Pignus. Das römische Pfandrecht hat sich wesentlich durch die Kreditsicherungspraxis entwickelt. Es ist zunächst Verfallsrecht: Mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung erwirbt der Pfandnehmer das (bis dahin aufschiebend bedingte) Eigentum an der Pfandsache mit dem Schutz der rei vindicatio (des Eigentumsanspruchs):
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schanbacher, Dietmar 1957- (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2000
Schlagworte:

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