Engye / Bürgschaft. Das primitive Recht kennt als Sicherung für eine Schuld nur die faktische Vergeiselung. Dem Forderungsberechtigten muß eine körperliche Grundlage zur Ausübung seiner Herrschaftsmacht eingeräumt werden. Es ist wahrscheinlich, daß diese Übung bei Forderungen aus Delikten zuerst in Aufnahme gekommen ist. Auf einer weiteren Stufe der Entwicklung braucht dann diese Vergeiselung nicht mehr faktisch, sondern nur noch symbolisch vorgenommen zu werden, nämlich durch die Erklärung des Geisels, die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners mit seiner Person garantieren zu wollen (Hom. Od. VIII 344ff., altgerm. Recht):
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