Actio ad exhibendum: Vorlegungsklage im römischen Recht

Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (§ 809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. Da die Klage an die Behauptung eines dinglichen Rechts durch den Kläger anknüpfte, lieg...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Harke, Jan Dirk 1969- (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Berlin Duncker & Humblot [2019]
Schriftenreihe:Schriften zur Rechtsgeschichte Band 188
Schlagworte:
Online-Zugang:UBM01
UPA01
Volltext
Zusammenfassung:Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (§ 809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. Da die Klage an die Behauptung eines dinglichen Rechts durch den Kläger anknüpfte, liegt nahe, in ihr ein vorbereitendes Verfahren für den dinglichen Rechtsstreit zu sehen. In den Quellen erscheint sie zwar durchaus in dieser Funktion, aber häufig auch als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung: Offenbart er seine Renitenz schon dadurch, dass er die ihm leicht zumutbare Vorlegung verweigert oder vereitelt, muss er sich gefallen lassen, auch ohne Beweis des dinglichen Rechts verurteilt zu werden. Dieser Mechanismus verliert mit einer allgemeinen Regel für die Beweisvereitelung seine Berechtigung und mit dem Prinzip der Naturalvollstreckung auch die entscheidende Voraussetzung seiner Existenz. / »Actio ad exhibendum« -- Contemporary lawyers are acquainted with the claim to presentation, but hardly know what to do with it. This was quite different in ancient Rome, where his predecessor, the actio ad exhibendum, kept lawyers occupied in many ways. In the sources it appears on the one hand as a preparatory procedure for a litigation on real rights, and on the other hand as a means of finally settling the dispute between the parties. The key to explaining this disparate finding is the functioning of the claim: It spares the plaintiff the proof of his asserted right and thus subjects the defendant to a special form of forfeiture
Beschreibung:1 Online Ressource (124 Seiten)
ISBN:9783428558926
DOI:10.3790/978-3-428-55892-6

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