Es ist nicht unbekannt daß viele auswärtige des Zehend in Churpfalz berechtiget, dahingegen wo in derley zehend sachen Unterschleiffe und Frevel auskommen, die darauf erkennt werdende Straffen nicht dem auswärtigen Decimatori, sondern dem Domino territoriali gehörig seyen, da man aber vernehmen müssen, daß auf denen Stellen, wo zehend frevlere entdecket würden, selbe gemeiniglich zum doppelten Ersatz- und mit einst zu Günsten deren Decimatoren in eine dem Verbrechen geeignete Straf verdammet, diese S[t]raf aber dem Domino territoriali entzogen, und dem auswärtigen Decimatori zugewendet würden; ...: [Mannheim den 16. Nov. 1773.]
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Kurpfalz (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:German
Veröffentlicht: [S.l.] [Verlag nicht ermittelbar] [1773]
Schlagworte:
Beschreibung:Verordnung betreffend die Strafen bei Zehntfreveln im Oberamt Alzey
Beschreibung:[1] Bl. 2°

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