Scheidemünze. Unter einer S. versteht die moderne Nationalökonomie eine Münze, deren Metallwert geringer als der Nennwert ist und der deswegen nur eine beschränkte Zahlkraft zukommt, wie denn das deutsche Reichsgesetz vom 9. Juli 1873 Art. 9 bestimmt, daß niemand verpflichtet ist, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 20 Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als 1 Mark in Zahlung zu nehmen. Dieser Begriff der beschränkten Zahlkraft scheint dem Altertum fremd gewesen zu sein, wenigstens findet sich in den Quellen keine Andeutung davon, und in diesem strengen Sinne hat es also im Altertum keine S. gegeben:
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