APA (7th ed.) Citation

Schiemann, G. (1997). Calumnia. Im klass. röm. Recht die wissentlich grundlose und schikanöse Erhebung von Klagen und Anklagen. Im Formularverfahren für Streitigkeiten unter Privatleuten gewährt der Prätor ein bes. iudicium calumniae decimae partis, also eine Prozessstrafe von 1/10 des Wertes der Klageforderung. Für den Freiheitsprozess betrug die Sanktion gegen den treuhänderischen Kläger (adsertor in libertatem) sogar 1/5 des Wertes des Sklaven.

Chicago Style (17th ed.) Citation

Schiemann, Gottfried. Calumnia. Im Klass. Röm. Recht Die Wissentlich Grundlose Und Schikanöse Erhebung Von Klagen Und Anklagen. Im Formularverfahren Für Streitigkeiten Unter Privatleuten Gewährt Der Prätor Ein Bes. Iudicium Calumniae Decimae Partis, Also Eine Prozessstrafe Von 1/10 Des Wertes Der Klageforderung. Für Den Freiheitsprozess Betrug Die Sanktion Gegen Den Treuhänderischen Kläger (adsertor in Libertatem) Sogar 1/5 Des Wertes Des Sklaven. 1997.

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Schiemann, Gottfried. Calumnia. Im Klass. Röm. Recht Die Wissentlich Grundlose Und Schikanöse Erhebung Von Klagen Und Anklagen. Im Formularverfahren Für Streitigkeiten Unter Privatleuten Gewährt Der Prätor Ein Bes. Iudicium Calumniae Decimae Partis, Also Eine Prozessstrafe Von 1/10 Des Wertes Der Klageforderung. Für Den Freiheitsprozess Betrug Die Sanktion Gegen Den Treuhänderischen Kläger (adsertor in Libertatem) Sogar 1/5 Des Wertes Des Sklaven. 1997.

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