Das mittels List erschlichene Einverständnis im Rahmen des § 239 I Alt. 2 StGB:

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise – etwa durch List – der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverständnis zugänglich, das grundsätzlich rein tatsächlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folg...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Schumann, Laura Sophia 1988- (VerfasserIn)
Format: Abschlussarbeit Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Berlin Peter Lang [2018]
Schriftenreihe:Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht Band 127
Schlagworte:
Online-Zugang:BSB01
UBM01
Volltext
Zusammenfassung:Der Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise – etwa durch List – der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverständnis zugänglich, das grundsätzlich rein tatsächlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folgende Paradoxie: Die List käme zwar als Tatmittel der Freiheitsberaubung in Betracht, könnte aber wegen des erschlichenen, tatsächlich aber gegebenen Verzichts auf die Fortbewegungsfreiheit keinen Beraubungserfolg bewirken. Die vorliegende Untersuchung zeigt insofern einen Maßstab auf, die Wirksamkeit des mittels List erschlichenen Einverständnisses innerhalb der Freiheitsberaubung zu beurteilen
Beschreibung:1 Online-Ressource (xxxii, 275 Seiten)
ISBN:9783631748947
DOI:10.3726/b13491

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