Actio de peculio. Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte, die ein mit einem peculium ausgestatteter Gewaltunterworfener abschließt, gewährt der Prätor dem Gläubiger die actio de peculio gegen den Gewalthaber:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Chiusi, Tiziana J. (VerfasserIn)
Format: Elektronisch Software Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2007
Schlagworte:

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