WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ...: Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:kostenfrei
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1666, 14. Juli
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Seuchenvorsorge; Untersuchung der eingeführten Güter und ankommenden Reisenden; Einreiseverbot und Einfuhrverbot von Verdächtigem
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 22 x 33 cm

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