Edict, daß die Membra derer Krieges- und Domainen-Cammern, und derer Justitz-Collegiorum, auch alle diejenigen, die zu Administration der Justitz bestellet sind, von ihren Subalternen, desgleichen von Beamten, Stadt-Cämmerern, Rendanten, Königl. oder Publiquen-Gelder, Kauff-Leuten und Juden kein Geld, weder auf Wechsel, noch Obligation oder Schein, lehnen sollen: d.d. Berlin den 20sten Mart. 1752
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Friedrich II. Preußen, König 1712-1786 (VerfasserIn)
Format: Elektronisch E-Book
Sprache:German
Veröffentlicht: Berlin Humboldt-Universität zu Berlin, Universitätsbibliothek 2017
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext
Beschreibung:Erscheinungsjahr des Originals nach Datierung im Titel
Unterzeichnet von "Friderich. A.O.v. Viereck. S.v. Cocceji."
Fingerprint nach Exemplar der UB der HU zu Berlin
Beschreibung:1 Online-Ressource

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