Vndergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz inn welcher gantz fleissig angezeigt wie vnnd welcher gestalt an allen vnnd jedem obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten inn Recht gehandelt vnd procediert werden soll vnd mag: Schultheyssen Schoeffen Richtern ... vast dienstlich vnd behülfflich jetz newlich gemeynem nutz zů gůt gemacht geordent vnd auffgericht.:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Daniel Mainz, Erzbischof 1522-1582 (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:German
Ausgabe:Meyntz Durcks Franciscus Behem zum Maulbaum im Jar M.D.LIX.
Online-Zugang:kostenfrei
Beschreibung:XXVII Bl. TH. 2

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