DEmnach einer jeden Christlichen Obrigkeit allers fleisses dahin zutrachten, wie jhre von Gott untergebene Unterthanen in gutem wesen und zustandt erhalten werden, unnd nicht zugrund und boden gehen müssen, vornemlich will anliegen: Ein Edler, Ehrnverster, Fürsichtig und Weisser Rath aber dieser deß H. Reichs Statt Nürmberg, bißhero nicht ohne sonderbaren schmertzen in der that erfahren, wie jhrer Herrligkeiten Burger, Innwohner und Zugethane, ungeacht der so vielfältig widerholten warnungen und angetrothen straffen, nicht allein den Reichs Constitutionibus, sondern auch jhrer Herrl: habenden Keyserlichen Privilegien gantz zu wider, hochstrefflicher weiß an den benachtbarten Orten den Juden das jhrige zu versetzen sich gelusten lassen ...: Decretum in Senatu 1. Augusti 1618
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,36 v-46
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1618, 1. August
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Verbot der Pfandleihe bei Juden, Einrichtung eines Pfandhauses
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 27 x 32 cm

Es ist kein Print-Exemplar vorhanden.

Fernleihe Bestellen Achtung: Nicht im THWS-Bestand!