Manigk, A. (1927). Societas. S. hat die allgemeine Bedeutung von Gemeinschaft, so s. vitae, Dig. XXV 2, 1 als Lebensgemeinschaft der Ehegatten. I. Gewisse societates, und zwar Erwerbsgesellschaften, an deren Tätigkeit der römische Staat ein Interesse hatte, genossen schon früh Korporationsrechte. II. Die s. als schuldrechtlicher klagbarer Consensualvertrag ist erst seit Einführung des Formularprozesses aufgekommen.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Manigk, Alfred. Societas. S. Hat Die Allgemeine Bedeutung Von Gemeinschaft, so S. Vitae, Dig. XXV 2, 1 Als Lebensgemeinschaft Der Ehegatten. I. Gewisse Societates, Und Zwar Erwerbsgesellschaften, an Deren Tätigkeit Der Römische Staat Ein Interesse Hatte, Genossen Schon Früh Korporationsrechte. II. Die S. Als Schuldrechtlicher Klagbarer Consensualvertrag Ist Erst Seit Einführung Des Formularprozesses Aufgekommen. 1927.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Manigk, Alfred. Societas. S. Hat Die Allgemeine Bedeutung Von Gemeinschaft, so S. Vitae, Dig. XXV 2, 1 Als Lebensgemeinschaft Der Ehegatten. I. Gewisse Societates, Und Zwar Erwerbsgesellschaften, an Deren Tätigkeit Der Römische Staat Ein Interesse Hatte, Genossen Schon Früh Korporationsrechte. II. Die S. Als Schuldrechtlicher Klagbarer Consensualvertrag Ist Erst Seit Einführung Des Formularprozesses Aufgekommen. 1927.