Allgemeinkundigkeit: § 291 ZPO als Rechtsgrundlage richterlicher Internetrecherchen?

Long description: Nach § 291 ZPO bedürfen »Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind«, keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zugänglichen, ,zuverlässigen' Internetquellen ermitteln kann. Alena Mc...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: McCorkle, Alena 1981- (VerfasserIn)
Format: Abschlussarbeit Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Tübingen Mohr Siebeck 2018
Ausgabe:1. Auflage
Schriftenreihe:Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht Band 153
Schlagworte:
Online-Zugang:UBM01
Zusammenfassung:Long description: Nach § 291 ZPO bedürfen »Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind«, keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zugänglichen, ,zuverlässigen' Internetquellen ermitteln kann. Alena McCorkle wendet sich gegen solche Internetrecherchen im Richterzimmer und stützt sich dafür auf den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme sowie die richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt. Die Allgemeinkundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit wird in ihrem historischen und heutigen Verständnis analysiert und die ,Ermittelbarkeit' als Wesensmerkmal abgelehnt. Die vorgeschlagene Definition der Allgemeinkundigkeit berücksichtigt die ursprüngliche Bedeutung des § 291 ZPO für die Verwertung vorhandener Kenntnisse des Gerichts. Für Fälle fehlender Kenntnis stellt die Autorin alternative Möglichkeiten der Internetnutzung im Zivilprozess vor
Long description: The Code of Civil Procedure states in § 291 that facts which are common knowledge to the court need not be substantiated by evidence. Courts increasingly use this provision as basis for internet searches without participation of the parties. Alena McCorkle takes a stand against this practice
Long description: § 291 ZPO bestimmt: »Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.« Diese Vorschrift wird zunehmend als Grundlage richterlicher Internetrecherchen ohne Mitwirkung der Parteien genutzt. Alena McCorkle wendet sich gegen diese Praxis
Beschreibung:Rechtswissenschaft 2018
Beschreibung:Online-Ressource (XV, 235)
ISBN:9783161562204
9783161562198

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