Tabulae nuptiales. In der Frühzeit Roms bestand die Manusehe, in welcher die Ehefrau der Gewalt (manus) des Ehemanns unterworfen war. Gegen Ende der republikanischen Zeit kam diese Form der Ehe außer Übung. Es herrschte von nun an die sog. freie Ehe. Diese beruhte nur auf dem consensus der Ehegatten und der affectio maritalis. Einen besonderen Begründungsakt gab es nicht. Die Ehe war überhaupt kein Rechtsinstitut, sondern ein dem Besitze vergleichbarer tatsächlicher Zustand, der rechtlich geschützt war, z. B. gegen Ehebruch nach der Lex Iulia de adulteriis vom J. 18 v. Chr., und rechtliche Folgen hatte wie Ehelichkeit der Kinder, Rechtsstellung der Frau, Erbrecht usw. Es kam aber schon im Beginn der Kaiserzeit die Sitte auf, über den Abschluß der Ehe eine Urkunde aufzusetzen, die von Zeugen besiegelt wurde. Die Bezeichnung derselben war tabulae nuptiales oder nuptiale instrumentum, matrimoniales tabulae, tabellae sponsalium et nuptiarum, matrimonalia documenta oder bloß tabulae:
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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Kübler, Bernhard 1859-1940 (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1932
Schlagworte:

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