Actio de in rem verso. Der Gläubiger, der mit einem Gewaltunterworfenen einen Vertrag abgeschlossen hat, kann dessen Gewalthaber, der aus diesem Vertrag einen Vermögensvorteil erlangt hat, mit der actio de in rem verso verklagen:
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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Chiusi, Tiziana J. (VerfasserIn)
Format: Elektronisch Software Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2007
Schlagworte:

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