Treuhand, mit Treuhand umschreibt die Rechtsgermanistik seit der 2. H. des 19. Jh.s eine Gruppe von mittelalterlichen Rechtsverhältnissen, in denen es um die Wahrnehmung fremder Belange im Hinblick auf Personen, Sachen, Vermögen oder Rechtsbeziehungen durch einen anderen, den Treuhänder geht; im Gegensatz zum fiduciarius des römischen Rechts soll dem germanischen Treuhänder nur ein durch seinen Auftrag beschränktes dingliches Recht an einer zu übertragenden Sache zugestanden haben:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Scherner, Karl Otto 1934-2019 (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 2006

Es ist kein Print-Exemplar vorhanden.

Fernleihe Bestellen Achtung: Nicht im THWS-Bestand!