WIewoln ein Edler, Ehrnvester, Fürsichtig und Weiser Rath, dieser deß Heiligen Reichs Statt Nürmberg, hiebevorn nicht allein zu unterschiedlichen Jahren Mandat und Warnung öffentlich außgehen, auch zu stetter erinnerung neben andern decreten, Jährlichen ab der Cantzel verlessen lassen, in welchen Ihre Herrlichkeiten, in krafft habender und wolhergebrachter Käyserlichen Privilegien, dero Unterthanen zum besten, daß niemand Ihrer Burger, unterthan, oder Verwanthen, werder in: noch ausser der Statt Nürmberg, in Stätten, Flecken, oder Dörffern, bey vermeidung ernslticher straff, von Juden oder Judin, einig Geldt auff unterpfandt hinfüro auffzunehmen ...: Decretum in Senatu, 3. Julij 1628
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,36 v-80
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1628, 3. Juli
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Verbot der Pfandleihe bei Juden
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 25 x 25,5 cm

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