Repudium. Im römischen Recht zunächst die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch ihren Mann. Nach dem Wortsinn (von pudor, "Scham, Keuschheit") wird das repudium eine schwere Verfehlung (besonders Ehebruch, adulterium) der Frau zur Voraussetzung gehabt haben:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schiemann, Gottfried 1943- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2001
Schlagworte:

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