Die Rechtmäßigkeit der spielhallenrechtlichen Vorschriften in Bayern unter besonderer Berücksichtigung des Unionsrechts: nach dem Auslaufen der fünfjährigen Übergangsfrist für bestehende Spielhallen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags zum 30. Juni 2017 bedürfen nunmehr ausnahmslos alle der rund 2700 bayerischen Spielhallen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a.) die Verfassungsmäßigkeit der spielhallenrechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und einiger landesrechtlicher Vorschriften bestätigt hat, äußern die Betreiber von Spielhallen verstärkt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Normen mit unionsrechtlichen Vorgaben. Unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofsdürften sich diese Einwände jedoch als unberechtigt erweisen. Abhandlungen
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Lasch, Florian (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2019
Schlagworte:
ISSN:0522-5337

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