Boak, A. E. R. (1937). Officium: Im staatsrechtlichen Sinne bedeutet 1. den Dienst oder die Amtsstellung irgendeines öffentlichen sowohl zivilen als auch militärischen Beamten und 2. die Gesamtheit der Angestellten, durch welche ein Beamter sein Amt ausübt; I. Principat; II. Von Diocletian bis Iustinian; IIa. Die officia und ihre officailes; IIb. Dienststellung, Dienstzeit, Pflicht und Rechte der officiales; IIc. Organisation der officia IId Bedeutung der officia für die Reichsverwaltung; IIe. Munizipale officia.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Boak, Arthur Edward Romilly. Officium: Im Staatsrechtlichen Sinne Bedeutet 1. Den Dienst Oder Die Amtsstellung Irgendeines öffentlichen Sowohl Zivilen Als Auch Militärischen Beamten Und 2. Die Gesamtheit Der Angestellten, Durch Welche Ein Beamter Sein Amt Ausübt; I. Principat; II. Von Diocletian Bis Iustinian; IIa. Die Officia Und Ihre Officailes; IIb. Dienststellung, Dienstzeit, Pflicht Und Rechte Der Officiales; IIc. Organisation Der Officia IId Bedeutung Der Officia Für Die Reichsverwaltung; IIe. Munizipale Officia. 1937.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Boak, Arthur Edward Romilly. Officium: Im Staatsrechtlichen Sinne Bedeutet 1. Den Dienst Oder Die Amtsstellung Irgendeines öffentlichen Sowohl Zivilen Als Auch Militärischen Beamten Und 2. Die Gesamtheit Der Angestellten, Durch Welche Ein Beamter Sein Amt Ausübt; I. Principat; II. Von Diocletian Bis Iustinian; IIa. Die Officia Und Ihre Officailes; IIb. Dienststellung, Dienstzeit, Pflicht Und Rechte Der Officiales; IIc. Organisation Der Officia IId Bedeutung Der Officia Für Die Reichsverwaltung; IIe. Munizipale Officia. 1937.