Res mancipi. Als res mancipi werden im römischen Recht Gegenstände bezeichnet, die durch mancipatio auf einen anderen übertragen werden. Res mancipi sind: Sklaven, Rinder, Pferde, Maultiere, Esel (die letzteren nach sabinianischer Lehre ab ihrer Geburt, nach proculianischer Lehre erst ab ihrer Zähmung; Gai. inst. 2,15); ferner italische Grundstücke (Gai. inst. 1,120), Felddienstbarkeiten wie via, iter, actus, aquae ductus (Straßen- und Wegerecht, Viehtrift, Wasserrecht; Ulp. reg. 19,1) und Provinzialgrundstücke des ius Italicum (Gai. inst. 2,14a):
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schanbacher, Dietmar 1957- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2001
Schlagworte:

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