WEilen man bey dem Churfuerstl. Muentz-Ambt in Muenchen mit dem erschaffenten Surrogato eben so geschwind nit folgen kan, als die Termin zu Außwechslung der Gold-Gulden, und Lifferung der Zwoelffer an die Muentz-Statt gesetzet worden; Als haben Ihro Churfuerstl. Durchl. unser allerseits Gnaedigster Herr, Herr [et]c. [et]c. weiters Gnaedigst bewilliget, und befohlen, daß die Gold-Gulden in dem gesetzten Preyß zu 3. fl. 15. Kr. und die gute Zwoelffer zu sovil Kreutzer noch biß Ende diß lauffenten Monats Junij im Handel, und Wandel bey wuercklicher Confiscation- nach Außgang ersagten Monats Junij aber, alleinig zu 3. fl. 10 kr. angenommen- und die Zwoelffer hingegen gar verbotten: und vorgeschaffter massen in die Muentz naher Muenchen gebracht werden sollen ...: Actum Landshut den 8. Junij Anno 1715. Der Churfuerstl. Durchl. in Bayrn [et]c. [et]c. Rath, und Renntmaister allda, dann Gemainer Loebl. Landschafft Rechnungs-Commissarius.
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:kostenfrei
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Ausstellungsdatum: Landshut, 1715, 8. Juni
Erscheinungsjahr ermittelt aus Ausstellungsdatum
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 18,5 x 14 cm

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