Carcer. Der Ort der persönlichen Haft im röm. Recht wird von Varro ling. 5,151 von coercere abgeleitet, stellt also in Zusammenhang mit der Befugnis des Magistrats zu unmittelbarer Gewaltanwendung (coercitio) nicht mit Sanktionen gegen strafbares Verhalten. "Der c. muss zur Verwahrung, nicht zur Bestrafung von Menschen unterhalten werden": carcer enim ad continendos homines, non ad puniendos haberi debet:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schiemann, Gottfried 1943- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1997
Schlagworte:

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