Tabula. 1. Terminologie. 2. T. im Privatleben. 3. T. im öffentlichen Recht und in der Verwaltung. 4. T. im Prozeß. a) Wenn rechtlich erhebliche, in einer Urkunde niedergelegte Tatsachen strittig sind, wird durch im Original vorgelegte t. der Beweis hierüber geführt. b) Im Zivil- und Strafprozeß wurden die Zeugen ursprünglich wohl mündlich vernommen, später und besonders in der Kaiserzeit war es bis auf Hadrian allgemein üblich, daß sie ihre Aussage schriftlich und in Gegenwart von Zeugen niederlegten und diese außergerichtliche, aber 'unter Beobachtung der für Privaturkunden üblichen Formen beglaubigte Aussage' dann dem Richter als Beilage zu den Prozeßakten übermittelt wurde. c) T. im Prozeßbegründungsverfahren:
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