Rapina. Der Raub im römischen Recht, ursprünglich im furtum ("Diebstahl") enthalten, dann ein (vom Praetor selbständig geschaffenes) Delikt, verfolgbar mit actio vi bonorum raptorum ("Klage wegen gewaltsam geraubter Güter") auf das Vierfache, nach Jahresfrist auf das Einfache:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Ebner, Constanze ca. 20./21. Jh (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2001
Schlagworte:

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