Missio in possessionem (10): M. ventris nomine; behauptet eine Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes, schwanger zu sein, und wäre das Kind, wenn es zu Lebzeiten des Ehemannes zur Welt gekommen wäre, suus heres geworden und ist es nicht enterbt, so wurde das zu erwartende Kind in den Besitz eingewiesen und gleichzeitig Vorsorge wegen des Unterhaltes aus dem Nachlaß getroffen:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Weiss, Egon 1880-1953 (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1932
Schlagworte:

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