Iudex:

Wörtlich "Rechtsprecher", d.h. also "Richter". Üblicherweise ist damit im röm. Recht der Einzelrichter ("i. privatus; i. unus") gemeint, der in einem eigenen, den Rechtsstreit schließlich beendenden Verfahrensabschnitt ("apud iudicem") die Beweisaufnahme vorni...

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Main Author: Paulus, Christoph G. 1952- (Author)
Format: Article
Language:German
Published: 1998
Summary:Wörtlich "Rechtsprecher", d.h. also "Richter". Üblicherweise ist damit im röm. Recht der Einzelrichter ("i. privatus; i. unus") gemeint, der in einem eigenen, den Rechtsstreit schließlich beendenden Verfahrensabschnitt ("apud iudicem") die Beweisaufnahme vornimmt und das ihm vom Praetor im ersten Verfahrensabschnitt ("in iure, ius") pauschal vorgegebene Urteil fällt. Während der Begriff des i. bereits zur Zeit des Zwölftafelrechts (5. Jh. v.Chr.) mit dem des "arbiter" austauschbar ist, stellen die "recuperatores" bzw. "centumviri" eigene Kategorien von Richtern dar, die im Rahmen von Kollegialgerichten über Fälle von größerer, öffentlicher Bedeutung zu entscheiden hatten. Sofern der i. nicht rechtskundig war (das ist der typische Fall), wird er - zumindest in schwierigeren Fällen - ein "consilium" von jurist. Ratgebern zur Verhandlung hinzugezogen haben. Mit der allmählichen Einführung des Kognitionsprozesses ("cognitio") während des Principats wurde nicht nur das in verschiedene Zuständigkeiten fallende Verfahren (streitvorbereitende Gespräche der Parteien, "in iure, apud iudicem") vereinheitlicht, sondern auch der private i. durch einen beamteten Richter ersetzt ("i. datus bzw. i. pedaneus").
ISBN:3-476-01475-4

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