Bürgschaft. C. Rom. Auch hinsichtlich der B. bietet das röm. Recht das differenzierteste Regelungsmuster aller ant. Rechte. Die Prozessbürgen (vades und praedes, dazu - vadimonium) gewähren ursprünglich nicht für die Leistung des Hauptschuldners Sicherheit, sondern dafür, dass sich die Prozesspartei zu einer bestimmten Zeit dem Gericht stellt oder dass eine Sache dem Gericht vorgelegt wird (Gestellungsb.):
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Meissel, Franz-Stefan 1966- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1997
Schlagworte:

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