Officium: Im staatsrechtlichen Sinne bedeutet 1. den Dienst oder die Amtsstellung irgendeines öffentlichen sowohl zivilen als auch militärischen Beamten und 2. die Gesamtheit der Angestellten, durch welche ein Beamter sein Amt ausübt; I. Principat; II. Von Diocletian bis Iustinian; IIa. Die officia und ihre officailes; IIb. Dienststellung, Dienstzeit, Pflicht und Rechte der officiales; IIc. Organisation der officia IId Bedeutung der officia für die Reichsverwaltung; IIe. Munizipale officia:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Boak, Arthur Edward Romilly 1888-1962 (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1937
Schlagworte:

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