Hochfürstliche Verordnung. Seine Hochfürstliche Gnaden ... bestättigen und erneuern ... die ... Verordnung, vermög welcher ein Zinslehen oder Freyeigengut an irgend einen Obergenossen ... nicht verkauft, Bestandweise verlassen, oder auf andere Wege geliehen, und überlassen werden darf ...:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Hochstift Bamberg (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: Bamberg am 11. December. 1799
Beschreibung:2 Seiten

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