WIewol ein Erbar Rath dieser Stadt, auß guten beweglichen Ursachen, hie zuvorn allbereit verbieten lassen, daß bey jetzigen gefährlichen Sterbsläufften, so sich an etlichen außwendigen orten eräugnen, keine Federn, alte oder neue, weder in Säcken noch andern Gefässen in dise Statt gebracht, noch allhier auff dem Marck, biß zu eines Erbarn Raths ferrnern vergunst und erlaubnuß, verkaufft werden sollen: So gelangt doch jre Erbarkeiten glaublich an, daß deroselben Gebott und Verbott in disem wenig nachgelebt ...: Decretum in Senatu 1. Novembris Anno 1606
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: Buch
Sprache:German
Schlagworte:
Online-Zugang:Volltext // Exemplar mit der Signatur: München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,36 v-29
Ausfuehrliche Beschreibung
Beschreibung:Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1606, 1. November
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt/Überlieferungszusammenhang und Ausstellungsdatum
Verordnung; Einfuhrverbot von Federn, Regelung der Entsorgung
Beschreibung:1 Bl. Satzspiegel 23,5 x 31,5 cm

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