................
178
41
3.
GIBT
ES
EINE
VERPFLICHTUNG
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN
ZUR EINLEITUNG
VON
BUSSGELDVERFAHREN,
WENN
EIN
ANFANGSVERDACHT
FUER
EINEN
DER
TATBESTAENDE
DES
ART.
83
ABS.
3
BIS
6
DSGVO
BESTEHT?
..............
180
42
4.
GEGEN
WEN
KOENNEN
BUSSGELDVERFAHREN
GEFUEHRT
WERDEN
-
NUR
GE
GEN
NATUERLICHE ODER
AUCH
GEGEN
JURISTISCHE
PERSONEN?
.............
181
42
XII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
5.
UNTER
WELCHEN
VORAUSSETZUNGEN
KOENNEN
BUSSGELDVERFAHREN
GE
GEN
DEN
INHABER
EINES
EINZELUNTERNEHMENS
GEFUEHRT
WERDEN?
...
183
43
6.
WER
IST
BETROFFENER,
WENN
EIN
BUSSGELDVERFAHREN
GEGEN
EINE
JU
RISTISCHE
PERSON
GEFUEHRT
WIRD?
.................................................
184
43
7.
KANN
EIN
ANWALT
IN
EINEM
BUSSGELDVERFAHREN
SOWOHL
DIE
JURISTI
SCHE
PERSON
ALS
AUCH
ORGANE ODER
MITARBEITER
VERTRETEN?
.......
185
43
8.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
EINE
FESTLEGUNG
DER
AUFSICHTSBEHOERDE,
GEGEN
WELCHE
PERSONEN
BUSSGELDVERFAHREN
GEFUEHRT
WERDEN?
........
186
44
9.
MUSS
DER
BETROFFENE
INFORMIERT
WERDEN,
WENN
EIN
BUSSGELDVER
FAHREN
GEGEN
IHN
EROEFFNET
WIRD?
...............................................
187
44
10.
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
EIN
BUSSGELDVERFAHREN
EROEFFNEN,
WENN
IHR
EIN
UNTERNEHMEN
EINE
DATENPANNE
MELDET?
.........................
188
44
11.
GILT
DAS
VERWERTUNGSVERBOT NACH
§
43
ABS.
4
BDSG
AUCH
FUER
JURISTISCHE
PERSONEN?
...................................................................
190
44
12.
WELCHE
BEFUGNISSE
HAT
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IN
EINEM
BUSSGELD
VERFAHREN?
..............................................................................
192
45
13.
DUERFEN
ERKENNTNISSE
AUS
BUSSGELDVERFAHREN
IN
VERWALTUNGSVER
FAHREN
VERWENDET
WERDEN?
.....................................................
193
45
14.
DUERFEN
ERKENNTNISSE
AUS
VERWALTUNGSVERFAHREN
IN
BUSSGELDVER
FAHREN
VERWENDET
WERDEN?
.....................................................
194
45
15.
IST
DAS
SCHWEIGERECHT
DES
BETROFFENEN
NICHT
BEREITS
DURCH
§
40
ABS.
4
SATZ
2
BDSG
UMFASSEND
GESICHERT?
................................
195
46
16.
WELCHE
FOLGEN
HAT
ES,
WENN
EIN
BETROFFENER
NUR
UEBER
SEIN
AUS
KUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
NACH
DEM
BDSG,
NICHT
JEDOCH
UEBER
SEIN
STRAFPROZESSUALES
SCHWEIGERECHT
BELEHRT
WURDE?
.................
196
46
17.
GIBT
ES
IM
BUSSGELDVERFAHREN
EIN
AKTENEINSICHTSRECHT
DES
BETROF
FENEN?
......................................................................................
200
47
18.
HAT
DER
BETROFFENE
EINEN
ANSPRUCH
AUF
VERSENDUNG
DER
AKTE
ODER
MUSS
ER
DIE
AKTE
VOR
ORT
BEI
DER
AUFSICHTSBEHOERDE EINSEHEN
UND
KOPIEREN?
...............................................................................
201
47
19.
WAS
IST
UNTER
DER
*AKTE
I.S.D.
§
49
OWIG
ZU
VERSTEHEN?
........
203
47
20.
WIE
ENDET
EIN
BUSSGELDVERFAHREN?
................................................
205
47
B.
ZWEITER
AKT:
MASSNAHMEN
UND
ENTSCHEIDUNGEN
I.
ERSTER
TEIL:
VERBOTE
UND
ANDERE
ANORDNUNGEN
.........................
209
49
1.
WELCHE
BEHOERDLICHEN
ABHILFEBEFUGNISSE
SIEHT
DIE
DSGVO
VOR?
.
210
49
2.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
BESTIMMTE
FORMEN
DER
VERARBEITUNG
PERSONENBEZOGENER
DATEN
VERBIETEN?
..........................................
214
50
XIII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
3.
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
ERST
WARNEN
ODER
VERWARNEN,
BEVOR
SIE
EIN
VERBOT
ANORDNET?
..............................................................
218
51
4.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
AUFLAGEN
ANORDNEN?
.......................
219
51
5.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
DEMONTAGE
VON
VIDEOKAMERAS
UND
ANDERER
HARDWARE
ANORDNEN?
..............................................
222
52
6.
WIE
KONKRET
MUESSEN
VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
FORMULIERT
SEIN?
...............................................................................................
224
52
7.
WIE
VERHAELT
SICH
DAS
BESTIMMTHEITSGEBOT
ZUR
VOLLSTRECKBARKEIT
EINES
VERBOTS
ODER
EINER
ANORDNUNG?
.........................................
228
53
8.
WAS
BEDEUTET
DAS
BESTIMMTHEITSERFORDERNIS
FUER
DEN
ADRESSATEN
EINES
VERBOTSBESCHEIDS
ODER
EINER
BEHOERDLICHEN
ANORDNUNG?
...
230
54
9.
WIE
ALLGEMEIN
DUERFEN
VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
FORMULIERT
SEIN?
...............................................................................................
231
55
10.
WIE
KLAR
MUSS
EINE
BEHOERDLICHE
ANORDNUNG
ZWISCHEN
ERLAUBTEN
UND
UNERLAUBTEN
HANDLUNGEN
UNTERSCHEIDEN?
.............................
234
55
11.
WAS
MUSS
DIE
BEHOERDE
BEACHTEN,
WENN
SIE
IN
EINEM
VERBOTS
BESCHEID
ODER
EINER
ANORDNUNG
FRISTEN
SETZT?
.......................
242
57
12.
KANN
DIE
BEHOERDE EINE
UNBESTIMMTE
ANORDNUNG
ODER
EIN
UNBE
STIMMTES
VERBOT
NACHTRAEGLICH
KONKRETISIEREN
UND
*HEILEN
*
?
....
244
58
13.
BEDUERFEN
VERBOTSBESCHEIDE
UND
ANORDNUNGEN
EINER RECHTS
BEHELFSBELEHRUNG?
....................................................................
245
58
14.
KANN
DIE
BEHOERDE
DIE
SOFORTIGE
VOLLZIEHUNG
VON
VERBOTEN
UND
ANORDNUNGEN
ANORDNEN?
..............................................................
247
58
15.
WAS
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
BEACHTEN,
WENN
SIE
DIE
SOFORTIGE
VOLLZIEHUNG
ANORDNET?
..................................................................
248
59
16.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
DIE
BEGRUENDUNG
DES
VOLLZIE
HUNGSINTERESSES?
.....................................................................
250
59
17.
WELCHE
MATERIELLEN
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
DAS
VOLLZIEHUNGS
INTERESSE?
.................................................................................
253
60
18.
WELCHE
MOEGLICHKEITEN
HAT
DIE
BEHOERDE,
WENN
SICH
DER
DATENVER
ARBEITER
NICHT
AN
VERBOTE
ODER
ANORDNUNGEN
HAELT?
...............
255
60
19.
BEDARF
ES
ZUR
DURCHSETZUNG
BEHOERDLICHER
VERBOTE
UND
ANORD
NUNGEN
EINER
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG?
...................................
256
61
20.
WIE
WERDEN
BEHOERDLICHE VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
LETZTLICH
DURCHGESETZT?
.................................................................................
258
61
21.
MACHT
ES
EINEN
UNTERSCHIED,
OB
EIN
DATENVERARBEITER
ZU
EINER
HANDLUNG
ODER
EINER
UNTERLASSUNG
VERPFLICHTET
IST?
...................
259
61
22.
WANN
KOMMT
EINE
ERSATZVORNAHME
IN
BETRACHT?
.......................
262
62
23.
WANN
KOMMT
EIN
ZWANGSGELD
IN
BETRACHT?
.................................
266
62
24.
WIE
KANN
MAN
SICH
GEGEN
EIN
ZWANGSGELD
WEHREN?
...................
270
63
XIV
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
25.
WANN
KOMMT
UNMITTELBARER
ZWANG
IN
BETRACHT?
272
64
26.
KANN
DIE
BEHOERDE
NEBEN
EINEM
ZWANGSMITTEL
AUCH
BUSSGELDER
VERHAENGEN,
WENN
VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
MISSACHTET WER
DEN?
273
64
27.
KANN
EIN
BETROFFENER
VON
DER
BEHOERDE
VERBOTE
ODER
ANORDNUN
GEN
GEGEN
EINEN
DATENVERARBEITER
VERLANGEN?
274
64
28.
IST
DIE
BESCHWERDE
MEHR
ALS
EIN
*PETITIONSRECHT
*
?
278
65
29.
MUSS
DIE
BEHOERDE
EINEN
ABLEHNUNGSBESCHEID
ERLASSEN,
WENN
SIE
EINER
BESCHWERDE
NICHT
WEITER
NACHGEHEN
MOECHTE?
282
66
II.
ZWEITER
TEIL:
BUSSGELDER
284
67
1.
GIBT
ES
FAELLE,
IN
DENEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
VERPFLICHTET
IST,
EIN
BUSSGELD
ZU
VERHAENGEN?
................................................
285
67
2.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
WEGEN
JEDES
DATENSCHUTZVERSTOSSES
BUSSGELDER
VERHAENGEN?
287
67
3.
HANDELT
ES
SICH
BEI
ART.
83
ABS.
3
BIS
6
DSGVO
UM
BLANKETT-
GESETZE?
288
67
4.
LAESST
SICH
GEGEN
EINEN
BUSSGELDBESCHEID
EINWENDEN,
DASS
DER
GE
SETZLICHE
TATBESTAND
DER
BUSSGELDNORM
ZU
UNBESTIMMT
IST?
291
68
5.
GILT
DER
VERFASSUNGSRECHTLICHE
BESTIMMTHEITSGRUNDSATZ
AUCH
FUER
NORMEN
DES
EUROPAEISCHEN
RECHTS?
294
69
6.
GENUEGT
ART.
25
ABS.
1
DSGVO
(PRIVACY
BY
DESIGN)
DEN
VERFAS
SUNGSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN?
295
69
7.
GENUEGT
ART.
5
ABS.
1
DSGVO
DEN
VERFASSUNGSRECHTLICHEN
AN
FORDERUNGEN?
298
70
8.
KOMMT
ES
FUER
DIE
BESTIMMTHEIT
EINZELNER
BUSSGELDTATBESTAENDE
AUCH
AUF
DIE
RECHTSPRECHUNG
AN?
301
70
9.
SIND
EINZELNE
BUSSGELDTATBESTAENDE
ENG
AUSZULEGEN?
302
71
10.
KANN
EIN
BUSSGELD
VERHAENGT
WERDEN,
WENN
EIN
DATENVERARBEITER
GEGEN
EINE
BEHOERDLICHE
ANORDNUNG
VERSTOSSEN
HAT?
305
72
11.
LIEGT
IN
DEN
FAELLEN
DES
ART.
83
ABS.
6
DSGVO
NICHT
ZUGLEICH
EIN
DATENSCHUTZVERSTOSS
VOR,
DER
NACH
ART.
83
ABS.
4
UND
5
DSGVO
MIT
EINEM
BUSSGELD
GEAHNDET
WERDEN
KANN?
307
72
12.
WAS
HABEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDEN
IM
HINBLICK
AUF
DAS
BE
STIMMTHEITSERFORDERNIS
ZU
BEACHTEN,
WENN
SIE
BUSSGELDBESCHEIDE
ERLASSEN?
308
72
13.
WAS
HABEN
DATENVERARBEITER
IM
HINBLICK
AUF
DAS
BESTIMMT
HEITSERFORDERNIS
ZU
BEACHTEN, WENN
GEGEN
SIE
EIN
BUSSGELD
BESCHEID
ERLASSEN
WIRD?
311
73
14.
SETZT
EIN
BUSSGELDBESCHEID
STETS
VORSATZ
ODER
FAHRLAESSIGKEIT
EINER
KONKRETEN
PERSON
VORAUS?
312
73
XV
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
15.
GIBT
ES
AUCH
NACH
EUROPAEISCHEM
RECHT
EINEN
SCHULDGRUNDSATZ?
.
315
74
16.
GILT
DAS
SCHULDPRINZIP
AUCH
FUER
JURISTISCHE
PERSONEN?
................
316
74
17.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
HAT
DAS
SCHULDPRINZIP
AUF
BUSSGELDER
GE
GEN
UNTERNEHMEN?
..................................................................
317
74
18.
IST
DAS
OWIG
AUF
DATENSCHUTZVERSTOESSE
ANWENDBAR?
.................
319
75
19.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
EIN
BUSSGELD
ERGEBEN
SICH
AUS
§
30
OWIG?
.................................................................................
320
75
20.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
EIN
BUSSGELD
ERGEBEN
SICH
AUS
§
130
OWIG?
.................................................................................
323
76
21.
WIE
HOCH
SIND
DIE
HUERDEN
FUER
DSGVO-BUSSGELDER,
DIE
SICH
AUS
§
30
UND
§
130
OWIG
ERGEBEN?
........................................
325
76
22.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
TATBESTANDSFESTSTELLUNGEN
LASSEN
SICH
AUS
DER RECHTSPRECHUNG
ZU
DEN
§H
30
UND
130
OWIG
ABLEITEN?
.
328
77
23.
WAS
SAGT
DAS
OLG
JENA?
...............................................................
329
77
24.
WAS
SAGT
DAS
OLG
CELLE?
.............................................................
333
78
25.
WAS
SAGT
DAS
OLG
ROSTOCK?
.......................................................
335
78
26.
WAS
SAGT
DAS
OLG
HAMM?
.........................................................
337
79
27.
WAS
SAGT
DAS
OLG
DRESDEN?
.....................
339
79
28.
WAS
SAGT
DAS
OLG
DUESSELDORF?
...................................................
341
79
29.
UND
WAS
SAGT
DER
BGH?
......................................................
343
80
30.
SIND
§
30
UND
§
130
OWIG
MIT
ART.
83
DSGVO
VEREINBAR?
...
345
80
31.
DARF
EINE
DEUTSCHE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
§§
30
UND
130
OWIG
UNBEACHTET
LASSEN,
WENN
SIE
DER
AUFFASSUNG
IST,
DASS
DIE
BESTIM
MUNGEN
MIT
ART.
83
DSGVO
UNVEREINBAR
SIND?
.........................
347
81
32.
WAS
HABEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDEN
IM
HINBLICK
AUF
DIE
§H
30
UND
130
OWIG
ZU
BEACHTEN,
WENN
SIE
BUSSGELDBESCHEIDE
ERLAS
SEN?
...............................................................................................
350
82
33.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
KOENNTE
EIN
NEUES
VERBANDSSANKTIONEN
GESETZ
AUF
BUSSGELDVERFAHREN
NACH
DER
DSGVO
HABEN?
.......
352
82
34.
MUSS
DIE
BEHOERDE
DEN
VOLLEN
NACHWEIS
EINES
BUSSGELDTAT
BESTANDS
FUEHREN
ODER
GIBT
ES
BEWEISERLEICHTERUNGEN?
...........
353
83
35.
KANN
DIE
RECHENSCHAFTSPFLICHT
DEN
NACHWEIS
EINES
BUSSGELDTAT
BESTANDS
ERLEICHTERN?
..............................................................
355
83
36.
WAS
MUSS
DIE
BEHOERDE
EINEM
UNTERNEHMEN
NACH
WEISEN,
WENN
EIN
BUSSGELDBESCHEID
AUF
DEN
DATENSCHUTZVERSTOSS
EINES
MIT
ARBEITERS
GESTUETZT
WERDEN
SOLL?
......................................................
360
84
37.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
EINE
LEITUNGSVERANTWORTUNG
NACH
§
30
ABS.
1
NR.
5
OWIG?
..................................................
363
85
XVI
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
38.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
EINE
KONTROLLVERANTWORTUNG
NACH
§
30
ABS.
1
NR.
5
OWIG?
..................................................
364
86
39.
KANN
GEGEN
UNTERNEHMEN
EIN
BUSSGELD
VERHAENGT
WERDEN,
WENN
DER
BETRIEBLICHE
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
EINEN
DATENSCHUTZVER
STOSS
BEGEHT?
..................................................................................
365
86
40.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GIBT
ES
BEI
EINZELKAUFMAENNISCHEN
UNTER
NEHMEN?
................................................................................
366
86
41.
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IN
EINEM
BUSSGELDBESCHEID
ERKENNT
NISSE
VERWERTEN,
DIE
AUS
DER
PFLICHTGEMAESSEN
MELDUNG
EINER
DA
TENPANNE
STAMMEN?
.....................................................................
370
87
42.
GILT
DAS
VERWENDUNGSVERBOT
DES
§
43
ABS.
4
BDSG
AUCH
FUER
JU
RISTISCHE
PERSONEN?
................................................................
374
88
43.
KANN
EIN
BUSSGELD
GEGEN
DEN
MITARBEITER
EINES
UNTERNEHMENS
VERHAENGT
WERDEN,
WENN
DER MITARBEITER
EINEN
DATENSCHUTZVER
STOSS
BEGANGEN
HAT?
.......................................................................
378
89
44.
WIE
BERECHNET
DIE
BEHOERDE
DIE
HOEHE
DES
BUSSGELDS?
.................
381
90
45.
IST
DER
GEWINN
ODER
DER
UMSATZ
DES
UNTERNEHMENS,
DAS
DEN
DATENSCHUTZVERSTOSS
BEGANGEN
HAT,
FUER
DIE
BEMESSUNG
DES
BUSS
GELDS
RELEVANT?
...............................................................................
384
91
46.
WAS
IST
VON
DEM
*BUSSGELDKONZEPT
*
DER
DATENSCHUTZKONFERENZ
(DSK)
ZU
HALTEN?
...........................................................................
386
91
47.
BEDARF
DER
BUSSGELDBESCHEID
EINER
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG?
....
389
93
48.
WELCHE
WEITEREN
BESTANDTEILE
MUSS
EIN
BUSSGELDBESCHEID
ENTHAL
TEN?
.........................................................................................
390
93
49.
WELCHE
FOLGEN
HABEN
SCHWERWIEGENDE
MAENGEL
EINES
BUSSGELD
BESCHEIDS?
..............................................................................
392
93
50.
WIE
GENAU MUSS
DIE
TAT
IN
DEM
BUSSGELDBESCHEID
GESCHILDERT
WERDEN?
........................................................................................
393
94
51.
WAS
IST
DEN AUFSICHTSBEHOERDEN
BEI
DER
ABFASSUNG
VON
BUSSGELD
BESCHEIDEN
ZU
RATEN?
...............................................................
396
94
52.
WELCHE
RELEVANZ
HAT
§
66
OWIG
FUER
DEN
ADRESSATEN
EINES
BUSS
GELDBESCHEIDS?
........................................................................
398
95
III.
DRITTER
TEIL:
OEFFENTLICHKEITSARBEIT
................................................
399
96
1.
WELCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
GIBT
ES
FUER
DIE
OEFFENTLICHKEITSARBEIT
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN?
...............................................................
400
96
2.
DARFEINE
AUFSICHTSBEHOERDE
IN
IHREN
TAETIGKEITSBERICHTEN
UEBER
EINZELFAELLE
BERICHTEN?
...................................................................
402
96
3.
WELCHE
GRENZEN
GELTEN
FUER
DIE
BEHOERDLICHE
OEFFENTLICHKEITS
ARBEIT?
......................................................................................
403
96
4.
IST
*BLAMING
*
UND
*SHAMING
*
ERLAUBT?
........................................
405
97
XVII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
5.
DARF
SICH
EINE
AUFSICHTSBEHOERDE
OEFFENTLICH
ZU
BUSSGELDVERFAHREN
UND
ABHILFEMASSNAHMEN
GEGEN
EINZELNE
UNTERNEHMEN
-
PER
PRESSEMITTEILUNG
ODER
AUF
ANDERE
WEISE
-
AEUSSERN?
406
97
C.
DRITTER
AKT:
GERICHTLICHE
VERFAHREN
I.
ERSTER
TEIL:
KLAGEN
WEGEN
UNTAETIGKEIT
409
99
1.
KANN
EIN
BESCHWERDEFUEHRER
EINE
AUFSICHTSBEHOERDE
WEGEN
UNTAE
TIGKEIT
VERKLAGEN?
410
99
2.
WIE
GEHT
DER
BESCHWERDEFUEHRER
VOR,
WENN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IHM
MITTEILT,
DASS
SIE
SICH
MIT
DER
BESCHWERDE
NICHT
BEFASST?
....
413
100
3.
UNTERSCHEIDET
SICH
EINE
UNTAETIGKEITSKLAGE
NACH
ART.
78
ABS.
2,
2.
FALL
DSGVO
VON
EINER
UNTAETIGKEITSKLAGE
NACH
§
75
VWGO?
.
419
101
4.
WELCHE
ENTSCHEIDUNGSMOEGLICHKEITEN
HAT
DAS
GERICHT
BEI
ALL
GEMEINEN
LEISTUNGSKLAGEN
NACH
ART.
78
ABS.
2,
2.
FALL
DSGVO?
423
102
5.
HAT
EIN
BESCHWERDEFUEHRER
ANSPRUCH
AUF
KONKRETE
MASSNAHMEN
DER
BEHOERDE?
426
102
6.
KANN
EIN
UNTERNEHMEN
VON
DER
BEHOERDE
EINE
ENTSCHEIDUNG
VER
LANGEN?
428
103
7.
KANN
EIN
UNTERNEHMEN
GERICHTLICH
DIE
FESTSTELLUNG
VERLANGEN,
DATENSCHUTZKONFORM
ZU
HANDELN?
431
103
8.
WAS
SAGT
DAS
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT?
434
104
9.
WAS
SAGT
DAS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT?
437
105
10.
KANN
DIE
PARALLELE
ERHEBUNG
EINER
FESTSTELLUNGSKLAGE
IN
EINEM
BUSSGELDVERFAHREN
NUETZLICH
SEIN?
440
106
11.
LAESST
SICH
MIT
EINER
FESTSTELLUNGSKLAGE
EIN
BUSSGELDVERFAHREN
VER
HINDERN?
442
106
II.
ZWEITER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
VERWALTUNGSAKTE
443
108
1.
GIBT
ES
EIN
DATENSCHUTZRECHTLICHES
VORVERFAHREN?
444
108
2.
WELCHES
GERICHT
IST
ZUSTAENDIG?
....................................................
446
3.
WER
IST
BEKLAGTER?
..................................................
448
4.
WANN
IST
EINE
ANFECHTUNGSKLAGE
DIE
RICHTIGE
KLAGEART?
449
5.
WIE
VERFAEHRT
EIN
KLAEGER,
WENN
ER
SICH
NICHT
SICHER
IST,
OB
EIN
BE
HOERDLICHES
SCHREIBEN
EIN
VERWALTUNGSAKT
IST?
453
6.
WELCHE
FRIST
GILT
FUER
DIE
ANFECHTUNGSKLAGE?
455
7.
WANN
BEGINNT
DIE
KLAGEFRIST
GENAU?
456
8.
BESTEHT
ANWALTSZWANG?
458
108
108
108
109
109
HO
110
XVIII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
9.
WER
IST
VOR
DEM
VERWALTUNGSGERICHT
VERTRETUNGSBEFUGT?
459
110
10.
SIND
EXTERNE
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
VOR
DEM
VERWALTUNGS
GERICHT
VERTRETUNGSBEFUGT?
463
111
11.
MUSS
DIE
KLAGE
BEGRUENDET
WERDEN?
464
111
12.
MUSS
IN
DER
KLAGE
EIN
ANTRAG
FORMULIERT
WERDEN?
465
111
13.
WELCHE
ANGABEN
SIND
FUER
EINE
KLAGE
ERFORDERLICH?
466
111
14.
WIE
BESTIMMT
SICH
DER
STREITWERT
EINER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN
KLAGE?
468
111
15.
KANN
DAS
GERICHT
DEN
KLAEGER
UNTER
FRISTSETZUNG
ZUR
BEGRUENDUNG
DER
KLAGE
AUFFORDERN?
470
112
16.
WELCHE
FOLGEN
HAT
ES,
WENN
EINE
FRIST
ZUR
BEGRUENDUNG
DER
KLAGE
VERSAEUMT
WIRD?
471
112
17.
KANN
DAS
GERICHT
VERSPAETETE ERKLAERUNGEN
UND
BEWEISMITTEL
ZU
RUECKWEISEN?
472
112
18.
WARUM
IST
ES
DENNOCH
SINNVOLL,
DIE
KLAGE
AUSFUEHRLICH
ZU
BE
GRUENDEN?
477
113
19.
HAT
DIE
KLAGE
AUFSCHIEBENDE
WIRKUNG?
481
113
20.
WELCHE
FOLGEN
HAT
DIE
AUFSCHIEBENDE
WIRKUNG
DER
ANFECH
TUNGSKLAGE?
482
114
21.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
PARALLEL
ZU
EINEM
VERWALTUNGSPRO
ZESS
EINEN
BUSSGELDBESCHEID
ERLASSEN?
..................................
483
114
22.
WANN
KOMMT
EINSTWEILIGER
RECHTSSCHUTZ
IN
BETRACHT?
485
114
23.
NACH
WELCHEN
MASSSTAEBEN
ENTSCHEIDET
DAS
GERICHT
UEBER
EINEN
ANTRAG
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO?
486
115
24.
WIE
BEGRUENDET MAN
EINEN
ANTRAG
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO
AM
BESTEN?
487
115
25.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
EIN
VERFAHREN
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO?
489
115
26.
KANN
DAS
VERWALTUNGSGERICHT
IM
VERFAHREN
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO
EINEN
TERMIN
ZUR
MUENDLICHEN
VERHANDLUNG
AN
BERAUMEN?
...................................................................
490
116
27.
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IM
VERWALTUNGSPROZESS
AKTEN
VOR
LEGEN?
491
116
28.
WELCHE
BEDEUTUNG
HABEN
DIE
VERWALTUNGSVORGAENGE
FUER
DEN
KLAE
GER?
493
116
29.
HAT DER
KLAEGER
EIN
RECHT
AUF
EINSICHT IN
DIE
VERWALTUNGSVORGAEN
GE?
495
116
30.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
BEWEISMITTEL?
497
117
31.
WELCHE
ROLLE
SPIELEN
BEWEISANTRAEGE
DER
PARTEIEN?
499
117
XIX
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
32.
GIBT
ES
BESONDERHEITEN
BEI
DER
BEWEISLAST,
WENN
ES
UM
DATEN
SCHUTZ
GEHT?
501
117
33.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
DIE
PROZESSKOSTEN?
504
118
34.
KOENNEN
AUCH
ANWALTSGEBUEHREN
ERSTATTET
WERDEN,
DIE
IM
VERWAL
TUNGSVERFAHREN
ANGEFALLEN
SIND?
506
118
35.
WELCHE
RECHTSMITTEL
GIBT
ES
IM
VERWALTUNGSPROZESS?
507
118
36.
WIE
KOENNEN
DIE
PARTEIEN
EINE
ZULASSUNG
DER
BERUFUNG
DURCH
DAS
V
ERWALTUNGSGERICHT
BEEINFLUSSEN?
512
119
37.
WIE
KOMMT
EIN
FALL
ZUM
EUROPAEISCHEN
GERICHTSHOF?
515
120
38.
WIE
KOMMT
EIN
FALL
ZUM
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT?
517
120
III.
DRITTER
TEIL:
EINSPRUCH
GEGEN
BUSSGELDBESCHEIDE
518
121
1.
WELCHE
FRIST
GILT
FUER
DEN
EINSPRUCH
UND
AN
WEN
IST
DER
EIN
SPRUCH
ZU
RICHTEN?
519
121
2.
WELCHES
STRAFGERICHT
IST
ZUSTAENDIG?
521
121
3.
HAT
DER
EINSPRUCH
AUFSCHIEBENDE
WIRKUNG?
523
121
4.
BESTEHT
ANWALTSZWANG?
524
121
5.
WER
KANN
DEN
BETROFFENEN
IM
EINSPRUCHSVERFAHREN
VERTRETEN?
..
525
122
6.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
DAS
VERBOT
DER
MEHRFACHVERTEIDIGUNG?
..
527
122
7.
MUSS
DER
EINSPRUCH
BEGRUENDET
WERDEN?
528
122
8.
WELCHE
VERPFLICHTUNGEN
HAT
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
NACH
EINGANG
DES
EINSPRUCHS?
529
122
9.
WELCHE
REGELN
GELTEN
EIGENTLICH
FUER
DIE
VERJAEHRUNG?
533
123
10.
WIE
VERFAHREN
DIE
STAATSANWALTSCHAFT
UND
DAS
GERICHT
IM
ZWI
SCHENVERFAHREN?
536
123
11.
WELCHE
MOEGLICHKEITEN
BIETET
DAS
ZWISCHENVERFAHREN
FUER
DIE
VER
TEIDIGUNG?
537
124
12.
WELCHE
MOEGLICHKEITEN
DER
VERFAHRENSEINSTELLUNG
GIBT
ES?
538
124
13.
KANN
EINE
VERFAHRENSEINSTELLUNG
VON
DER
ZAHLUNG
EINES
GELD
BETRAGES
AN
EINE
GEMEINNUETZIGE
ORGANISATION
ABHAENGIG
GEMACHT
WERDEN?
540
124
14.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
DIE
VERFAHRENSKOSTEN?
541
124
15.
GIBT
ES
IM
BUSSGELDPROZESS
BESONDERHEITEN
BEI
DER
BEWEISLAST,
WENN
ES
UM
DATENSCHUTZ
GEHT?
545
125
16.
WELCHE
RECHTSMITTEL
GIBT
ES
IM
BUSSGELDPROZESS?
547
125
17.
WIE
KOMMT
EIN
FALL
ZUM
EUROPAEISCHEN
GERICHTSHOF
ODER
ZUM
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT?
549
126
18.
WIE WIRD
EIN
BUSSGELD
BEIGETRIEBEN?
551
126
XX
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
IV.
VIERTER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
OEFFENTLICHE
AEUSSERUNGEN
552
127
1.
WELCHES
GERICHT
IST
ZUSTAENDIG?
553
127
2.
WIE
KOENNEN
DIE
KLAGEANTRAEGE
LAUTEN?
554
127
3.
GIBT
ES
BESONDERHEITEN,
WENN
ES
UM
AEUSSERUNGEN
IN
EINEM
TAE
TIGKEITSBERICHT
DER
BEHOERDE
GEHT?
555
127
4.
WANN
KOMMT
EINSTWEILIGER
RECHTSSCHUTZ
IN
BETRACHT?
556
127
STICHWORTVERZEICHNIS
.................................................................................
129
XXI
|
adam_txt |
INHALTSUEBERSICHT
SEITE
PROLOG
V
INHALTSVERZEICHNIS
IX
A.
ERSTER
AKT:
PRUEFUNG
UND
ERMITTLUNG
RZ.
SEITE
I.
ERSTER
TEIL:
AUSKUNFTSERSUCHEN
DER
AUFSICHTSBEHOERDE
2
1
II.
ZWEITER
TEIL:
VOR-ORT-PRUEFUNG
128
29
III.
DRITTER
TEIL:
BUSSGELDVERFAHREN
174
41
B.
ZWEITER
AKT:
MASSNAHMEN
UND
ENTSCHEIDUNGEN
I.
ERSTER
TEIL:
VERBOTE
UND
ANDERE
ANORDNUNGEN
209
49
II.
ZWEITER
TEIL:
BUSSGELDER
284
67
III.
DRITTER
TEIL:
OEFFENTLICHKEITSARBEIT
399
96
C.
DRITTER
AKT:
GERICHTLICHE
VERFAHREN
I.
ERSTER
TEIL:
KLAGEN
WEGEN
UNTAETIGKEIT
409
99
II.
ZWEITER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
VERWALTUNGSAKTE
443
108
III.
DRITTER
TEIL:
EINSPRUCH
GEGEN
BUSSGELDBESCHEIDE
518
121
IV.
VIERTER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
OEFFENTLICHE
AEUSSERUNGEN
552
127
STICHWORTVERZEICHNIS
129
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
PROLOG
.
Y
INHALTSUEBERSICHT
.
VII
A.
ERSTER
AKT:
PRUEFUNG
UND
ERMITTLUNG
RZ.
SEITE
I.
ERSTER
TEIL:
AUSKUNFTSERSUCHEN
DER
AUFSICHTSBEHOERDE
.
2
1
1.
KANN
EINE
AUFSICHTSBEHOERDE
VOM
DATEN
VERARBEITER
AUSKUENFTE
VERLANGEN?
.
5
I
2.
WIE
VERHAELT
SICH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
A
DSGVO
ZU
§
40
ABS.
4
SATZ
1
BDSG?
.
8
2
3.
WER
IST
ZUR
AUSKUNFT
VERPFLICHTET:
NUR
DAS
UNTERNEHMEN
ODER
AUCH
DIE
UNTERNEHMENSLEITUNG
UND/ODER
DER DATENSCHUTZBEAUF
TRAGTE?
.
10
2
4.
WIE
SIND
AUSKUNFTSVERPFLICHTUNGEN
GEGENUEBER
BEHOERDEN
IN
AN
DEREN
RECHTSGEBIETEN
GEREGELT?
.
13
3
5.
BEDARF
ES
FUER
EIN
BEHOERDLICHES
AUSKUNFTSERSUCHEN
EINES
KONKRE
TEN
ANLASSES?
.
17
3
6.
WANN
HANDELT
ES
SICH
BEI
EINEM
BEHOERDLICHEN
AUSKUNFTSERSU
CHEN
UM
EINEN
VERWALTUNGSAKT?
.
18
4
7.
IST
EIN
AUSKUNFTSERSUCHEN
IM
ZWEIFEL
EIN
VERWALTUNGSAKT?
.
25
6
8.
WAS
IST
DEM
EMPFAENGER
EINES
UNKLAREN
AUSKUNFTSERSUCHENS
ZU
RATEN?
.
27
6
9.
KANN
DER
DATENVERARBEITER
AKTENEINSICHT
VERLANGEN,
BEVOR
ER
DIE
AUSKUNFT
ERTEILT?
.
29
7
10.
IST
EINE
AKTENEINSICHT
STETS
RATSAM?
.
31
7
11.
WELCHEN
VERFASSUNGSRECHTLICHEN
HINTERGRUND
HAT
DAS
AKTENEIN
SICHTSRECHT?
.
34
8
12.
WAS
VERSTEHT
MAN
EIGENTLICH
UNTER
*DEN
AKTEN
*
?
.
36
8
13.
WANN
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
AKTENEINSICHT
-
GANZ
ODER
TEILWEISE
-
VERWEIGERN?
.
38
9
14.
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
NAMEN
VON
PERSONEN
PREIS
GEBEN,
DIE
SICH
MIT
EINER
BESCHWERDE
AN
DIE
BEHOERDE GEWANDT
HABEN?
.
41
10
15.
GIBT
ES
RECHTSBEHELFE
GEGEN
EINE
VOLLSTAENDIGE
ODER
TEILWEISE
VER
WEIGERUNG
DER
AKTENEINSICHT?
.
43
10
16.
GIBT
ES
GRENZEN
DER
AUSKUNFTSVERPFLICHTUNG?
.
45
10
IX
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
17.
WELCHE
GRENZEN
SETZT
DAS
BESTIMMTHEITSGEBOT?
.
46
11
18.
WELCHE
AUSKUENFTE
SIND
FUER
DIE
ERFUELLUNG
DER
BEHOERDLICHEN
AUF
GABEN
*ERFORDERLICH
*
?
.
50
12
19.
BEZIEHEN
SICH
AUSKUNFTSPFLICHTEN
STETS
AUF
TATSACHEN?
.
52
12
20.
WANN
SIND
AUSKUENFTE
ERFORDERLICH
UND
VERHAELTNISMAESSIG?
.
57
14
21.
MUSS
DER
DATENVERARBEITER
ZUR
ERFUELLUNG
SEINER
AUSKUNFTSPFLICH
TEN
AUCH
GEHEIMNISSE
PREISGEBEN?
.
60
14
22.
ERGEBEN
SICH
AUS
§
29
BDSG
EINSCHRAENKUNGEN
BEI
DEN
AUS
KUNFTSPFLICHTEN
DER
BERUFSGEHEIMNISTRAEGER
GEGENUEBER
DER
AUF
SICHTSBEHOERDE?
.
61
14
23.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
ART.
31
DSGVO
FUER
DIE
AUSKUNFTSERSU
CHEN?
.
63
15
24.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
DIE
RECHENSCHAFTSPFLICHT
FUER
AUSKUNFTS
ERSUCHEN?
.
67
15
25.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
SOFORTIGE
VOLLZIEHUNG
EINES
AUS
KUNFTSERSUCHENS
ANORDNEN?
.
70
16
26.
WANN
BESTEHT
EIN AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
AUS
GRUENDEN
DER
SELBSTBELASTUNGSFREIHEIT?
.
73
17
27.
SIND
AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHTE
VERFASSUNGSRECHTLICH
VOR
GEGEBEN?
.
76
17
28.
IST
ES
RATSAM,
VON
DEM
AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
NACH
H
40
ABS.
4
SATZ
2
BDSG
GEBRAUCH
ZU
MACHEN?
.
79
18
29.
IN
WELCHEM
VERHAELTNIS
STEHT
DAS
AUSKUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
ZU
DEN
VERWENDUNGSVERBOTEN
NACH
§
42
ABS.
4
UND
§
43
ABS.
4
BDSG?
.
82
19
30.
GILT
DAS
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
AUCH
FUER
JURISTISCHEN
PER
SONEN?
.
84
19
31.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
DAS
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
FUER
UN
TERNEHMEN?
.
87
20
32.
DUERFEN
FRAGEN
AUCH
ZUSAMMENHAENGEND
BEANTWORTET
WERDEN?
.
90
21
33.
BEDARF
ES
EINER
BEGRUENDUNG,
WENN
FRAGEN
NICHT
BEANTWORTET
WERDEN?
.
91
21
34.
REICHEN
MUENDLICHE
AUSKUENFTE
AUS?
.
93
21
35.
KANN
ES
NOTWENDIG
SEIN,
DIE
BERECHTIGUNG
VON
FRAGEN
GERICHT
LICH
UEBERPRUEFEN
ZU
LASSEN?
.
95
21
36.
MUSS
DER
DATENVERARBEITER
DAMIT
RECHNEN,
DASS
EIN
BESCHWERDE
FUEHRER
KENNTNIS VON
SEINER
AUSKUNFT
ERLANGT?
.
97
22
37.
WIE
KANN DER
DATENVERARBEITER
VERHINDERN,
DASS
EIN
BESCHWER
DEFUEHRER
UEBER
DIE
AKTENEINSICHT
KENNTNIS
VON
GESCHAEFTSGEHEIM
NISSEN
ERLANGT?
.
99
22
X
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
38.
WELCHE
MASSNAHMEN
KANN
DIE
BEHOERDE
ERGREIFEN,
WENN
DER
DA
TENVERARBEITER
EINEM AUSKUNFTSERSUCHEN
NICHT
NACHKOMMT?
.
100
22
39.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
NACH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
A
DSGVO
UND
§
40
ABS.
4
SATZ
1
BDSG
AUCH
DIE
HERAUSGABE
VON
UNTER
LAGEN,
DOKUMENTEN
UND
NACHWEISEN
VERLANGEN?
.
104
23
40.
ERGIBT
SICH
AUS
ART.
58
ABS.
1
LIT.
E
DSGVO
UND
§
40
ABS.
5
SATZ
1
BDSG
EINE
BEFUGNIS
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN
ZU
HERAUS
GABEANORDNUNGEN?
.
HO
24
41.
IST
EIN
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
STETS
MIT
EINEM
RECHT
VER
BUNDEN,
DIE
HERAUSGABE
VON
UNTERLAGEN
ZU
VERWEIGERN?
.
112
25
42.
MUSS
MAN
DEM
DATENVERARBEITER
STETS
EMPFEHLEN,
EINE
HERAUS
GABE
VON
UNTERLAGEN
ZU
VERWEIGERN,
DA
ES
AN
EINER
ENTSPRECHEN
DEN
EINGRIFFSNORM
FEHLT?
.
115
25
43.
MUSS
DER
DATENVERARBEITER
AUSKUNFTSERSUCHEN
PERSOENLICH
BE
ANTWORTEN?
.
117
26
44.
WAS
MUSS
DIE
BEHOERDE
BEACHTEN, WENN
SICH
DER
DATENVERARBEI
TER
ANWALTLICH
VERTRETEN
LAESST?
.
118
26
45.
IST
EINE
SCHRIFTLICHE
VOLLMACHTSERTEILUNG
VORGESCHRIEBEN?
.
119
26
46.
DARF
EIN
ANWALT,
DER
EXTERNER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
EINES
UNTERNEHMENS
IST,
FUER
DAS
UNTERNEHMEN
ALS
BEVOLLMAECHTIGTER
IM
VERWALTUNGSVERFAHREN
AUFTRETEN?
.
120
26
47.
DARF
EIN
EXTERNER
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
EINES
UNTERNEHMENS,
DER
KEIN
ANWALT
IST,
FUER
DAS
UNTERNEHMEN
ALS
BEVOLLMAECHTIGTER
IM
VERWALTUNGSVERFAHREN
AUFTRETEN?
.
126
27
II.
ZWEITER
TEIL:
VOR-ORT-PRIIFUNG
.
128
29
1.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
FRAGEN,
DIE
DIE
BEHOERDE
BEI
EINEM
VOR-ORT-TERMIN
STELLT?
.
129
29
2.
IST
DIE
BEHOERDE
BERECHTIGT,
MITARBEITER
ZU
BEFRAGEN?
.
130
29
3.
SIND
MITARBEITER
ZU
AUSSAGEN
VERPFLICHTET?
.
131
29
4.
IST
DER
BETRIEBLICHE
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
ZU
AUSSAGEN
VER
PFLICHTET?
.
132
30
5.
BESTEHT
EINE
VERPFLICHTUNG,
DIE
MITARBEITER
DER
DATENSCHUTZ
BEHOERDE
AN
DEM
GEWUENSCHTEN
TERMIN
ZU
EINER
VOR-ORT-PRUEFTING
ZU
EMPFANGEN?
.
133
30
6.
HAT
DIE
BEHOERDE
DAS
RECHT,
GESCHAEFTSRAEUME
AUCH
GEGEN
DEN
WILLEN
DES
BETRIEBSINHABERS
ZU
BETRETEN?
.
134
31
7.
WIE
VERHAELT
SICH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
F
DSGVO
ZU
§
40
ABS.
5
SATZ
1
BDSG?
.
135
31
XI
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
8.
UNTER
WELCHEN
VORAUSSETZUNGEN
DUERFEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDEN
NACH
ART.
58
ABS.
1
LIT.
F
DSGVO
UND
§
40
ABS.
5
SATZ
1
BDSG
VON
IHREN
ZUGANGSBEFUGNISSEN
GEBRAUCH
MACHEN?
.
137
31
9.
WIE
SIND
*NACHSCHAURECHTE
*
VON
BEHOERDEN
IN
ANDEREN
RECHTS
GEBIETEN
GEREGELT?
.
139
32
10.
WELCHE
VERFASSUNGSRECHTLICHEN
RAHMENBEDINGUNGEN
GELTEN
FUER
DIE
*NACHSCHAURECHTE
*
?
.
146
33
11.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
*NACHSCHAURECHTE
*
ERGEBEN
SICH
AUS
DEM
VERHAELTNISMAESSIGKEITSPRINZIP?
.
149
34
12.
LAESST
SICH
AUS
DEM
VERHAELTNISMAESSIGKEITSPRINZIP
EIN
*PRIMAT
DES
AUSKUNFTSERSUCHENS
*
ABLEITEN?
.
152
35
13.
IST
DAS
*NACHSCHAURECHT
*
AN
UEBLICHE
BETRIEBS-
UND
GESCHAEFTSZEI
TEN
GEBUNDEN?
.
156
35
14.
BEDARF
ES
FUER
EINE
*NACHSCHAU
*
EINES
RICHTERLICHEN
BESCHLUSSES?
.
157
36
15.
MUSS
EINE
*VOR-ORT-PRUEFUNG
*
VORAB
ANGEKUENDIGT
WERDEN?
.
158
36
16.
WIE
SOLLTE
DER
BETRIEBSINHABER
BEI
EINEM
UNANGEKUENDIGTEN
BE
SUCH
DER
AUFSICHTSBEHOERDE
REAGIEREN?
.
159
36
17.
WELCHEN
RECHTSSCHUTZ
GIBT
ES
GEGEN
EINE
*NACHSCHAU
*
?
.
161
36
18.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DEN
ZUTRITT
ERZWINGEN?
.
162
36
19.
GIBT
ES
AUSNAHMEN
VON
DEM
ZUTRITTSRECHT?
.
164
37
20.
KANN
DIE
BEHOERDE
ZUGANG
ZU
DATEN
VERLANGEN,
DIE
SICH
AUF
BE
TRIEBLICHEN
RECHNERN
BEFINDEN?
.
166
37
21.
GILT
DAS
ZUGANGSRECHT
AUCH
FUER
DATEN,
DIE
AUSSERHALB
DER
BE
TRIEBSRAEUME
-
ETWA
IN
EINEM
CLOUD-DIENST
-
GESPEICHERT
SIND?
.
168
38
22.
GILT
DAS
ZUGANGSRECHT
AUCH
FUER
ENDGERAETE
DER
MITARBEITER, WENN
DIESE
GERAETE
(AUCH)
DIENSTLICH
GENUTZT
WERDEN?
.
169
38
23.
WIE
LASSEN
SICH
GESCHAEFTSGEHEIMNISSE
GEGEN
BEHOERDLICHEN
ZU
GRIFF
SCHUETZEN?
.
170
39
24.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DEN
ZUGANG
ERZWINGEN?
.
171
39
25.
GIBT
ES
AUSNAHMEN
VON
DEM
ZUGANGSRECHT?
.
173
39
III.
DRITTER
TEIL:
BUSSGELDVERFAHREN
.
174
41
1.
WIE
UNTERSCHEIDET
SICH
DAS
BUSSGELDVERFAHREN
VOM
VERWALTUNGS
VERFAHREN?
.
176
41
2.
WIE
BEGINNT
EIN
BUSSGELDVERFAHREN?
.
178
41
3.
GIBT
ES
EINE
VERPFLICHTUNG
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN
ZUR EINLEITUNG
VON
BUSSGELDVERFAHREN,
WENN
EIN
ANFANGSVERDACHT
FUER
EINEN
DER
TATBESTAENDE
DES
ART.
83
ABS.
3
BIS
6
DSGVO
BESTEHT?
.
180
42
4.
GEGEN
WEN
KOENNEN
BUSSGELDVERFAHREN
GEFUEHRT
WERDEN
-
NUR
GE
GEN
NATUERLICHE ODER
AUCH
GEGEN
JURISTISCHE
PERSONEN?
.
181
42
XII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
5.
UNTER
WELCHEN
VORAUSSETZUNGEN
KOENNEN
BUSSGELDVERFAHREN
GE
GEN
DEN
INHABER
EINES
EINZELUNTERNEHMENS
GEFUEHRT
WERDEN?
.
183
43
6.
WER
IST
BETROFFENER,
WENN
EIN
BUSSGELDVERFAHREN
GEGEN
EINE
JU
RISTISCHE
PERSON
GEFUEHRT
WIRD?
.
184
43
7.
KANN
EIN
ANWALT
IN
EINEM
BUSSGELDVERFAHREN
SOWOHL
DIE
JURISTI
SCHE
PERSON
ALS
AUCH
ORGANE ODER
MITARBEITER
VERTRETEN?
.
185
43
8.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
EINE
FESTLEGUNG
DER
AUFSICHTSBEHOERDE,
GEGEN
WELCHE
PERSONEN
BUSSGELDVERFAHREN
GEFUEHRT
WERDEN?
.
186
44
9.
MUSS
DER
BETROFFENE
INFORMIERT
WERDEN,
WENN
EIN
BUSSGELDVER
FAHREN
GEGEN
IHN
EROEFFNET
WIRD?
.
187
44
10.
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
EIN
BUSSGELDVERFAHREN
EROEFFNEN,
WENN
IHR
EIN
UNTERNEHMEN
EINE
DATENPANNE
MELDET?
.
188
44
11.
GILT
DAS
VERWERTUNGSVERBOT NACH
§
43
ABS.
4
BDSG
AUCH
FUER
JURISTISCHE
PERSONEN?
.
190
44
12.
WELCHE
BEFUGNISSE
HAT
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IN
EINEM
BUSSGELD
VERFAHREN?
.
192
45
13.
DUERFEN
ERKENNTNISSE
AUS
BUSSGELDVERFAHREN
IN
VERWALTUNGSVER
FAHREN
VERWENDET
WERDEN?
.
193
45
14.
DUERFEN
ERKENNTNISSE
AUS
VERWALTUNGSVERFAHREN
IN
BUSSGELDVER
FAHREN
VERWENDET
WERDEN?
.
194
45
15.
IST
DAS
SCHWEIGERECHT
DES
BETROFFENEN
NICHT
BEREITS
DURCH
§
40
ABS.
4
SATZ
2
BDSG
UMFASSEND
GESICHERT?
.
195
46
16.
WELCHE
FOLGEN
HAT
ES,
WENN
EIN
BETROFFENER
NUR
UEBER
SEIN
AUS
KUNFTSVERWEIGERUNGSRECHT
NACH
DEM
BDSG,
NICHT
JEDOCH
UEBER
SEIN
STRAFPROZESSUALES
SCHWEIGERECHT
BELEHRT
WURDE?
.
196
46
17.
GIBT
ES
IM
BUSSGELDVERFAHREN
EIN
AKTENEINSICHTSRECHT
DES
BETROF
FENEN?
.
200
47
18.
HAT
DER
BETROFFENE
EINEN
ANSPRUCH
AUF
VERSENDUNG
DER
AKTE
ODER
MUSS
ER
DIE
AKTE
VOR
ORT
BEI
DER
AUFSICHTSBEHOERDE EINSEHEN
UND
KOPIEREN?
.
201
47
19.
WAS
IST
UNTER
DER
*AKTE"
I.S.D.
§
49
OWIG
ZU
VERSTEHEN?
.
203
47
20.
WIE
ENDET
EIN
BUSSGELDVERFAHREN?
.
205
47
B.
ZWEITER
AKT:
MASSNAHMEN
UND
ENTSCHEIDUNGEN
I.
ERSTER
TEIL:
VERBOTE
UND
ANDERE
ANORDNUNGEN
.
209
49
1.
WELCHE
BEHOERDLICHEN
ABHILFEBEFUGNISSE
SIEHT
DIE
DSGVO
VOR?
.
210
49
2.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
BESTIMMTE
FORMEN
DER
VERARBEITUNG
PERSONENBEZOGENER
DATEN
VERBIETEN?
.
214
50
XIII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
3.
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
ERST
WARNEN
ODER
VERWARNEN,
BEVOR
SIE
EIN
VERBOT
ANORDNET?
.
218
51
4.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
AUFLAGEN
ANORDNEN?
.
219
51
5.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
DEMONTAGE
VON
VIDEOKAMERAS
UND
ANDERER
HARDWARE
ANORDNEN?
.
222
52
6.
WIE
KONKRET
MUESSEN
VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
FORMULIERT
SEIN?
.
224
52
7.
WIE
VERHAELT
SICH
DAS
BESTIMMTHEITSGEBOT
ZUR
VOLLSTRECKBARKEIT
EINES
VERBOTS
ODER
EINER
ANORDNUNG?
.
228
53
8.
WAS
BEDEUTET
DAS
BESTIMMTHEITSERFORDERNIS
FUER
DEN
ADRESSATEN
EINES
VERBOTSBESCHEIDS
ODER
EINER
BEHOERDLICHEN
ANORDNUNG?
.
230
54
9.
WIE
ALLGEMEIN
DUERFEN
VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
FORMULIERT
SEIN?
.
231
55
10.
WIE
KLAR
MUSS
EINE
BEHOERDLICHE
ANORDNUNG
ZWISCHEN
ERLAUBTEN
UND
UNERLAUBTEN
HANDLUNGEN
UNTERSCHEIDEN?
.
234
55
11.
WAS
MUSS
DIE
BEHOERDE
BEACHTEN,
WENN
SIE
IN
EINEM
VERBOTS
BESCHEID
ODER
EINER
ANORDNUNG
FRISTEN
SETZT?
.
242
57
12.
KANN
DIE
BEHOERDE EINE
UNBESTIMMTE
ANORDNUNG
ODER
EIN
UNBE
STIMMTES
VERBOT
NACHTRAEGLICH
KONKRETISIEREN
UND
*HEILEN
*
?
.
244
58
13.
BEDUERFEN
VERBOTSBESCHEIDE
UND
ANORDNUNGEN
EINER RECHTS
BEHELFSBELEHRUNG?
.
245
58
14.
KANN
DIE
BEHOERDE
DIE
SOFORTIGE
VOLLZIEHUNG
VON
VERBOTEN
UND
ANORDNUNGEN
ANORDNEN?
.
247
58
15.
WAS
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
BEACHTEN,
WENN
SIE
DIE
SOFORTIGE
VOLLZIEHUNG
ANORDNET?
.
248
59
16.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
DIE
BEGRUENDUNG
DES
VOLLZIE
HUNGSINTERESSES?
.
250
59
17.
WELCHE
MATERIELLEN
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
DAS
VOLLZIEHUNGS
INTERESSE?
.
253
60
18.
WELCHE
MOEGLICHKEITEN
HAT
DIE
BEHOERDE,
WENN
SICH
DER
DATENVER
ARBEITER
NICHT
AN
VERBOTE
ODER
ANORDNUNGEN
HAELT?
.
255
60
19.
BEDARF
ES
ZUR
DURCHSETZUNG
BEHOERDLICHER
VERBOTE
UND
ANORD
NUNGEN
EINER
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG?
.
256
61
20.
WIE
WERDEN
BEHOERDLICHE VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
LETZTLICH
DURCHGESETZT?
.
258
61
21.
MACHT
ES
EINEN
UNTERSCHIED,
OB
EIN
DATENVERARBEITER
ZU
EINER
HANDLUNG
ODER
EINER
UNTERLASSUNG
VERPFLICHTET
IST?
.
259
61
22.
WANN
KOMMT
EINE
ERSATZVORNAHME
IN
BETRACHT?
.
262
62
23.
WANN
KOMMT
EIN
ZWANGSGELD
IN
BETRACHT?
.
266
62
24.
WIE
KANN
MAN
SICH
GEGEN
EIN
ZWANGSGELD
WEHREN?
.
270
63
XIV
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
25.
WANN
KOMMT
UNMITTELBARER
ZWANG
IN
BETRACHT?
272
64
26.
KANN
DIE
BEHOERDE
NEBEN
EINEM
ZWANGSMITTEL
AUCH
BUSSGELDER
VERHAENGEN,
WENN
VERBOTE
UND
ANORDNUNGEN
MISSACHTET WER
DEN?
273
64
27.
KANN
EIN
BETROFFENER
VON
DER
BEHOERDE
VERBOTE
ODER
ANORDNUN
GEN
GEGEN
EINEN
DATENVERARBEITER
VERLANGEN?
274
64
28.
IST
DIE
BESCHWERDE
MEHR
ALS
EIN
*PETITIONSRECHT
*
?
278
65
29.
MUSS
DIE
BEHOERDE
EINEN
ABLEHNUNGSBESCHEID
ERLASSEN,
WENN
SIE
EINER
BESCHWERDE
NICHT
WEITER
NACHGEHEN
MOECHTE?
282
66
II.
ZWEITER
TEIL:
BUSSGELDER
284
67
1.
GIBT
ES
FAELLE,
IN
DENEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
VERPFLICHTET
IST,
EIN
BUSSGELD
ZU
VERHAENGEN?
.
285
67
2.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
WEGEN
JEDES
DATENSCHUTZVERSTOSSES
BUSSGELDER
VERHAENGEN?
287
67
3.
HANDELT
ES
SICH
BEI
ART.
83
ABS.
3
BIS
6
DSGVO
UM
BLANKETT-
GESETZE?
288
67
4.
LAESST
SICH
GEGEN
EINEN
BUSSGELDBESCHEID
EINWENDEN,
DASS
DER
GE
SETZLICHE
TATBESTAND
DER
BUSSGELDNORM
ZU
UNBESTIMMT
IST?
291
68
5.
GILT
DER
VERFASSUNGSRECHTLICHE
BESTIMMTHEITSGRUNDSATZ
AUCH
FUER
NORMEN
DES
EUROPAEISCHEN
RECHTS?
294
69
6.
GENUEGT
ART.
25
ABS.
1
DSGVO
(PRIVACY
BY
DESIGN)
DEN
VERFAS
SUNGSRECHTLICHEN
ANFORDERUNGEN?
295
69
7.
GENUEGT
ART.
5
ABS.
1
DSGVO
DEN
VERFASSUNGSRECHTLICHEN
AN
FORDERUNGEN?
298
70
8.
KOMMT
ES
FUER
DIE
BESTIMMTHEIT
EINZELNER
BUSSGELDTATBESTAENDE
AUCH
AUF
DIE
RECHTSPRECHUNG
AN?
301
70
9.
SIND
EINZELNE
BUSSGELDTATBESTAENDE
ENG
AUSZULEGEN?
302
71
10.
KANN
EIN
BUSSGELD
VERHAENGT
WERDEN,
WENN
EIN
DATENVERARBEITER
GEGEN
EINE
BEHOERDLICHE
ANORDNUNG
VERSTOSSEN
HAT?
305
72
11.
LIEGT
IN
DEN
FAELLEN
DES
ART.
83
ABS.
6
DSGVO
NICHT
ZUGLEICH
EIN
DATENSCHUTZVERSTOSS
VOR,
DER
NACH
ART.
83
ABS.
4
UND
5
DSGVO
MIT
EINEM
BUSSGELD
GEAHNDET
WERDEN
KANN?
307
72
12.
WAS
HABEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDEN
IM
HINBLICK
AUF
DAS
BE
STIMMTHEITSERFORDERNIS
ZU
BEACHTEN,
WENN
SIE
BUSSGELDBESCHEIDE
ERLASSEN?
308
72
13.
WAS
HABEN
DATENVERARBEITER
IM
HINBLICK
AUF
DAS
BESTIMMT
HEITSERFORDERNIS
ZU
BEACHTEN, WENN
GEGEN
SIE
EIN
BUSSGELD
BESCHEID
ERLASSEN
WIRD?
311
73
14.
SETZT
EIN
BUSSGELDBESCHEID
STETS
VORSATZ
ODER
FAHRLAESSIGKEIT
EINER
KONKRETEN
PERSON
VORAUS?
312
73
XV
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
15.
GIBT
ES
AUCH
NACH
EUROPAEISCHEM
RECHT
EINEN
SCHULDGRUNDSATZ?
.
315
74
16.
GILT
DAS
SCHULDPRINZIP
AUCH
FUER
JURISTISCHE
PERSONEN?
.
316
74
17.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
HAT
DAS
SCHULDPRINZIP
AUF
BUSSGELDER
GE
GEN
UNTERNEHMEN?
.
317
74
18.
IST
DAS
OWIG
AUF
DATENSCHUTZVERSTOESSE
ANWENDBAR?
.
319
75
19.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
EIN
BUSSGELD
ERGEBEN
SICH
AUS
§
30
OWIG?
.
320
75
20.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
EIN
BUSSGELD
ERGEBEN
SICH
AUS
§
130
OWIG?
.
323
76
21.
WIE
HOCH
SIND
DIE
HUERDEN
FUER
DSGVO-BUSSGELDER,
DIE
SICH
AUS
§
30
UND
§
130
OWIG
ERGEBEN?
.
325
76
22.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
AN
TATBESTANDSFESTSTELLUNGEN
LASSEN
SICH
AUS
DER RECHTSPRECHUNG
ZU
DEN
§H
30
UND
130
OWIG
ABLEITEN?
.
328
77
23.
WAS
SAGT
DAS
OLG
JENA?
.
329
77
24.
WAS
SAGT
DAS
OLG
CELLE?
.
333
78
25.
WAS
SAGT
DAS
OLG
ROSTOCK?
.
335
78
26.
WAS
SAGT
DAS
OLG
HAMM?
.
337
79
27.
WAS
SAGT
DAS
OLG
DRESDEN?
.
339
79
28.
WAS
SAGT
DAS
OLG
DUESSELDORF?
.
341
79
29.
UND
WAS
SAGT
DER
BGH?
.
343
80
30.
SIND
§
30
UND
§
130
OWIG
MIT
ART.
83
DSGVO
VEREINBAR?
.
345
80
31.
DARF
EINE
DEUTSCHE
AUFSICHTSBEHOERDE
DIE
§§
30
UND
130
OWIG
UNBEACHTET
LASSEN,
WENN
SIE
DER
AUFFASSUNG
IST,
DASS
DIE
BESTIM
MUNGEN
MIT
ART.
83
DSGVO
UNVEREINBAR
SIND?
.
347
81
32.
WAS
HABEN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDEN
IM
HINBLICK
AUF
DIE
§H
30
UND
130
OWIG
ZU
BEACHTEN,
WENN
SIE
BUSSGELDBESCHEIDE
ERLAS
SEN?
.
350
82
33.
WELCHE
AUSWIRKUNGEN
KOENNTE
EIN
NEUES
VERBANDSSANKTIONEN
GESETZ
AUF
BUSSGELDVERFAHREN
NACH
DER
DSGVO
HABEN?
.
352
82
34.
MUSS
DIE
BEHOERDE
DEN
VOLLEN
NACHWEIS
EINES
BUSSGELDTAT
BESTANDS
FUEHREN
ODER
GIBT
ES
BEWEISERLEICHTERUNGEN?
.
353
83
35.
KANN
DIE
RECHENSCHAFTSPFLICHT
DEN
NACHWEIS
EINES
BUSSGELDTAT
BESTANDS
ERLEICHTERN?
.
355
83
36.
WAS
MUSS
DIE
BEHOERDE
EINEM
UNTERNEHMEN
NACH
WEISEN,
WENN
EIN
BUSSGELDBESCHEID
AUF
DEN
DATENSCHUTZVERSTOSS
EINES
MIT
ARBEITERS
GESTUETZT
WERDEN
SOLL?
.
360
84
37.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
EINE
LEITUNGSVERANTWORTUNG
NACH
§
30
ABS.
1
NR.
5
OWIG?
.
363
85
XVI
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
38.
WELCHE
ANFORDERUNGEN
GELTEN
FUER
EINE
KONTROLLVERANTWORTUNG
NACH
§
30
ABS.
1
NR.
5
OWIG?
.
364
86
39.
KANN
GEGEN
UNTERNEHMEN
EIN
BUSSGELD
VERHAENGT
WERDEN,
WENN
DER
BETRIEBLICHE
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
EINEN
DATENSCHUTZVER
STOSS
BEGEHT?
.
365
86
40.
WELCHE
BESONDERHEITEN
GIBT
ES
BEI
EINZELKAUFMAENNISCHEN
UNTER
NEHMEN?
.
366
86
41.
DARF
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IN
EINEM
BUSSGELDBESCHEID
ERKENNT
NISSE
VERWERTEN,
DIE
AUS
DER
PFLICHTGEMAESSEN
MELDUNG
EINER
DA
TENPANNE
STAMMEN?
.
370
87
42.
GILT
DAS
VERWENDUNGSVERBOT
DES
§
43
ABS.
4
BDSG
AUCH
FUER
JU
RISTISCHE
PERSONEN?
.
374
88
43.
KANN
EIN
BUSSGELD
GEGEN
DEN
MITARBEITER
EINES
UNTERNEHMENS
VERHAENGT
WERDEN,
WENN
DER MITARBEITER
EINEN
DATENSCHUTZVER
STOSS
BEGANGEN
HAT?
.
378
89
44.
WIE
BERECHNET
DIE
BEHOERDE
DIE
HOEHE
DES
BUSSGELDS?
.
381
90
45.
IST
DER
GEWINN
ODER
DER
UMSATZ
DES
UNTERNEHMENS,
DAS
DEN
DATENSCHUTZVERSTOSS
BEGANGEN
HAT,
FUER
DIE
BEMESSUNG
DES
BUSS
GELDS
RELEVANT?
.
384
91
46.
WAS
IST
VON
DEM
*BUSSGELDKONZEPT
*
DER
DATENSCHUTZKONFERENZ
(DSK)
ZU
HALTEN?
.
386
91
47.
BEDARF
DER
BUSSGELDBESCHEID
EINER
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG?
.
389
93
48.
WELCHE
WEITEREN
BESTANDTEILE
MUSS
EIN
BUSSGELDBESCHEID
ENTHAL
TEN?
.
390
93
49.
WELCHE
FOLGEN
HABEN
SCHWERWIEGENDE
MAENGEL
EINES
BUSSGELD
BESCHEIDS?
.
392
93
50.
WIE
GENAU MUSS
DIE
TAT
IN
DEM
BUSSGELDBESCHEID
GESCHILDERT
WERDEN?
.
393
94
51.
WAS
IST
DEN AUFSICHTSBEHOERDEN
BEI
DER
ABFASSUNG
VON
BUSSGELD
BESCHEIDEN
ZU
RATEN?
.
396
94
52.
WELCHE
RELEVANZ
HAT
§
66
OWIG
FUER
DEN
ADRESSATEN
EINES
BUSS
GELDBESCHEIDS?
.
398
95
III.
DRITTER
TEIL:
OEFFENTLICHKEITSARBEIT
.
399
96
1.
WELCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
GIBT
ES
FUER
DIE
OEFFENTLICHKEITSARBEIT
DER
AUFSICHTSBEHOERDEN?
.
400
96
2.
DARFEINE
AUFSICHTSBEHOERDE
IN
IHREN
TAETIGKEITSBERICHTEN
UEBER
EINZELFAELLE
BERICHTEN?
.
402
96
3.
WELCHE
GRENZEN
GELTEN
FUER
DIE
BEHOERDLICHE
OEFFENTLICHKEITS
ARBEIT?
.
403
96
4.
IST
*BLAMING
*
UND
*SHAMING
*
ERLAUBT?
.
405
97
XVII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
5.
DARF
SICH
EINE
AUFSICHTSBEHOERDE
OEFFENTLICH
ZU
BUSSGELDVERFAHREN
UND
ABHILFEMASSNAHMEN
GEGEN
EINZELNE
UNTERNEHMEN
-
PER
PRESSEMITTEILUNG
ODER
AUF
ANDERE
WEISE
-
AEUSSERN?
406
97
C.
DRITTER
AKT:
GERICHTLICHE
VERFAHREN
I.
ERSTER
TEIL:
KLAGEN
WEGEN
UNTAETIGKEIT
409
99
1.
KANN
EIN
BESCHWERDEFUEHRER
EINE
AUFSICHTSBEHOERDE
WEGEN
UNTAE
TIGKEIT
VERKLAGEN?
410
99
2.
WIE
GEHT
DER
BESCHWERDEFUEHRER
VOR,
WENN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IHM
MITTEILT,
DASS
SIE
SICH
MIT
DER
BESCHWERDE
NICHT
BEFASST?
.
413
100
3.
UNTERSCHEIDET
SICH
EINE
UNTAETIGKEITSKLAGE
NACH
ART.
78
ABS.
2,
2.
FALL
DSGVO
VON
EINER
UNTAETIGKEITSKLAGE
NACH
§
75
VWGO?
.
419
101
4.
WELCHE
ENTSCHEIDUNGSMOEGLICHKEITEN
HAT
DAS
GERICHT
BEI
ALL
GEMEINEN
LEISTUNGSKLAGEN
NACH
ART.
78
ABS.
2,
2.
FALL
DSGVO?
423
102
5.
HAT
EIN
BESCHWERDEFUEHRER
ANSPRUCH
AUF
KONKRETE
MASSNAHMEN
DER
BEHOERDE?
426
102
6.
KANN
EIN
UNTERNEHMEN
VON
DER
BEHOERDE
EINE
ENTSCHEIDUNG
VER
LANGEN?
428
103
7.
KANN
EIN
UNTERNEHMEN
GERICHTLICH
DIE
FESTSTELLUNG
VERLANGEN,
DATENSCHUTZKONFORM
ZU
HANDELN?
431
103
8.
WAS
SAGT
DAS
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT?
434
104
9.
WAS
SAGT
DAS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT?
437
105
10.
KANN
DIE
PARALLELE
ERHEBUNG
EINER
FESTSTELLUNGSKLAGE
IN
EINEM
BUSSGELDVERFAHREN
NUETZLICH
SEIN?
440
106
11.
LAESST
SICH
MIT
EINER
FESTSTELLUNGSKLAGE
EIN
BUSSGELDVERFAHREN
VER
HINDERN?
442
106
II.
ZWEITER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
VERWALTUNGSAKTE
443
108
1.
GIBT
ES
EIN
DATENSCHUTZRECHTLICHES
VORVERFAHREN?
444
108
2.
WELCHES
GERICHT
IST
ZUSTAENDIG?
.
446
3.
WER
IST
BEKLAGTER?
.
448
4.
WANN
IST
EINE
ANFECHTUNGSKLAGE
DIE
RICHTIGE
KLAGEART?
449
5.
WIE
VERFAEHRT
EIN
KLAEGER,
WENN
ER
SICH
NICHT
SICHER
IST,
OB
EIN
BE
HOERDLICHES
SCHREIBEN
EIN
VERWALTUNGSAKT
IST?
453
6.
WELCHE
FRIST
GILT
FUER
DIE
ANFECHTUNGSKLAGE?
455
7.
WANN
BEGINNT
DIE
KLAGEFRIST
GENAU?
456
8.
BESTEHT
ANWALTSZWANG?
458
108
108
108
109
109
HO
110
XVIII
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
9.
WER
IST
VOR
DEM
VERWALTUNGSGERICHT
VERTRETUNGSBEFUGT?
459
110
10.
SIND
EXTERNE
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
VOR
DEM
VERWALTUNGS
GERICHT
VERTRETUNGSBEFUGT?
463
111
11.
MUSS
DIE
KLAGE
BEGRUENDET
WERDEN?
464
111
12.
MUSS
IN
DER
KLAGE
EIN
ANTRAG
FORMULIERT
WERDEN?
465
111
13.
WELCHE
ANGABEN
SIND
FUER
EINE
KLAGE
ERFORDERLICH?
466
111
14.
WIE
BESTIMMT
SICH
DER
STREITWERT
EINER
VERWALTUNGSRECHTLICHEN
KLAGE?
468
111
15.
KANN
DAS
GERICHT
DEN
KLAEGER
UNTER
FRISTSETZUNG
ZUR
BEGRUENDUNG
DER
KLAGE
AUFFORDERN?
470
112
16.
WELCHE
FOLGEN
HAT
ES,
WENN
EINE
FRIST
ZUR
BEGRUENDUNG
DER
KLAGE
VERSAEUMT
WIRD?
471
112
17.
KANN
DAS
GERICHT
VERSPAETETE ERKLAERUNGEN
UND
BEWEISMITTEL
ZU
RUECKWEISEN?
472
112
18.
WARUM
IST
ES
DENNOCH
SINNVOLL,
DIE
KLAGE
AUSFUEHRLICH
ZU
BE
GRUENDEN?
477
113
19.
HAT
DIE
KLAGE
AUFSCHIEBENDE
WIRKUNG?
481
113
20.
WELCHE
FOLGEN
HAT
DIE
AUFSCHIEBENDE
WIRKUNG
DER
ANFECH
TUNGSKLAGE?
482
114
21.
KANN
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
PARALLEL
ZU
EINEM
VERWALTUNGSPRO
ZESS
EINEN
BUSSGELDBESCHEID
ERLASSEN?
.
483
114
22.
WANN
KOMMT
EINSTWEILIGER
RECHTSSCHUTZ
IN
BETRACHT?
485
114
23.
NACH
WELCHEN
MASSSTAEBEN
ENTSCHEIDET
DAS
GERICHT
UEBER
EINEN
ANTRAG
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO?
486
115
24.
WIE
BEGRUENDET MAN
EINEN
ANTRAG
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO
AM
BESTEN?
487
115
25.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
EIN
VERFAHREN
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO?
489
115
26.
KANN
DAS
VERWALTUNGSGERICHT
IM
VERFAHREN
NACH
§
80
ABS.
5
SATZ
1
VWGO
EINEN
TERMIN
ZUR
MUENDLICHEN
VERHANDLUNG
AN
BERAUMEN?
.
490
116
27.
MUSS
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
IM
VERWALTUNGSPROZESS
AKTEN
VOR
LEGEN?
491
116
28.
WELCHE
BEDEUTUNG
HABEN
DIE
VERWALTUNGSVORGAENGE
FUER
DEN
KLAE
GER?
493
116
29.
HAT DER
KLAEGER
EIN
RECHT
AUF
EINSICHT IN
DIE
VERWALTUNGSVORGAEN
GE?
495
116
30.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
BEWEISMITTEL?
497
117
31.
WELCHE
ROLLE
SPIELEN
BEWEISANTRAEGE
DER
PARTEIEN?
499
117
XIX
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
32.
GIBT
ES
BESONDERHEITEN
BEI
DER
BEWEISLAST,
WENN
ES
UM
DATEN
SCHUTZ
GEHT?
501
117
33.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
DIE
PROZESSKOSTEN?
504
118
34.
KOENNEN
AUCH
ANWALTSGEBUEHREN
ERSTATTET
WERDEN,
DIE
IM
VERWAL
TUNGSVERFAHREN
ANGEFALLEN
SIND?
506
118
35.
WELCHE
RECHTSMITTEL
GIBT
ES
IM
VERWALTUNGSPROZESS?
507
118
36.
WIE
KOENNEN
DIE
PARTEIEN
EINE
ZULASSUNG
DER
BERUFUNG
DURCH
DAS
V
ERWALTUNGSGERICHT
BEEINFLUSSEN?
512
119
37.
WIE
KOMMT
EIN
FALL
ZUM
EUROPAEISCHEN
GERICHTSHOF?
515
120
38.
WIE
KOMMT
EIN
FALL
ZUM
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT?
517
120
III.
DRITTER
TEIL:
EINSPRUCH
GEGEN
BUSSGELDBESCHEIDE
518
121
1.
WELCHE
FRIST
GILT
FUER
DEN
EINSPRUCH
UND
AN
WEN
IST
DER
EIN
SPRUCH
ZU
RICHTEN?
519
121
2.
WELCHES
STRAFGERICHT
IST
ZUSTAENDIG?
521
121
3.
HAT
DER
EINSPRUCH
AUFSCHIEBENDE
WIRKUNG?
523
121
4.
BESTEHT
ANWALTSZWANG?
524
121
5.
WER
KANN
DEN
BETROFFENEN
IM
EINSPRUCHSVERFAHREN
VERTRETEN?
.
525
122
6.
WELCHE
BEDEUTUNG
HAT
DAS
VERBOT
DER
MEHRFACHVERTEIDIGUNG?
.
527
122
7.
MUSS
DER
EINSPRUCH
BEGRUENDET
WERDEN?
528
122
8.
WELCHE
VERPFLICHTUNGEN
HAT
DIE
AUFSICHTSBEHOERDE
NACH
EINGANG
DES
EINSPRUCHS?
529
122
9.
WELCHE
REGELN
GELTEN
EIGENTLICH
FUER
DIE
VERJAEHRUNG?
533
123
10.
WIE
VERFAHREN
DIE
STAATSANWALTSCHAFT
UND
DAS
GERICHT
IM
ZWI
SCHENVERFAHREN?
536
123
11.
WELCHE
MOEGLICHKEITEN
BIETET
DAS
ZWISCHENVERFAHREN
FUER
DIE
VER
TEIDIGUNG?
537
124
12.
WELCHE
MOEGLICHKEITEN
DER
VERFAHRENSEINSTELLUNG
GIBT
ES?
538
124
13.
KANN
EINE
VERFAHRENSEINSTELLUNG
VON
DER
ZAHLUNG
EINES
GELD
BETRAGES
AN
EINE
GEMEINNUETZIGE
ORGANISATION
ABHAENGIG
GEMACHT
WERDEN?
540
124
14.
WELCHE
REGELN
GELTEN
FUER
DIE
VERFAHRENSKOSTEN?
541
124
15.
GIBT
ES
IM
BUSSGELDPROZESS
BESONDERHEITEN
BEI
DER
BEWEISLAST,
WENN
ES
UM
DATENSCHUTZ
GEHT?
545
125
16.
WELCHE
RECHTSMITTEL
GIBT
ES
IM
BUSSGELDPROZESS?
547
125
17.
WIE
KOMMT
EIN
FALL
ZUM
EUROPAEISCHEN
GERICHTSHOF
ODER
ZUM
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT?
549
126
18.
WIE WIRD
EIN
BUSSGELD
BEIGETRIEBEN?
551
126
XX
INHALTSVERZEICHNIS
RZ.
SEITE
IV.
VIERTER
TEIL:
KLAGEN
GEGEN
OEFFENTLICHE
AEUSSERUNGEN
552
127
1.
WELCHES
GERICHT
IST
ZUSTAENDIG?
553
127
2.
WIE
KOENNEN
DIE
KLAGEANTRAEGE
LAUTEN?
554
127
3.
GIBT
ES
BESONDERHEITEN,
WENN
ES
UM
AEUSSERUNGEN
IN
EINEM
TAE
TIGKEITSBERICHT
DER
BEHOERDE
GEHT?
555
127
4.
WANN
KOMMT
EINSTWEILIGER
RECHTSSCHUTZ
IN
BETRACHT?
556
127
STICHWORTVERZEICHNIS
.
129
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