Auctoritas. III Privatrecht. Im röm. Privatrecht bezeichnet man als auctor eine Person, auf die man sich zur Verteidigung einer Rechtsposition beruft ("Gewährsmann"), die Eigenschaft, auctor zu sein, als auctoritas:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Willvonseder, Reinhard (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1997
Schlagworte:

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