Instrumentum. Der Begriff i. ("Errichtetes", "Eingerichtetes") hat in der röm. Rechtssprache sehr unterschiedliche Bed.: 1. In der Kaiserzeit, vor allem in der Spätantike, ist das i. die von einem Urkundenschreiber über ein privates Rechtsgeschäft oder von einer Behörde über private oder öffentliche Angelegenheiten aufgenommene Urkunde. 2. Meist in der Verbindung i. fundi bezeichnet der Begriff das Zubehör, vor allem bei einem landwirtschaftlichen Grundstück.:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schiemann, Gottfried 1943- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1998
Schlagworte:

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