WIewoln ein Edler, Ehrnvester, Fürsichtiger und weiser Rath dieser deß H. Reichs Stadt Nürnberg: Hiebevorn nicht allein zu unterschiedlichen Jahren Mandat und Warnungen öffentlich außgehen, auch zu steter Erinnerung neben andern Decreten, Jährlichen ab der Cantzel verlesen lassen, in welchen Ihre Herrl. in Crafft habender und wolhergebrachter Käys. Privilegien, dero Unterthanen zum besten, daß niemand Ihrer Burger, Unterthanen oder Verwandten, weder in: noch ausser der Stadt Nürnberg: in Städten, Flecken oder Dörffern, vey vermeidung ernstlicher Straff, von Juden oder Jüdin, einig Gelt auff Unterpfand hinfüro auffzunehmen, zu entlehnen ...: Decretum in Senatu 18 Mart. 1647
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,36 v-119
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1647, 18. März
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Verbot der Pfandleihe bei Juden
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 26 x 25 cm

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