Noterbrecht: ist das Recht gewisser, dem Erblasser nahestehender Personen, besonders Verwandter, gegenüber dessen Nachlaß erbrechtliche Stellung zu erlangen, ohne daß sie in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers zur Erbfolge berufen sind und ohne daß für sie Intestaterbfolge in Betracht kommt; Übersicht: I. N. in nichtrömischen antiken Rechten; II. Die römische Entwicklung des N.s, A. N. der sui und der liberi des Testators, B. N. des Patrons gegenüber seinem libertus; Quellen; Literatur:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Düll, Siegfried (VerfasserIn)
Format: Artikel
Sprache:German
Veröffentlicht: 1936
Schlagworte:

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