Episcopalis audientia. Man versteht unter episcopalis audientia [Cod. Iust. 1,4] bzw. episcopalis definitio [Cod. Theod. 1,27] oder episcopale iudicium [Nov. Valent. 35] eine seit Constantin I. (Constantinus I., der Große) gegebene Möglichkeit, bei einem Zivilprozess den Ortsbischof als Schiedsrichter anzurufen. Dessen Urteil sollte inappellabel sein und musste von den weltlichen Behörden umgesetzt werden:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Hauptverfasser: Hasse-Ungeheuer, Alexandra ca. 20./21. Jh (VerfasserIn), Noethlichs, Karl Leo 1943- (VerfasserIn)
Format: Elektronisch Software Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2007
Schlagworte:

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