Privilegium. Als terminus technicus des römischen Rechts und als solcher noch nicht so umfassend zu verstehen wie das "Privileg" im Mittelalter und in der frühen Neuzeit und erst recht nicht wie in der modernen Umgangssprache, ist das römische privilegium ein "Gesetz für einen einzelnen" und nach den XII Tafeln als Ausnahmegesetz zu Lasten einer Einzelperson unzulässig: Es darf nicht in der Volksversammlung eingebracht werden:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schiemann, Gottfried 1943- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2001
Schlagworte:

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