Der Rechtsgegenstand: rechtslogische Studien zu einer Theorie des Eigentums
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1. Verfasser: | |
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Format: | Buch |
Sprache: | German |
Veröffentlicht: |
Stuttgart
Digital Printforce GmbH
[ca. 2015]
|
Ausgabe: | [Reprint der Ausgabe Berlin, 1933] |
Schlagworte: | |
Online-Zugang: | Inhaltsverzeichnis |
Beschreibung: | XX, 194 S. |
ISBN: | 9783642517976 |
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adam_text | Inhaltsverzeichnis.
{Die in Klammem gesetzten Zahlen bezeichnen Paragraphen.)
Definitionen und Grund thesen; Abgrenzung des Themas (i) . . . .
Erstes Kapitel.
Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre
Eigenrelation.
I. Der Weg zur primären Eigenrelation.........................
1. Personenrecht und Gegenstandsrecht.......................
Die personale Grundlage allen Rechts (2). Abgrenzung der Re-
gionen des Personen- und Gegenstandsrechts bei Donellus (3).
Absolute und relative Rechte; drei Kategorien von Grund-
rechten bei Blackstone (4). Däs Grundrechtssystem Black-
stones und Donellus* (5). Das Eigentum als Grundrecht:
Locke (3). Arbeit als Erwerbstitel (3). Bedeutung des Wortes
property bei Locke (3a). Natürliche und bürgerliche Gesell-
schaft bei Locke; Zweck der letzteren die Erhaltung des
„Eigentums (6). Freiheitsrechte und Personenrechte bei
Blackstone (7); die Freiheitssphäre des Individuums ist bei
allen drei Schriftstellern eine Region des Eigen (7). Das führt
zu einer Verdoppelung des Gegenstandsrechts (8). Zweistufig-
keit der Rechtsordnung (g), keine rechtslogische Notwendig-
keit (10). Das einstufige Recht der Frühzeit (10).
2. Das Zueigenhaben im gegenstandsfremden Recht.............
a) Staatliche Garantie läßt die primäre Eigenrelation (ER.)
existent werden.......................................
Die Region des Eigen im frühen Recht als personale Rechts-
voraussetzung (11). Passivität der Rechtsgemeinschaft in
der Urzeit des Rechts (12). Sodann Garantieversprechen
der Rechtsgemeinschaft (12), Konstituierung der primären
ER. (13).
b) Vorläufige Begriffsbestimmung der primären ER.........
Sie ist ein Haben von Rechtswertigkeit; ihre Objekte keine
Rechtsgegenstände (14). Die primäre ER. eine Herrschaft
über Güter (13); Bemerkungen zum Sprachgebrauch des
altrömischen Rechts (13). Herrschaft, potestas, Munt (16).
II. Das Objekt der primären Eigenrelation.......................
Die primäre ER. findet in einem zugeeigneten Stück der wert-
haften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt (17).
I. Das Relationsobjekt ist sinnlich konstituiert.............
Leibhaftigkeit des Menschen und seiner Umwelt (18). Das
Ding als Gut erster Ordnung (ig). Die primäre ER. eine Ding-
relation, die Publizität besitzt (ig),
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2. Das Wertwesen des Relationsobjekts.........................22
Dingsubstanz und Dingnutzung, ein Zeitgegensatz (20) ; ,,Nutz-
haben“ (20). Dieses ein Zeitderivat, ein temporäres Wert֊
abbild des Dinges (21). Zerlegung des Sachguts in Wertschich-
ten (21). Ergänzungen (a und b):
a) Primat des Dinges selbst gegenüber der Dingnutzung . . 25
Wertschaffende Zueignung (22), Nutzungen, die keine
Sachderivate sind (23). Gutsbildung von der Personseite
her (23). Anwartschaftliches Zueigenhaben (23).
b) Vor- und Nachwirkungen der Wertsubstanz einer Sache . 28
Der Mensch als Herrschaftsobjekt (24). Vorwirkungen des
Person Verfalls (24). Vor- und Nachwirkung der Unfrei-
heit (25). Die „Paramone“ des griechischen Rechts (23).
Der Gläubiger (Freilasser) als Träger eines Nutzhabens (26).
Die Lehre Koschakers vom „geteilten“ Eigentum (27).
Freier und res nullius; das Rechtssubjekt als „latentes“
Rechtsobjekt (27)* Ausdrucksweise und Gedankengehalt
der griechischen Freilassungsurkunden (28). Theorie vom
„Eigentum an sich selbst“ (29). Werkhafte Vergegenständ-
lichung menschlichen Willens (29). „Unternehmen“ (30).
Persönlichkeitsrecht (30 a). Qualitative Sachteilung in der
Zeit (31). Das Nutzhaben als temporäres Residuum einer
Sachsubstanz (31); als Vorwirkung der (noch) nicht exi-
stenten Sache (32). Die temporäre Wertschicht des Nutz-
habens als Gut zweiter Ordnung (33).
3. Nutzhaben und Zueigenhaben.................................39
Nicht jedes Haben ist ein Zueigenhaben (34). Das Recht
kommt mit der einen Kategorie der ER. aus (33). Umdenken
der Habenkategorie des Nutzhabens in eine ER. mit neuem
Gegenstand (36). E-relationen, die das Ding selbst nicht
mehr erreichen (37). Trotzdem Wahrung der kategóriáién
Einheit des Zueigenhabens (37). Differenzierungen auf der
Subjektseite; Liegenschaften und Fahrnis (38).
III. Die Zeitstruktur der primären Eigenrelation ..... 43
Endlosigkeit des Eigentums (39).
i. Dingdasein und menschliches Dasein in Hinsicht auf ihre Zeit-
beschaffenheit ...............................................43
Güter besitzen eine „abstrakte“ Wertsubstanz (40). Ding-
dasein von keinem Anfang her und auf kein Ende hin (40).
Vergängliche Dinge (41). Dingexistenz eine statische Größe(42).
Wertwandel und Wertverfall existenter Dinge (42). Austin
zur Zeitkonstitution des Dinges (42 a). Weltbezug des mensch-
lichen Daseins (43), „Entsozialisierung“ (43)· Kein „Welt-
untergang“ des Menschen (43). Die primäre ER. hat teil am
Dasein des Menschen (44). Geschichtlichkeit und zugleich
„Anfangslosigkeit“ des menschlichen Daseins (44). Tod und
„Unsterblichkeit“ (45). Das Personsein des Menschen realisiert
sich im Werk (45). Der Mensch als wirkende Person (46). Das
Wesen des (vergänglichen) Dinges deutet auf Endlichkeit, das
des Menschen auf Ewigkeit (46). Die Lebensintention des
Menschen hat keinen primären Daseinsbezug (47). Fortwirken
der Person in anderen Menschen (47). Menschenfolge: Daseins-
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folge und Personnachfolge (48). Die letztere ein Fortwirken der
Person durch ein „ent zeit etes“ Werk (49). Wiederholbarkeit
der Personnachfolge (49)· Rechtsnachfolge (49).
2. Folgerungen aus 1 für die Zeitstruktur der primären ER. , 55
Deren hybride Zeitbeschaffenheit (50). Jede primäre ER. ein
erstes Zueigenhaben (50). Ihre Daseinswurzel ein eigen-
mächtiger Nahmeakt (51). Die primäre ER. kein erstarrter
Handgriff; gegen Blackstone (52)· Akt und Aktergebnis;
Entschluß (52). Die ER. eine Dingrelation von Entschluß-
charakter (53). Das Relationsobjekt als selbstseiendes Etwas
vom Standpunkt der sozialen und dann auch, nachdem es ein
Gegenstandsrecht gibt, der Rechts-Gemeinschaft (53). Über-
windung der Antimonie zwischen Persondasein und Ding-
existenz im koordinativen Recht (54). Wertsein des zugeeig-
neten Gutes (54)· Eigenproduktion (54 a). Latentes Dasein
und aktualisiertes Wertsein des zugeeigneten Dinges (34 a).
Problem des Rechtsanfangs (55). Die Zeitstruktur der
primären ER. nicht von der Objfektseite her zu bestimmen (36);
keine transitorische Zeitstruktur (36). Die primäre ER. nicht
von einem Anfang her (37)) sie kann die Daseinsgrenzen des
Individuums transzendieren (37). Rekurs auf den Zueignungs-
akt (37). Verrechtlichung des Zueigenhabens durch Schaffung
der primären ER.; Prolongierung des Machtwillens durch
staatliche Garantiegewährung (38).
IV. Das Subjekt der primären Eigenrelation.................. . 67
Rechtsschutz der primären ER. (39).
1. Die „Norm negativen Sofiens ‘.........................67
Begriff und Wirkung nach der Passivseite (60). Der Norm-
adressat (61). „Homo iuridicus (61). Region der Gleichheit
(61), Die Norm n. S. verleiht Rechtsmacht; diese wurzelt im
Personstatus (62).
2. Status personae............................................70
a) Die Statuslehre in der Rechtstheorie der Neuzeit .... 70
Status personae als personales Fundament allen rechtlichen
Könnens (63). Der Statusbegriff des 17. und 18. Jahr-
hunderts (63). Status naturalis — civilis (63). Die Unter-
scheidung kann auf eine Zweistufigkeit der Rechtsordnung
zurückgeführt werden (64). Status naturalis und adventitius
bei Pufendorf und Thomasius (64), Chr. Wolff (63).
Fortsetzung; Status originarius (libertatis)—adventitius —
civilis (66). Donellus und seine Gegner: Pufendorf,
Gundling (67). Status personae als „spatium morale (67).
Status und ius personae bei Donellus (68). Der Status keine
„collectio iurium (68). Verfügbares Recht = Rechtsgegen-
stand (68). Dieser ein „juristisches Impersonale (68).
b) Abschließende Bemerkungen zum Status personae .... 80
Begegnung von Mensch und Recht im Status personae (6g).
Dieser ein allgemeiner Nenner, auf den alle Individuen ge-
bracht werden (69). Berücksichtigung individueller Fähig-
keiten (69). Verfall der Statusidee seit der zweiten Hälfte des
18. Jahrhunderts (70). Doppelstatus (70). Abwandlungen
des Grundstatus einer Person: persona simplex und persona
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composita (71). Ausnahmen von dem Grundsatz: Ein
Mensch, eine Person (72). Gewillkürte und gesetzliche Ver-
tretung (72 zu a). Rechtssubjekte zweiter Ordnung (72 zu b).
Gegenstatus des Individuums; dessen Anerkennung und
Unterdrückung (72 zu c). Status, potestas und ius liber-
tatis bei Althusius (73). Status personae als Positivierung
der libertas (74) * Personale Grundstruktur des Zueigen-
habens (74).
Zweites Kapitel.
Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation.
I. Der Rechtsstreit ..........................................87
Die „Norm negativen Sollens“ gewährt dingbezogene Rechts-
macht (75). „Inkonkretheit“ der Norm negativen Sollens (76).
Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhältnisses
durch den Normwiderspruch (76).
1. Theorie des Normangriffs..................................88
Der Angriff auf das Eigen des Gegners ein adressierter Rechts-
akt (77)* Aktualisierung der Norm negativen Sollens (77).
Der Normangreifer kein Normbrecher im Sinne eines Revo-
lutionärs oder Verbrechers (78); er will konkrete Andersgeltung
der Norm negativen Sollens (78). Der Normangriff ein ambiva-
lenter Rechtsakt: der Normnegation (des Bestreitens) und der
affirmativen Normprätention (79). Der Angreifer stellt eine
Behauptung rechtlichen Selbsthabens auf, der der Angegriffene
die gleiche These entgegenstellen muß (80). Ein Dritthaben
steht nicht zur Diskussion (80).
Der Normangriff gibt einem Willenszweifel Ausdruck (81).
Willensakte der Bezweifelung (81 zu 1 und 2). Streitthese und
kategorische Verneinung (81). Der Normangreifer verlautbart
einen gegenständlich begrenzten Zweifel (82). Die primäre ER.
ist bezweifelbar (83). Der Gegner muß sich auf den Angriff
einlassen (83). Bedeutung des Willenszweifels in der sozialen
Welt (83a); seine Bekämpfung: Rechtsevidenz (83a). Be-
zweifelnkönnen und Bezweifelndürfen (84). Die vom Gegner
zu fordernde Reaktion auf den Angriff (84).
2. Die thetische ER..........................................97
a) Wie verteidigt sich das angegriffene Relationssubjekt (A2)? 97
Der Normangriff bewirkt eine strukturelle Änderung der
angefochtenen Dingrelation (83). Das Nein-sagen des A2(86).
Streit über die Gültigkeit des Normangriffs (86). Not-
wendigkeit einer sachlichen Reaktion (86); sie führt zu
einer Verdoppelung der Streitthesen (87). Abwandlung der
primären ER. des A2 zu einer thetischen ER. (87).
b) Wesensbestimmung der thetischen ER.....................99
Sie ist ein Derivat der primären ER. (88). Diese erleidet
eine Individualisierung (8g) und eine Relativierung (go). Die
thetische ER. entfaltet ihre Wirkung im Bereich der koordi-
nativen Streitrelation (go). Transitorische Zeitstruktur der
thetischen ER. (gi). Sie ist auf ein Ende hin (gi) und von
einem Anfang her (g2). Innerprozessuales Dasein der the-
tischen ER., die selbst ein Anfang im Rechtssinn ist (g2).
XVI
Inhaltsverzeichnis.
Seite
Aktcharakter der thetischen ER. (93). Streitthesen als
Willensakte (93). Die thetische ER. als Rechtsprätention
(93). Der Normangriff ein juristisch umgewerteter Sach-
angriff (94). Die thetische ER. eine Zugriffsprätention (94).
Außerprozessuale Wert- und Willensgrundlage der theti-
schen ER. (95)..
II. Der Streitgegenstand.........................................106
Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung
negativen Sollens (96). Streitgegenstand: identischer Inhalt beider
Streitthesen, beim Erkenntnisstreit (97). Im vorliegenden Rechts-
streit ist der Behauptungsgegenstand in „Ichbezogenheit“ ge-
geben (98). Die Legitimität der Zugriffsprätention gegenüber
dieser Partei steht in Frage (98). Der Prätendent als „einer von
beiden“ (98).
Endgültige Bestimmung des Streitgegenstandes (99). „Di-
adikasie“ (99). Parallele mit dem Erkenntnisstreit (100). Ich-
du-Bezogenbeit der thetischen ER* das beanspruchte Gut als
Gegenstand einer alternativen Zuordnung (101). Bemerkungen
zur Legis actio sacramento in rem des altrömischen Rechts (101a).
Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitlösung
hin (102).
Drittes Kapitel.
Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation.
Die „res qua de agitur“ als erster Rechtsgegenstand von transitorischer
Zeitstruktur (103)........................................115
I. Die Idee des Rechtsanfangs.............................116
Das Relationsobjekt ist durch den Rechtsstreit neutralisiert
worden (104). Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streit-
entscheidung und vorprozessualer Lage (104). Bewußtes Ge-
brauchmachen von dieser Möglichkeit (104).
1. Existentwerden eines Rechtstitels der ER...................117
Gütertausch und Rechtsnachfolge (103). Umwertung des außer-
rechtlichen Zuordnungswechsels in ein Rechtsverhältnis, das
einen Erwerbstitel schafft (106). Nahmeakt des Erwerbers S —
Verzicht des Auktors A (107) ; dieser nicht bindend (107). Der
Nahmeakt ruft ein Unrechtsverhältnis ins Leben; er wird nicht
in der Region des Rechts aufgefangen (108). Kein Rechtsstreit-
verhältnis (108). Versuch einer Anpassung der Streitrelation
an die geänderte Zwecksetzung der Parteien (108).
2. Der Nahmeakt des S als entgeltlicher Eingriff..............121
A und S sind sich einig, daß der Sachzugriff unwidersprochen
hingenommen werden soll (109). Was hindert den A an einer
Gewaltreaktion (109)? Phasenmäßiger Aufbau des Partei-
handelns (110). Erste Phase: A läßt sich auf das angekündigte
Habenwollen des S ein, indem er das Gut aussondert und griff-
bereit stellt (110). Abwandlung der betroffenen Dingrelation
(110). Zweite Phase: A verzichtet gegen Zahlung einer Buß-
summe auf das durch den Angriff des S aktualisierte rechtliche
Können (in).
II. Die finale und die kausale Eigenrelation
1. Erstes Kaufrechtsgeschäft (Mancipatio) . .
♦ . 123
* . 123
Inhaltsverzeichnis.
XVII
Seit*
Kaufen, verkaufen, Kaufgegenstand (112). S intendiert einen
gültigen Rechtsenverb, vollzieht einen adressierten Willensakt
(ii 3). Kauf rechts Verhältnis und Streitrechtsverhältnis (114).
Der von S provozierte Streit findet vergleichweise Erledigung
(114)· A verzichtet auf sein Fehderecht (114). Zukunfts-
wirkungen des Kaufes — des durchgeführten Rechtsstreits (115).
2. Effekt des Rechtsstreits: Die finale ER..........................127
a) Wesen der finalen ER...........................................127
Sie entstammt einer Streitthese (116), ist ein relativiertes,
unbestreitbares Zueigen haben, eine „entpersonalisierte“, iso-
lierte Rechtsmacht (116). Die Streitlösung schafft keinen
Erwerbstitel (117). Die thetische ER. als Vorfahr , das
Streitende als ,,Geburt“ der finalen ER. (ny), Temporale
Brüchigkeit der primären ER. (118). Die finale ER. ein
prozessuales Formgebilde (118).
b) Vergleich der finalen ER, mit der Wirkung des Kaufrechts-
geschäfts ......... ..................................... 130
Auch der Kauf enthält ein ,, Streitende“ (119), Das Haben
des Käufers keine von Bestreitung freigestellte Rechts-
prätention (119). Keine relative Rechtszuständigkeit des
S (ii9). Das Haben des S hat einen rechtlichen Anfang (119)·
3. Die kausale ER..........................................132
Sie hat den Rechtswert einer titulierten Dingrelation (120).
Der Kauf als Erwerbstitel (120). Der Kauf als Enverbstitel
Im doppelseitigen Rechtsstreit muß der Angegriffene
(A2) den Vorwurf eines unrechtmäßigen Anfangs seiner ER.
widerlegen (120). Keine Berufung des A2 auf einen juristi-
schen Erwerbstitel (121). Die kausale ER. besitzt eine
rechtliche Vorzeit ; ihr Dasein ist ein geschichtliches (122).
Vergegenwärtigung der Vorzeit der kausalen ER. im
Rechtsstreit mit einem Drittprätendenten (123). Die Nach-
folge von A und S als Daseinsfolge und als Personnach-
folge (123). Prozessuale Vergegenwärtigung der präteritalen
Dingrelation des A durch Gewährenzug (124). Keine
Behauptung der kausalen ER. aus eigener Kraft (124).
Auctoritas (124). Entbehrlich werden des Gewährenzugs
auf Grund Zeitablaufs (123). Rückentwicklung der kausalen
zur primären ER. (125)* Hinweis auf antike Quellenzeug-
nisse (125).
Viertes Kapitel.
Iniurecessio und Rechtsgegenstand.
I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation......................141
Die Vorstellung eines ,,relativen Eigentums“ (126). Relativität
der Existenz des Relationsobjekts ֊— des Habens? (126). ,,Ab-
hängige“ Rechtsgeltung (126). Beginnende ,,Entindividualisie-
rung“ des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigen-
haben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt (127).
Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende (128). Deren
Vorzeit in d sinnlich vergegenständlicht (128). Treuhänderische
Aktualisierung der ER. des S beim Gewährenzug (128). d’s ,,Welt-
fremdheit“ (129). Deren Überwindung in einem Prozeß der Ab-
Husserl, Rechtsgegenstand. b
XVIII
Inhaltsverzeichnis.
Seite
straktion: der Ablösung d’s von seinem rechtsgeschäftlichen
Daseinsgrund (12g),
Rückblick auf die finale ER. (130). „Neutralitätsmodifikation“
des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut (130). ,,Auf-
saugung“ des Streitgegenstandes durch die finale ER. (130), Das
Prozeßende gewährt Norm Zuordnung, nicht Wertzuordnung
(131). Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozeßsiegers preis-
gegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht
vollzieht (132). Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zu-
gunsten des ,,Angreifers“ von vornherein intendieren? (132).
II. Iniurecessio........................................* . . 150
Tatbestand (133). Abgrenzung gegen die Mancipatio (133). Es liegt
gewollte Normzuordnung vor (133)· Kein ,,Scheinprozeß“ (133),
1. Die ZessionsVerhandlung.................................152
Kein Zuordnungswechsel von bloß relativer Gültigkeit (134).
Cedere in iure als wertbezogener Freigabeakt (134). ,,Selbst -
Verurteilung“ des Z1 (134), Identität dessen, was Z1 gibt und
Z* empfängt (135). Die Parteiakte gelten dem Objekt der kau-
salen ER. (135). Der Einleitungstatbestand derlic. führt zu einer
Aussonderung des Zessionsgegenstandes (d) zugunsten desZ2, der
d haben wird, haben soll (136). Dem Z2 wird ein Zueigenhaben
bindend versprochen (136j. Der Gesamttatbestand der Iic.
ist ein zweiaktiger; was wir gemeinhin Iic. nennen, ist nur der
Schlußakt (136a). Vergleich zwischen dem vorrechtlichen Gut
und dem Objekt der kausalen ER. in Hinsicht auf deren Zeit-
beschaffenheit (137)* d besitzt nach Vollzug des Aussonde-
rungsakts eine normative Zukunft (137). d als Objekt einer
künftigen, gesollten ER. (137), Der künftige Relationsträger
eine normative Größe (137).
Exkurs: Vergegenwärtigung menschlicher Zukunft . . . .159
a) Der Tote (138).........................................159
b) Antizipation menschlicher Zukunft in einem anderen (be-
schränkteren) Sinn........................................160
Unterwerfung unter einen fremden Willen (13g). Rechtssatz-
mäßige Einengung der menschlichen Zukunft (139). Zwei
Sondertatbestände rechtlicher Zukunftsnormierung (140):
Partielle Verwirkung der Zukunft; Raumverengung durch
zeiterstreckten Strafvollzug (140 zu I). Normative Zukunft
des Menschen, dem Leistungspflichten auferlegt sind (140
zu II).
2. Das Ergebnis der vollzogenen Iic.............................161
Die künftige kausale ER. als Transformator des Zeitseins von d;
dessen temporale NeutralisierungYr^j,). Das neutralisierte Gut
(d1) ist Objekt zweier Eigen reiat ionen, die auf eine neutrale Zeit-
ebene projiziert werden (142). d’ wird von Z1 nicht mehr, von
Z3 noch nicht gehabt (142). Die beiden negierten Eigenrelatio-
nen besitzen einen gegenwärtigen Sollenssinn (142). d ein Ob-
jekt möglicher Zuordnungen: ein Rechtsgegenstand mit priva-
tivem Individualbezug (143).
Antizipation des Streitendes durch Vollzug der Iic. (144). Z2 s
Zueigenhaben eine abgewandelte finale ER.: eine radikal ent-
Inhaltsverzeichnis.
XIX
Seite
zeltete, abstrakte Dingrelation ohne personale Vorzeit (144).
Das Objekt dieser neuen ER. ist kein dauernd neutralisiertes
Gut, das niemand als Eigen zu haben vermöchte (145), Die
temporale Neutralisierung des Relationsobjekts hat das Zu-
eigenhaben zu einem Habenkönnen jedermanns — den Za reprä-
sentiert — abgeschwächt (146). d’ hat eine abstrakte Zu-
kunft (146), d’ ein juristisches Formgebilde, welches das Gut
bedeutet (146). Mit Vollzug der Iic. erhält d* eine Person-,
die finale ER. eine Gegenstandsbindung (147). Dadurch wird
die temporale Negation individueller Dingrelationen außer
Kraft gesetzt; d’s abstrakte Zukunft wird zugunsten des Z2
realisiert (147). dJ hört auf, ein juristisches Impersonale zu
sein (147).
Die Handlungsdynamik des Zuordnungswechsels (148). Der
negierte Herrschaftswille des Z1 wird „frei“ und geht mit dem
Zessionsgegenstand auf Z2 über (148). Der in d’ auf gespeicherte
Machtwilie wird von Z2 aktualisiert (149). Das Dasein des
Rechtsgegenstandes (r), den Z2 zueigenhat, ist latent; r ist dem
Zugriff „jedermanns“ entzogen (149). Z2 ist aber, von r her
gesehen, selbst einer von allen (149). r vermag seine Fähig-
keit zu beliebigem Zuordnungswechsel noch nicht zu realisieren
(150). Trotz individueller Zuordnung an Z2 besitzt r Absolut-
heit (Rechtskreisentbundenheit) (150). Verfahren der Iic. auf
die Dauer unbefriedigend; Schaffung neuer Wege des Zu-
ordnungswechsels präexistenter Rechtsgegenstände (150).
III. Eigentum, Sache, Rechtszuständigkeit.....................174
Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszuständigkeit.
Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung (131).
1. Eigentum und Sache.....................................175
Eigentum: das adäquate Rechtsabbild des Gutes erster Ordnung,
des Sackgutes (152), Die Ausdrücke: Rechtsgegenstand erster
Ordnung, Sache, Eigentum meinen ein Identisches (152). res cor-
poralis (133). Körperliche und unkörperliche Sachen in der franzö-
sischen und englischen Doktrin (154). Der Eigentumsbegriff
des österreichischen Rechts und des Preuß. ALR. (155). Der
Sachbegriff des deutschen bürgerlichen Rechts; R. Sohm (156).
Spielt im Privatrecht auch der Begriff des vorrechtlichen Dinges
— des Sachguts — eine Rolle (136a)? Dissoziierung von Wert-
sein und Rechtsein des Rechtsgegenstandes erster Ordnung;
Eigentumsrecht an . . . (156a zuaj. Zweiter Modus von Ding-
relationen: Besitz; er bringt das Eigentum zur inadäquaten
Rechtsgegebenheit (136a zu h).
Die Sache ein der rechtlichen Zuordnung fähiges werthaftes
Ding (157). Mißverständnisse (157), auf Grund einer natura-
listischen Sachauffassung (158). „Choses“ und „biens“ im
französischen Recht; Mängel des Sachbegriffs der Franzosen
(158 a).
2. Rechtsgegenstand (erster Ordnung) und Rechtszuständigkeit . 185
Der Rechtsgegenstand ist rechtslogisch auf jedermann be-
zogen (159). „Personale Leerstelle“ wird durch konkrete
Zuordnung ausgefüllt (159). Bindung des Eigentums an die
b*
XX
Inhaltsverzeichnis.
Dingkörperlichkeit (160). Aktualisierung des in den Sachkörper
gebannten Machtwillens durch Eigenzuordnung (160). Damit
springt die versachlichte Rechtsmacht auf die Personseite
zurück (160). Das Rechtsein der zugeeigneten Sache ist ver՝
zeitet und subjektiviert worden (161). Das Eigentumsrecht
— Eigentum im subjektiven Sinn — als Entwicklungsphase
der Existenz des Rechtsgegenstandes erster Ordnung (161).
Statische und dynamische Einstellung (161).
Äquivokationen (162). Gegenstand der Rechtsnachfolge:
Die Lehre Kuntzes und seiner Nachfolger (162). Begriff der
Rechtszuständigkeit in der englischen Jurisprudenz (163).
Die Rechtszuständigkeit als relative Invariante (164). Spal-
tungen der Rechtszuständigkeit; gleichartige und ungleichartige:
Treuhand (164). Zweistufige Spaltungen; Begründung eines
ius in re aliena bringt die Sache selbst zur mittelbaren Rechts-
gegebenheit (163). Nutzungsrecht ein Rechtsderivat des
Eigentums, von dem eine
ist (165). Verdoppelung
Gegenstandsverdoppelung; sie beruht auf einer Mehrschichtigkeit
der Rechtsordnung (166).
temporäre Wertschicht abgespalten
der Rechtszuständigkeit führt zur
Besondere Abkürzungen.
Husserl I = G. Husserl, Rechtskraft und Rechtsgeltung I 1925.
Husserl II = G. Husserl, Rechtssubjekt und Rechtsperson (Arch. f. d.
civil. Praxis 127, i29ff.).
Husserl III - G. Husserl, Recht und Welt (Sonderdruck aus der
Festschrift für Edmund Husserl 1929).
Husserl IV = G. Husserl, Negatives Sollen im bürgerlichen Recht
(Sonderdruck aus der Festschrift für Max Pappenheim
1931)·
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