WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ...: Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666
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Beschreibung: | Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1666, 14. Juli Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum Verordnung; Seuchenvorsorge; Untersuchung der eingeführten Güter und ankommenden Reisenden; Einreiseverbot und Einfuhrverbot von Verdächtigem |
Beschreibung: | 1 Bl. Satzspiegel 22 x 33 cm |
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TITEL: WIR BURGERMEISTER UND RATH DER STADT NUERNBERG, FUEGEN HIEMIT MAENNIGLICH
ZUWISSEN, DEMNACH WIR GLAUBWUERDIG BERICHTET WORDEN, WELCHERGESTALT, DURCH
GERECHTE GOETTLICHE VERHAENGNIS, NICHT ALLEIN IN VERSCHIEDENEN
WEITENTLEGENEN KOENIGREICHEN UND PROVINZIEN, SONDERN AUCH, UND ABSONDERLICH
DEN RHEINSTROM HERAUF, UND ZUM THEIL IM KOENIGREICH BOEHMEN, EINE LAIDIGE
ANSTECKENDE PESTILETZISCHE SEUCHE UND CONTAGION SICH EREIGNET, DARAN AUCH
ALLBEREIT EINE NAHMHAFFTE ANZAHL DER PERSONEN VERSTORBEN UND HINGERAFFT
WORDEN, AUCH ZUBEFUERCHTEN, DASS, DA NICHT DER ERZUERNETE HOECHSTE GOTT,
DURCH INNBRUENSTIGES GEBET ANGEFLEHET UND BEWEGET WERDE, SOLCHE STRAFFE
WEITER NICHT ERGEHEN ZULASSEN, DIESE SEUCHE FERNER UMSICH REISSEN UND
GRASSIREN DOERFFTE, DANNENHERO UNS ALS DER OBRIGKEIT GEBUEHREN WILL,
SOLCHEM UNHEIL, SOVIEL IN UNSERN MAECHTEN STEHET, ZEITLICH, DURCH GUTE
ANSTALT UND VORSORG, VORZUKOMMEN, UND SOVIEL MOEGLICH, ZUTRACHTEN ...
UNTERTITEL: DECRETUM IN SENATU, DEN 14. JULII, ANNO 1666
WEITERER TITEL: WIR BURGERMEISTER UND RATH DER STADT NUERNBERG, FUEGEN HIEMIT MAENNIGLICH
ZUWISSEN, DEMNACH WIR GLAUBWUERDIG BERICHTET WORDEN, WELCHERGESTALT, DURCH
GERECHTE GOETTLICHE VERHAENGNIS
ERSCHEINUNGSJAHR: [1666]
UMFANG: 1 BL.
FORMAT: SATZSPIEGEL 22 X 33 CM
DRUCKORT: [NUERNBERG]
ANMERKUNG: DRUCKORT UND ERSCHEINUNGSJAHR ERMITTELT AUS INHALT UND AUSSTELLUNGSDATUM
INHALT: VERORDNUNG; SEUCHENVORSORGE; UNTERSUCHUNG DER EINGEFUEHRTEN GUETER UND
ANKOMMENDEN REISENDEN; EINREISEVERBOT UND EINFUHRVERBOT VON VERDAECHTIGEM
GATTUNGSBEGRIFF: ERLASSE UND VERORDNUNGEN / WELTLICHE OBRIGKEIT / HANDEL; ERLASSE UND
VERORDNUNGEN / WELTLICHE OBRIGKEIT / GESUNDHEITSWESEN; ERLASSE UND
VERORDNUNGEN / WELTLICHE OBRIGKEIT / FREMDE PERSONEN
SACHSTICHWORT: SEUCHE; PEST; KONTAGION; ANSTECKUNG; ANSTECKUNGSGEFAHR; SEUCHENGEFAHR;
GEFAHR; VORSORGE; REISENDER; BEFEHL; BEAMTER; PFLEGER; REICHTER;
DORFHAUPTMANN; VIERER; EINREISEVERBOT; INFEKTIONSVERDACHT; INFEKTION;
BEHERBERGUNG; AUFNAHME; SCHMUGGEL; EINSCHLEICHUNG; EINSCHLEUSUNG;
VERDAECHTIGER; VERDACHT; VERBOT; EINFUHR; EINREISE; FEHDE; DOKUMENT;
URKUNDE; ZEUGNIS; BEGLAUBIGUNG; QUARANTAENE; ATTEST; WIRT; GASTWIRT;
STRAFE; STRAFANDROHUNG; EXAMINATOR; UEBERPRUEFUNG; AUFSICHT; UEBERWACHUNG;
BEFEHLSHABER; EINSETZUNG; 1666; 1650-1700
GEOGRAPH. STICHWORT: NUERNBERG; RHEIN; BOEHMEN KOENIGREICH
INSTITUTION STICHWORT: BUERGERMEISTER UND RAT NUERNBERG ; STADTRAT NUERNBERG
SIGNATUR: EINBL. V,36 V-126
BEMERKUNG: BLATTMASS 32,5 X 40,5 CM; BEFESTIGUNGSLOECHER
ANMERKUNG: TEXTINITIALE
AUSSTELLUNGSDATUM: [NUERNBERG], 1666, 14. JULI
STICHWORT: BUERGERMEISTER; RAT; STADT; NUERNBERG; VERFUEGUNG; BERICHT; VERHAENGNIS;
GOETTLICHES VERHAENGNIS; KOENIGREICH; PROVINZ; RHEIN; BOEHMEN; PEST;
SEUCHE; KONTAGION; ANZAHL; PERSON; TOD; BEFUERCHTUNG; ZORN; GOTT; GEBET;
STRAFE; UMSICHGREIFEN; GRASSIEREN; OBRIGKEIT; UNHEIL; MACHT; VORSORGE;
ANSTALT
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title_auth | WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ... Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666 |
title_exact_search | WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ... Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666 |
title_full | WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ... Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666 |
title_fullStr | WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ... Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666 |
title_full_unstemmed | WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ... Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666 |
title_short | WIr Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, fügen hiemit männiglich zuwissen, Demnach Wir glaubwürdig berichtet worden, welchergestalt, durch gerechte Göttliche Verhängnis, nicht allein in verschiedenen weitentlegenen Königreichen und Provinzien, sondern auch, und absonderlich den Rheinstrom herauf, und zum theil im Königreich Böhmen, eine laidige ansteckende Pestiletzische Seuche und Contagion sich ereignet, daran auch allbereit eine nahmhaffte Anzahl der Personen verstorben und hingerafft worden, auch zubefürchten, daß, da nicht der erzürnete höchste GOtt, durch innbrünstiges Gebet angeflehet und beweget werde, solche Straffe weiter nicht ergehen zulassen, diese Seuche ferner umsich reissen und grassiren dörffte, Dannenhero Uns als der Obrigkeit gebühren will, solchem Unheil, soviel in Unsern Mächten stehet, zeitlich, durch gute Anstalt und Vorsorg, vorzukommen, und soviel möglich, zutrachten ... |
title_sort | wir burgermeister und rath der stadt nurnberg fugen hiemit manniglich zuwissen demnach wir glaubwurdig berichtet worden welchergestalt durch gerechte gottliche verhangnis nicht allein in verschiedenen weitentlegenen konigreichen und provinzien sondern auch und absonderlich den rheinstrom herauf und zum theil im konigreich bohmen eine laidige ansteckende pestiletzische seuche und contagion sich ereignet daran auch allbereit eine nahmhaffte anzahl der personen verstorben und hingerafft worden auch zubefurchten daß da nicht der erzurnete hochste gott durch innbrunstiges gebet angeflehet und beweget werde solche straffe weiter nicht ergehen zulassen diese seuche ferner umsich reissen und grassiren dorffte dannenhero uns als der obrigkeit gebuhren will solchem unheil soviel in unsern machten stehet zeitlich durch gute anstalt und vorsorg vorzukommen und soviel moglich zutrachten decretum in senatu den 14 julii anno 1666 |
title_sub | Decretum in Senatu, den 14. Julii, Anno 1666 |
topic | Erlasse und Verordnungen / Weltliche Obrigkeit / Handel; Erlasse und Verordnungen / Weltliche Obrigkeit / Gesundheitswesen; Erlasse und Verordnungen / Weltliche Obrigkeit / Fremde Personen |
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