Noxalis actio. Klage gegen den Gewalthaber wegen der Delikte seiner Gewaltunterworfenen. Die Haftung des Gewalthabers (Noxalhaftung) bestand darin, daß er entweder die Deliktsbuße zu tragen oder den Schuldigen dem Verletzten auszuliefern hatte (noxae deditio):
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Lisowski, Zygmunt 1880-1955 (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1940
Schlagworte:

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