OBwoln Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser des Heil. Röm. Reichs Stadt Nürnberg, der guten Hoffnung gelebet, es werde von dero lieben Burgerschafft, Schutzverwandten und Angehörigen, denen so vielfältig ergangenen und publicirten, auch öffentlich angeschlagenen Mandatis, das Verbot des Zechens an unberechtigten, eingeschlichenen, und zumaln fremden Schenckstätten, Winckel- und Zapffen-Wirthen auf dem Land, wie auch des so starck einreissenden Getranck-hereinschleichens, betreffend, einstens gehorsamlich nachgelebet, und gebührende Folge geleistet werden ...: Decretum in Senatu, den 12. Julij A. 1720
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,36 v-252
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Vgl. Verordnungen der Reichsstadt Nürnberg vom 7. August 1673 = BSB, Einbl. V,36 v-135 und vom 7. Mai 1701 = BSB, Einbl. V,36 v-171. - Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1720, 12. Juli
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Verbot des Besuchs unberechtigter Ausschankstätten und des Schmuggels von Getränken
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 34 x 40 cm

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